Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** E***** GmbH, *****, 8724 Spielberg, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei A***** T*****, *****, 7011 Siegendorf, wegen EUR 24.418,07 s. A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 2.334,53) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 26.11.2003, GZ 4 E 5542/03 y-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 29.3.2000, AZ 2 C 2068/98 t, bzw des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Leoben vom 19.12.2000, AZ 3 R 192/00 t, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung von ATS 336.000,00 (EUR 24.418,07) s.A. gegen die verpflichtete Partei die Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligt. Am 16.8.2001 kam es bei der verpflichteten Partei zu einem Vollzugsversuch, wobei die Pfändung nicht vollzogen werden konnte, weil die Eingangstür versperrt war. Am 30.8.2001 wurde vom Verpflichteten zu 6 E 2780/00 k des Erstgerichtes ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Außerdem kam es zu einem Vollzug mit Pfändungen (siehe ON 4).
Am 25.7.2002 konnten die gepfändeten Gegenstände mangels Käufer ebensowenig wie am 22.11.2002 und am 13.12.2002 verkauft werden (siehe ON 5, 8 und 9).
Am 10.7.2003 beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution an den Adressen 2732 Würflach, *****, und 7012 Siegendorf, *****, unter Intervention (ON 11). Unter der Adresse in 2732 Würflach konnte am 31.10.2003 kein erfolgreicher Vollzugsversuch durchgeführt werden, weil der Verpflichtete unbekannt wohin verzogen war und ein neuer Vollzugsort nicht erhoben werden konnte (ON 12).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 5.11.2003 wurde der Exekutionsakt dem Bezirksgericht Eisenstadt gemäß § 44 JN überwiesen (ON 13).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 5.11.2003 wurde der Exekutionsakt dem Bezirksgericht Eisenstadt gemäß Paragraph 44, JN überwiesen (ON 13).
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7.11.2003 (ON 14) bewilligte dieses den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution an der Adresse 7011 Siegendorf, *****. Am 12.11.2003 fand unter dieser Adresse ein Vollzug statt, wobei aber das Vollzugsobjekt versperrt vorgefunden wurde. Für die betreibende Partei intervenierte bei diesem Vollzug der Rechtsanwalt Dr. Andreas Smicka, der Kosten in Höhe von EUR 2.755,41 verzeichnete. Er begründete in seiner Kostennote die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes "wegen der Höhe der einzubringenden Forderung von EUR 24.418,07 s.A., wegen der beim Vollzug zu erwartenden Schwierigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, wegen Klärung der besonderen Gewahrsame- und Eigentumsverhältnisse etc, wegen Erzielung eines anderen Ergebnisses bei Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch Befragen durch den Rechtsanwalt als bei Fragestellung des Gerichtsvollziehers".
Handschriftlich ergänzte er diese Begründung wie folgt: "... Vollzugsort möglicherweise auch von der Mutter des Vepflichteten bewohnt, Gewahrsame abzuklären (Untermieter, Fremdeigentum)". Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug vom 12.11.2003 mit EUR 420,88 und wies das Mehrbegehren von EUR 2.334,53 ab. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, dass der in der Kostennote geltend gemachte Zeitraum die Zeit übersteige, die für die Vornahme derartiger Geschäfte einschließlich des Hin- und Rückweges erfahrungsgemäß notwendig sei. Hingewiesen werde ausdrücklich darauf, dass der Vollzug lediglich 15 Minuten gedauert habe, da der Vollzugsort laut Bericht des Gerichtsvollziehers versperrt gewesen sei. Der Vertreter der betreibenden Partei hätte sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Daher hätten nur die Kosten zugesprochen werden dürfen, die in diesem Fall entstanden wären. Gründe für die Unzweckmäßigkeit einer solchen Substitution seien nicht angeführt worden. Die nach Tarifpost 7 Abs. 2 RATG verzeichneten Kosten stünden nur dann zu, wenn die Beteiligung eines Rechtsanwaltes erforderlich sei. Ergäbe sich dies nicht aus den Akten, so habe die betreibende Partei in der Kostennote konkret zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Beteiligung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei. Der beantragte Streitgenossenzuschlag stehe nicht zu, weil das gegenständliche Verfahren nur hinsichtlich Anton Terdy geführt werde. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei, beim Erstgericht eingelangt am 24.12.2003, mit dem Antrag, ihr die Kosten antragsgemäß in Höhe von EUR 2.755,41 zuzusprechen.Handschriftlich ergänzte er diese Begründung wie folgt: "... Vollzugsort möglicherweise auch von der Mutter des Vepflichteten bewohnt, Gewahrsame abzuklären (Untermieter, Fremdeigentum)". Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug vom 12.11.2003 mit EUR 420,88 und wies das Mehrbegehren von EUR 2.334,53 ab. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, dass der in der Kostennote geltend gemachte Zeitraum die Zeit übersteige, die für die Vornahme derartiger Geschäfte einschließlich des Hin- und Rückweges erfahrungsgemäß notwendig sei. Hingewiesen werde ausdrücklich darauf, dass der Vollzug lediglich 15 Minuten gedauert habe, da der Vollzugsort laut Bericht des Gerichtsvollziehers versperrt gewesen sei. Der Vertreter der betreibenden Partei hätte sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Daher hätten nur die Kosten zugesprochen werden dürfen, die in diesem Fall entstanden wären. Gründe für die Unzweckmäßigkeit einer solchen Substitution seien nicht angeführt worden. Die nach Tarifpost 7 Absatz 2, RATG verzeichneten Kosten stünden nur dann zu, wenn die Beteiligung eines Rechtsanwaltes erforderlich sei. Ergäbe sich dies nicht aus den Akten, so habe die betreibende Partei in der Kostennote konkret zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Beteiligung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei. Der beantragte Streitgenossenzuschlag stehe nicht zu, weil das gegenständliche Verfahren nur hinsichtlich Anton Terdy geführt werde. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei, beim Erstgericht eingelangt am 24.12.2003, mit dem Antrag, ihr die Kosten antragsgemäß in Höhe von EUR 2.755,41 zuzusprechen.
Der Rekurs, der dem Rekursgericht erst am 1.3.2004 vorgelegt wurde, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 4.000,-- - Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruches sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Aus diesem letzten Satz kann nicht abgeleitet werden, dass die Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters bei einer dem dort genannten Wert übersteigenden betriebenen Forderung jedenfalls zur Rechtsverwirklichung notwendig wäre (LGZ Wien WR 837).Nach Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 4.000,-- - Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruches sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Aus diesem letzten Satz kann nicht abgeleitet werden, dass die Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters bei einer dem dort genannten Wert übersteigenden betriebenen Forderung jedenfalls zur Rechtsverwirklichung notwendig wäre (LGZ Wien WR 837).
TP 7 RATG unterscheidet in der Höhe der dem Rechtsanwalt gebührenden Kosten zwischen solchen Geschäften, die in der Regel von Rechtsanwaltsgehilfen, also Nichtjuristen, verrichtet werden, und solchen die tatsächlich von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen wurden, und bei denen die Vornahme durch einen solchen Juristen im Einzelfall auch erforderlich war. Erstere Geschäfte sind mit den in TP 7 Abs. 1 RATG genannten Beträgen zu honorieren, für letztere gebühren nach TP 7 Abs. 2 RATG das Doppelte dieser Beträge.TP 7 RATG unterscheidet in der Höhe der dem Rechtsanwalt gebührenden Kosten zwischen solchen Geschäften, die in der Regel von Rechtsanwaltsgehilfen, also Nichtjuristen, verrichtet werden, und solchen die tatsächlich von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen wurden, und bei denen die Vornahme durch einen solchen Juristen im Einzelfall auch erforderlich war. Erstere Geschäfte sind mit den in TP 7 Absatz eins, RATG genannten Beträgen zu honorieren, für letztere gebühren nach TP 7 Absatz 2, RATG das Doppelte dieser Beträge.
Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war (auch wenn in der Folge solche nicht aufgetreten sind) oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind (auch wenn von vornherein nicht damit zu rechnen war [RPfSlg 1975/86, 1981/4, 1982/32]). Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur (LG Salzburg RPfSlg 1995, 117) und die Höhe des betriebenen Anspruches (LG Linz RPfSlg 1993/56) die Intervention eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsanwaltsanwärters. In jüngster Zeit ist allerdings das LG Steyr (RPfSlg 1998/510) von dieser Rechtsprechung abgewichen und hat ausdrücklich auch Schwierigkeiten rein sachlicher Art als die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters begründend anerkannt. Soweit ersichtlich ist diese Rechtsmeinung vereinzelt geblieben. Es findet sich auch keine dogmatische Begründung, warum das LG Steyr von der bisher gegenteiligen Rechtsprechung abgegangen ist. Für die Kostenentscheidung ist der maßgebliche Sachverhalt, sofern er nicht bereits aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, wie es sich aus § 54 Abs. 1 ZPO (§ 78 EO) ergibt, gleichzeitig mit dem Kostenverzeichnis zu behaupten und durch Vorlage von Urkunden zu bescheinigen (EFSlg 1995/119). Demnach hat die betreibende Partei anlässlich der Verzeichnung der Kosten für die Intervention darzutun, welche Umstände die Intervention eines Rechtsanwaltes notwendig machen bzw. notwendig erscheinen haben lassen (RPfSlg 1967/110, 1999/6). Zusammengefasst ist aber daher nach wie vor davon auszugehen, dass nach herrschender Rechtsprechung (siehe Jakusch in Angst EO, Rz 117 zu § 74) die höheren Kosten nach TP 7 Abs. 2 RATG nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zustehen. Aus dem Exekutionsakt ergeben sich aber keinerlei Schwierigkeiten rechtlicher Art. Der von der betreibenden Partei auch in ihrem Rekurs relevierte Umstand, dass es sich um die Exekution einer hohen Forderung handelt, rechtfertigt nicht die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters (Jakusch in Angst, Rz 115 zu § 74 EO; LG Linz RPflSlg E 1993/56).Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war (auch wenn in der Folge solche nicht aufgetreten sind) oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind (auch wenn von vornherein nicht damit zu rechnen war [RPfSlg 1975/86, 1981/4, 1982/32]). Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur (LG Salzburg RPfSlg 1995, 117) und die Höhe des betriebenen Anspruches (LG Linz RPfSlg 1993/56) die Intervention eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsanwaltsanwärters. In jüngster Zeit ist allerdings das LG Steyr (RPfSlg 1998/510) von dieser Rechtsprechung abgewichen und hat ausdrücklich auch Schwierigkeiten rein sachlicher Art als die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters begründend anerkannt. Soweit ersichtlich ist diese Rechtsmeinung vereinzelt geblieben. Es findet sich auch keine dogmatische Begründung, warum das LG Steyr von der bisher gegenteiligen Rechtsprechung abgegangen ist. Für die Kostenentscheidung ist der maßgebliche Sachverhalt, sofern er nicht bereits aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, wie es sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) ergibt, gleichzeitig mit dem Kostenverzeichnis zu behaupten und durch Vorlage von Urkunden zu bescheinigen (EFSlg 1995/119). Demnach hat die betreibende Partei anlässlich der Verzeichnung der Kosten für die Intervention darzutun, welche Umstände die Intervention eines Rechtsanwaltes notwendig machen bzw. notwendig erscheinen haben lassen (RPfSlg 1967/110, 1999/6). Zusammengefasst ist aber daher nach wie vor davon auszugehen, dass nach herrschender Rechtsprechung (siehe Jakusch in Angst EO, Rz 117 zu Paragraph 74,) die höheren Kosten nach TP 7 Absatz 2, RATG nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zustehen. Aus dem Exekutionsakt ergeben sich aber keinerlei Schwierigkeiten rechtlicher Art. Der von der betreibenden Partei auch in ihrem Rekurs relevierte Umstand, dass es sich um die Exekution einer hohen Forderung handelt, rechtfertigt nicht die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters (Jakusch in Angst, Rz 115 zu Paragraph 74, EO; LG Linz RPflSlg E 1993/56).
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass bei geringfügigen Forderungen (bis EUR 4.000,00) die Kosten der Beteiligung am Vollzug nicht notwendig sind (§ 74 EO). Das bedeutet aber nicht, dass bei hohen Forderungen stets die TP7 Abs 2 RATG anzuwenden ist. Eine derartige Sichtweise würde wiederum dazu führen, dass für eine Anwendung der TP7 Abs 1 RATG kein Raum bleibt. Das ist abzulehnen. Der von der Rekurswerberin erstmals im Rekurs relevierte Umstand, dass zwischen der betreibenden Partei und ihrem beim Vollzug anwesenden Rechtsvertreter ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, ist nicht näher zu behandeln, weil das diesbezügliche Vorbringen gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt und im Übrigen dieses angebliche besondere Vertrauensverhältnis von der betreibenden Partei nicht bereits anläßlich der Verzeichnung der Kosten für die Intervention dargetan wurde (siehe die diesbezügliche Kostennote samt Beiblättern der betreibenden Partei).Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass bei geringfügigen Forderungen (bis EUR 4.000,00) die Kosten der Beteiligung am Vollzug nicht notwendig sind (Paragraph 74, EO). Das bedeutet aber nicht, dass bei hohen Forderungen stets die TP7 Absatz 2, RATG anzuwenden ist. Eine derartige Sichtweise würde wiederum dazu führen, dass für eine Anwendung der TP7 Absatz eins, RATG kein Raum bleibt. Das ist abzulehnen. Der von der Rekurswerberin erstmals im Rekurs relevierte Umstand, dass zwischen der betreibenden Partei und ihrem beim Vollzug anwesenden Rechtsvertreter ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, ist nicht näher zu behandeln, weil das diesbezügliche Vorbringen gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt und im Übrigen dieses angebliche besondere Vertrauensverhältnis von der betreibenden Partei nicht bereits anläßlich der Verzeichnung der Kosten für die Intervention dargetan wurde (siehe die diesbezügliche Kostennote samt Beiblättern der betreibenden Partei).
Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes beim Vollzug nicht die Regel, sondern die Ausnahme, deren Vorliegen durch besondere Umstände bescheinigt werden muss. Auch die Ausführungen der Rekurswerberin im Zusammenhang zu einem allfälligen Vermögensverzeichnis der verpflichteten Partei gehen ins Leere. Auch eine allfällige Abgabe eines Vermögensverzeichnisses kann die grundsätzliche Anwesenheit eines Rechtsanwaltes nicht rechtfertigen, zumal mit einer derartigen Abgabe immer zu rechnen ist (sieht man vom Fall ab, dass schon ein Vermögensverzeichnis abgelegt wurde und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist). Dann wäre aber in der Fahrnisexekution TP 7 Abs 1 RATG kaum anwendbar, was man dem Gesetz jedoch nicht unterstellen kann, weil die Fahrnisexekution wohl als Hauptanwendungsbereich der Intervention nach TP 7 RATG gilt. Zudem bringt die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht zwingend rechtliche Schwierigkeiten mit sich (vgl Jakusch in Angst, Rz 116 zu § 74 EO; LG Linz AnwBl 1994, 219).Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes beim Vollzug nicht die Regel, sondern die Ausnahme, deren Vorliegen durch besondere Umstände bescheinigt werden muss. Auch die Ausführungen der Rekurswerberin im Zusammenhang zu einem allfälligen Vermögensverzeichnis der verpflichteten Partei gehen ins Leere. Auch eine allfällige Abgabe eines Vermögensverzeichnisses kann die grundsätzliche Anwesenheit eines Rechtsanwaltes nicht rechtfertigen, zumal mit einer derartigen Abgabe immer zu rechnen ist (sieht man vom Fall ab, dass schon ein Vermögensverzeichnis abgelegt wurde und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist). Dann wäre aber in der Fahrnisexekution TP 7 Absatz eins, RATG kaum anwendbar, was man dem Gesetz jedoch nicht unterstellen kann, weil die Fahrnisexekution wohl als Hauptanwendungsbereich der Intervention nach TP 7 RATG gilt. Zudem bringt die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht zwingend rechtliche Schwierigkeiten mit sich vergleiche Jakusch in Angst, Rz 116 zu Paragraph 74, EO; LG Linz AnwBl 1994, 219).
Soweit die betreibende Partei die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes beim Vollzug vom 12.11.2003 damit begründet, dass besondere Gewahrsame- und Eigentumsverhältnisse zu klären gewesen seien und der Vollzugsort möglicherweise auch von der Mutter des Verpflichteten bewohnt würde und deshalb das Gewahrsame abzuklären sei, ist die betreibende Partei, die diesbezüglichen Bescheinigungen anlässlich der Verzeichnung der Kosten obwohl diese erforderlich gewesen wären - schuldig geblieben. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen finden sich im Akt des Erstgerichtes auch keine ausreichenden Hinweise.
Das Erstgericht hat daher zu Recht die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug vom 12.11.2003 nach TP 7 Abs 1 RATG honoriert.Das Erstgericht hat daher zu Recht die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug vom 12.11.2003 nach TP 7 Absatz eins, RATG honoriert.
Auch in Bezug auf den Hinweis des Erstgerichtes, dass sich die betreibende Partei eines ansässigen Anwaltes hätte bedienen müssen, ist dem Erstgericht zuzustimmen. Nach der prinzipiell auch im Exekutionsverfahren (§ 78 EO) anzuwendenden Vorschrift des § 41 Abs 3 ZPO gelten die Vorschriften des § 41 Abs 1 ZPO "insbesondere" auch hinsichtlich der Kosten, welche durch Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes ist dabei im Exekutionsverfahren ein strengerer Maßstab als im Titelverfahren anzulegen (hg. 13 R 291/01 v; hg. 13 R 81/04 s uva). Gerade der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, bei welchem ein angeblich bestehendes "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Übrigen wurde - wie oben bereits dargelegt - ein solches besonderes Vertrauensverhältnis anlässlich der Verzeichnung der Kosten weder behauptet noch bescheinigt. Es wurde von der betreibenden Partei anlässlich der Verzeichnung der Kosten auch nicht behauptet und bescheinigt, dass für die Beteiligung am Vollzug vom 12.11.2003 eine relevante Kenntnis von Umständen aus dem Titelverfahren erforderlich gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurswerberin in ihrem Rekurs verstoßen ebenfalls gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Auch aus dem erstgerichtlichen Akt ist nicht ersichtlich, dass eine relevante Kenntnis von Umständen aus dem Titelverfahren für das vorliegende Exekutionsverfahren erforderlich war.Auch in Bezug auf den Hinweis des Erstgerichtes, dass sich die betreibende Partei eines ansässigen Anwaltes hätte bedienen müssen, ist dem Erstgericht zuzustimmen. Nach der prinzipiell auch im Exekutionsverfahren (Paragraph 78, EO) anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 3, ZPO gelten die Vorschriften des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO "insbesondere" auch hinsichtlich der Kosten, welche durch Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes ist dabei im Exekutionsverfahren ein strengerer Maßstab als im Titelverfahren anzulegen (hg. 13 R 291/01 v; hg. 13 R 81/04 s uva). Gerade der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, bei welchem ein angeblich bestehendes "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Übrigen wurde - wie oben bereits dargelegt - ein solches besonderes Vertrauensverhältnis anlässlich der Verzeichnung der Kosten weder behauptet noch bescheinigt. Es wurde von der betreibenden Partei anlässlich der Verzeichnung der Kosten auch nicht behauptet und bescheinigt, dass für die Beteiligung am Vollzug vom 12.11.2003 eine relevante Kenntnis von Umständen aus dem Titelverfahren erforderlich gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurswerberin in ihrem Rekurs verstoßen ebenfalls gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Auch aus dem erstgerichtlichen Akt ist nicht ersichtlich, dass eine relevante Kenntnis von Umständen aus dem Titelverfahren für das vorliegende Exekutionsverfahren erforderlich war.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass konkrete Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit gerade der Betrauung eines nicht am Vollzugsort bzw nicht in der Nähe des Vollzugsortes ansässigen Rechtsanwaltes mit der Intervention beim Fahrnisvollzug ergibt, die Rekurswerberin im Verfahren erster Instanz nicht dargetan hat und solche Gründe auch sonst aus der Aktenlage nicht zu ersehen sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht unbeachtet zu lassen, dass aufgrund der Ausgestaltung des Tarifsystems das Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes aufgrund der höheren Fahrtzeit zwangsläufig zu relativ hohen Kosten führt, denen nach der forensischen Erfahrung kein entsprechender (Mehr-)Ertrag bei der Fahrnisexekution gegenübersteht. Ein allfälliges - meist auf außerprozessualen Gründen beruhendes - besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der betreibenden Partei und ihrem Rechtsfreund rechtfertigt nicht, die daraus resultierenden Mehrkosten dem Verpflichteten aufzuerlegen (vgl Chvosta, Prozesskostenrecht 74). Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass konkrete Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit gerade der Betrauung eines nicht am Vollzugsort bzw nicht in der Nähe des Vollzugsortes ansässigen Rechtsanwaltes mit der Intervention beim Fahrnisvollzug ergibt, die Rekurswerberin im Verfahren erster Instanz nicht dargetan hat und solche Gründe auch sonst aus der Aktenlage nicht zu ersehen sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht unbeachtet zu lassen, dass aufgrund der Ausgestaltung des Tarifsystems das Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes aufgrund der höheren Fahrtzeit zwangsläufig zu relativ hohen Kosten führt, denen nach der forensischen Erfahrung kein entsprechender (Mehr-)Ertrag bei der Fahrnisexekution gegenübersteht. Ein allfälliges - meist auf außerprozessualen Gründen beruhendes - besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der betreibenden Partei und ihrem Rechtsfreund rechtfertigt nicht, die daraus resultierenden Mehrkosten dem Verpflichteten aufzuerlegen vergleiche Chvosta, Prozesskostenrecht 74). Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 526 Abs 3, 528 Abs 2 Z 2 und 3 iVm § 78Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 78,
EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00035 13R50.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00050.04G.0615.000Dokumentnummer
JJT_20040615_LG00309_01300R00050_04G0000_000