TE OGH 2004/6/15 13R140/04t

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei EB Hypo-Bank Burgenland AG, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 33, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, gegen die verpflichteten Parteien 1.) H*****-M***** K*****, 7132 Frauenkirchen, *****, 2.) B***** K*****, 7132 Frauenkirchen, *****, diese vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OEG in 1030 Wien, wegen Euro 97.478,33 s.A., über den Rekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 12.03.2003, GZ 4 E 76/03 h-9 (3 E 141/04m), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.07.2002, 3 Cg 32/02 a, wurde der betreibenden Partei vom Erstgericht mit Beschluss vom 13.1.2004 (4 E 76/03h-2) zur Hereinbringung von Euro 97.478,33 samt Anhang gegen die verpflichteten Parteien die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft der erstverpflichteten Partei EZ ***** und der Liegenschaften der zweitverpflichteten Partei EZZ ***** und *****, jeweils KG Frauenkirchen, bewilligt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27.1.2004 (3 E 141/03-2) wurde der Exekutionsantrag der betreibenden Partei durch das Erstgericht zur Gänze erledigt und der betreibenden Partei zur Hereinbringung der genannten Forderung gegen beide Verpflichteten auch die Forderungsexekution bewilligt. Das Erstgericht stellte die Exekution durch Zwangsversteigerung gegen die erstverpflichtete Partei (also betreffend EZ 968) mit Beschluss vom 08.03.2004 (ON 8) ein.

Am 18.02.2004 langte beim Erstgericht eine Oppositionsklage der zweitverpflichteten Partei gegen die betreibende Partei verbunden mit einem Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Verfahren 4 E 76/03h und 3 E 141/04m gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 EO ein.Am 18.02.2004 langte beim Erstgericht eine Oppositionsklage der zweitverpflichteten Partei gegen die betreibende Partei verbunden mit einem Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Verfahren 4 E 76/03h und 3 E 141/04m gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Aufschiebungsantrag abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der zweitverpflichteten Partei mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass dem Aufschiebungsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Aufschiebung der Exekution darf nur beim Zusammentreffen nachstehender Voraussetzungen bewilligt werden:

1.) Wenn ein Antrag auf Aufschiebung gestellt wird; 2.) wenn einer der in § 42 EO angeführten Aufschiebungsgründe vorliegt; 3.) wenn der Beginn oder die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für den Aufschiebungswerber verbunden ist (§ 44 Abs. 1 EO); 4.) wenn durch die Aufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird, und 5.) wenn die Aktion des Aufschiebungswerbers nicht aussichtslos ist (LGZ Wien EFSlg 64.231 uva). Gegenständlich musste nicht geprüft werden, ob die Aktion, nämlich die Oppositionsklage der zweitverpflichteten Partei aussichtslos ist, weil es vorliegend schon an der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für die Aufschiebungswerberin mangelte. Dies betrifft sowohl die Forderungsexekution als auch die Zwangsversteigerung.1.) Wenn ein Antrag auf Aufschiebung gestellt wird; 2.) wenn einer der in Paragraph 42, EO angeführten Aufschiebungsgründe vorliegt; 3.) wenn der Beginn oder die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für den Aufschiebungswerber verbunden ist (Paragraph 44, Absatz eins, EO); 4.) wenn durch die Aufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird, und 5.) wenn die Aktion des Aufschiebungswerbers nicht aussichtslos ist (LGZ Wien EFSlg 64.231 uva). Gegenständlich musste nicht geprüft werden, ob die Aktion, nämlich die Oppositionsklage der zweitverpflichteten Partei aussichtslos ist, weil es vorliegend schon an der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für die Aufschiebungswerberin mangelte. Dies betrifft sowohl die Forderungsexekution als auch die Zwangsversteigerung.

Der OGH hat seit der Entscheidung SZ 32/20 wiederholt ausgesprochen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich keine Behauptung oder Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 44 Abs. 1 EO erforderlich sei. Der dem Verpflichteten drohende Vermögensnachteil sei hier deshalb offenkundig, weil bei der Zwangsversteigerung immer der Verlust der Liegenschaft zu einem unter dem Schätzwert liegenden Meistbot drohe (RPflSlg 1969/108; NZ 1932/66). Der OGH hat diese Offenkundigkeit des drohenden Vermögensnachteils in seiner Entscheidung vom 28.02.1990 (RZ 1990/60) aber auf die unmittelbar bevorstehende Versteigerung eingeschränkt. Erst wenn als nächster Schritt schon die Erlassung des Versteigerungsediktes unmittelbar bevorsteht - nicht aber schon in der Anfangsphase des Verfahrens - droht in der Regel konkret und unmittelbar der Verlust der Liegenschaft auch zu einem Meistbot weit unter dem Schätzwert (Verschleuderung). Im Interesse einer "tunlichsten Hintanhaltung von Verzögerungsversuchen verpflichteter Parteien durch unbegründete Antragstellungen" erachtete der OGH es daher für sinnvoller, das dem Aufschiebungsantrag zugrundeliegende Verfahren und die ersten Verfahrensschritte des Zwangsversteigerungsverfahrens parallel abzuwickeln (solange dies unter Beachtung der Interessen des Verpflichteten vertretbar ist), als die Dauer des Exekutionsverfahrens bei Stellung eines Aufschiebungsantrages immer um die Dauer des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zu verlängern (vgl Mini, Aufschiebung, 76). Dieser Ansicht schließt sich das Rekursgericht an, weshalb schon aus diesem Grund hier eine Aufschiebung der Zwangsversteigerung nicht möglich war, zumal die Versteigerung nicht unmittelbar bevorsteht. Die Zweitverpflichtete vertritt in ihrem Aufschiebungsantrag die unzutreffende Rechtsansicht, dass die drohende Gefahr offenkundig sei und nicht bescheinigt werden müsse. Dass die Zweitverpflichtete durch die Zwangsversteigerung den Verlust ihrer einzigen Wohnmöglichkeit zu verkraften hätte, reicht noch nicht hin, ein Zwangsversteigerungsverfahren vor Erlassen des Versteigerungsediktes aufzuschieben, weil in diesem Fall nicht aufgrund besonderer Umstände die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils besteht. In einer Vielzahl, um nicht zu sagen in der Mehrzahl der Zwangsversteigerungen droht dem Verpflichteten der Verlust der Wohnmöglichkeit, weshalb hier "besondere Umstände" zu verneinen sind. Selbst wenn man sich dieser Argumentation nicht anschließen würde, wäre für die zweitverpflichtete Partei nichts gewonnen, weil vorliegend die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zwingend ist. Die zweitverpflichtete Partei hat ausdrücklich erklärt, dass sie eine Sicherheitsleistung nicht erlegen wird können. Der Antrag wurde erkennbar dahin gestellt, dass die Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt werde. Die Aufschiebung der Exekution war aber zwingend von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Aufschiebung die Befriedigung der betreibenden Partei zu gefährden droht (§ 44 Abs 1 Z 3 EO). Der Umstand alleine, dass eine Versteigerung einige Monate später stattfindet, bedeutet eine Gefährdung des betreibenden Gläubigers (GH 1934, 126). Eine Gefährdung liegt auch schon dann vor, wenn dem betreibenden Gläubiger infolge der Aufschiebung die Gefahr droht, mit weiteren Zinsenraten bei der Meistbotsverteilung nicht mehr im Rang des § 216 EO zum Zug zu kommen (RZ 1937, 420). Eine Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der zweitverpflichteten Partei - auch dann erforderlich, wenn die betriebene Forderung pfandrechtlich sichergestellt ist. Dieser Umstand ist wohl für die Höhe der zu leistenden Sicherheit von Bedeutung (RpflE 1993/32). Der Erlag einer Sicherheitsleistung kann somit nicht mit dem Hinweis ersetzt werden, dass die betreibende Partei ohnedies pfandrechtlich schon sichergestellt ist. Gegenständlich durfte somit die Zwangsversteigerung ohne Sicherheitsleistung nicht aufgeschoben werden.Der OGH hat seit der Entscheidung SZ 32/20 wiederholt ausgesprochen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich keine Behauptung oder Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO erforderlich sei. Der dem Verpflichteten drohende Vermögensnachteil sei hier deshalb offenkundig, weil bei der Zwangsversteigerung immer der Verlust der Liegenschaft zu einem unter dem Schätzwert liegenden Meistbot drohe (RPflSlg 1969/108; NZ 1932/66). Der OGH hat diese Offenkundigkeit des drohenden Vermögensnachteils in seiner Entscheidung vom 28.02.1990 (RZ 1990/60) aber auf die unmittelbar bevorstehende Versteigerung eingeschränkt. Erst wenn als nächster Schritt schon die Erlassung des Versteigerungsediktes unmittelbar bevorsteht - nicht aber schon in der Anfangsphase des Verfahrens - droht in der Regel konkret und unmittelbar der Verlust der Liegenschaft auch zu einem Meistbot weit unter dem Schätzwert (Verschleuderung). Im Interesse einer "tunlichsten Hintanhaltung von Verzögerungsversuchen verpflichteter Parteien durch unbegründete Antragstellungen" erachtete der OGH es daher für sinnvoller, das dem Aufschiebungsantrag zugrundeliegende Verfahren und die ersten Verfahrensschritte des Zwangsversteigerungsverfahrens parallel abzuwickeln (solange dies unter Beachtung der Interessen des Verpflichteten vertretbar ist), als die Dauer des Exekutionsverfahrens bei Stellung eines Aufschiebungsantrages immer um die Dauer des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zu verlängern vergleiche Mini, Aufschiebung, 76). Dieser Ansicht schließt sich das Rekursgericht an, weshalb schon aus diesem Grund hier eine Aufschiebung der Zwangsversteigerung nicht möglich war, zumal die Versteigerung nicht unmittelbar bevorsteht. Die Zweitverpflichtete vertritt in ihrem Aufschiebungsantrag die unzutreffende Rechtsansicht, dass die drohende Gefahr offenkundig sei und nicht bescheinigt werden müsse. Dass die Zweitverpflichtete durch die Zwangsversteigerung den Verlust ihrer einzigen Wohnmöglichkeit zu verkraften hätte, reicht noch nicht hin, ein Zwangsversteigerungsverfahren vor Erlassen des Versteigerungsediktes aufzuschieben, weil in diesem Fall nicht aufgrund besonderer Umstände die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils besteht. In einer Vielzahl, um nicht zu sagen in der Mehrzahl der Zwangsversteigerungen droht dem Verpflichteten der Verlust der Wohnmöglichkeit, weshalb hier "besondere Umstände" zu verneinen sind. Selbst wenn man sich dieser Argumentation nicht anschließen würde, wäre für die zweitverpflichtete Partei nichts gewonnen, weil vorliegend die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zwingend ist. Die zweitverpflichtete Partei hat ausdrücklich erklärt, dass sie eine Sicherheitsleistung nicht erlegen wird können. Der Antrag wurde erkennbar dahin gestellt, dass die Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt werde. Die Aufschiebung der Exekution war aber zwingend von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Aufschiebung die Befriedigung der betreibenden Partei zu gefährden droht (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, EO). Der Umstand alleine, dass eine Versteigerung einige Monate später stattfindet, bedeutet eine Gefährdung des betreibenden Gläubigers (GH 1934, 126). Eine Gefährdung liegt auch schon dann vor, wenn dem betreibenden Gläubiger infolge der Aufschiebung die Gefahr droht, mit weiteren Zinsenraten bei der Meistbotsverteilung nicht mehr im Rang des Paragraph 216, EO zum Zug zu kommen (RZ 1937, 420). Eine Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der zweitverpflichteten Partei - auch dann erforderlich, wenn die betriebene Forderung pfandrechtlich sichergestellt ist. Dieser Umstand ist wohl für die Höhe der zu leistenden Sicherheit von Bedeutung (RpflE 1993/32). Der Erlag einer Sicherheitsleistung kann somit nicht mit dem Hinweis ersetzt werden, dass die betreibende Partei ohnedies pfandrechtlich schon sichergestellt ist. Gegenständlich durfte somit die Zwangsversteigerung ohne Sicherheitsleistung nicht aufgeschoben werden.

Die Bewilligung der Aufschiebung gegen Sicherheitsleistung (quasi als minus) scheidet gegenständlich aus. Es geht nämlich aus dem Antrag unzweideutig hervor, dass die Aufschiebung gar nicht gewünscht wird, wenn das Erstgericht eine Sicherheitsleistung aufträgt (vgl Jakusch in Angst, EO Rz 61 zu § 42). Aus dem Hinweis auf den irrelevanten (vgl oben) Umstand, dass die betreibende Partei ohnedies pfandrechtlich bereits abgesichert ist, und aus dem Vorbringen, dass die zweitverpflichtete Partei eine Sicherheitsleistung nicht erlegen kann, geht unzweifelhaft hervor, dass sie weder in der Lage noch Willens ist, hier eine Sicherheitsleistung zu erlegen, weshalb der Antrag auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung zu Recht abgewiesen wurde.Die Bewilligung der Aufschiebung gegen Sicherheitsleistung (quasi als minus) scheidet gegenständlich aus. Es geht nämlich aus dem Antrag unzweideutig hervor, dass die Aufschiebung gar nicht gewünscht wird, wenn das Erstgericht eine Sicherheitsleistung aufträgt vergleiche Jakusch in Angst, EO Rz 61 zu Paragraph 42,). Aus dem Hinweis auf den irrelevanten vergleiche oben) Umstand, dass die betreibende Partei ohnedies pfandrechtlich bereits abgesichert ist, und aus dem Vorbringen, dass die zweitverpflichtete Partei eine Sicherheitsleistung nicht erlegen kann, geht unzweifelhaft hervor, dass sie weder in der Lage noch Willens ist, hier eine Sicherheitsleistung zu erlegen, weshalb der Antrag auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung zu Recht abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der Forderungsexekution ist die Gefahr eines Vermögensnachteils ("Aufschiebungsinteresse") jedenfalls zu verneinen. Bei der Forderungsexekution ist nämlich auch die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nicht offenkundig und muss konkret behauptet und bescheinigt werden. Eine Forderungsexekution kann daher nur dann aufgeschoben werden, wenn die Gefahr ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass ein allfälliger Anspruch der Zweitverpflichteten auf Rückzahlung der vom Drittschuldner gezahlten Beträge nicht, teilweise oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten einbringlich sein wird. Die verpflichtete Partei muss glaubhaft machen, dass die betreibende Partei wegen schlechter Vermögensverhältnisse nicht im Stande wäre, den vom Drittschuldner erhaltenen Forderungsbetrag zurückzubezahlen, sodass der Anspruch gegen die betreibende Partei auf Rückzahlung des beim Drittschuldner hereinzubringenden Forderungsbetrages ganz oder teilweise uneinbringlich werden würde (vgl Mini, Aufschiebung, 82 mwN). Dies hat die zweitverpflichtete Partei weder behauptet noch bescheinigt. Zudem ist es bei der betreibenden Partei, (der Bank Burgenland) auch nicht prima vista anzunehmen, dass sie die vom Drittschuldner einbezahlten Beträge nicht zurückzahlen kann. Unbeachtlich ist der Umstand, dass sie die volle Summe ihres Verdienstes von Euro 1027,34 zur Deckung der Lebenshaltungskosten und zur Rückzahlung von Krediten benötigt. Auch im Falle einer Aufschiebung bekommt die zweitverpflichtete Partei den gepfändeten Teil ihres Einkommens nicht ausbezahlt. Vielmehr ist dieser vom Drittschuldner bis zum Ende der Aufschiebung zurückzubehalten. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.Hinsichtlich der Forderungsexekution ist die Gefahr eines Vermögensnachteils ("Aufschiebungsinteresse") jedenfalls zu verneinen. Bei der Forderungsexekution ist nämlich auch die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nicht offenkundig und muss konkret behauptet und bescheinigt werden. Eine Forderungsexekution kann daher nur dann aufgeschoben werden, wenn die Gefahr ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass ein allfälliger Anspruch der Zweitverpflichteten auf Rückzahlung der vom Drittschuldner gezahlten Beträge nicht, teilweise oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten einbringlich sein wird. Die verpflichtete Partei muss glaubhaft machen, dass die betreibende Partei wegen schlechter Vermögensverhältnisse nicht im Stande wäre, den vom Drittschuldner erhaltenen Forderungsbetrag zurückzubezahlen, sodass der Anspruch gegen die betreibende Partei auf Rückzahlung des beim Drittschuldner hereinzubringenden Forderungsbetrages ganz oder teilweise uneinbringlich werden würde vergleiche Mini, Aufschiebung, 82 mwN). Dies hat die zweitverpflichtete Partei weder behauptet noch bescheinigt. Zudem ist es bei der betreibenden Partei, (der Bank Burgenland) auch nicht prima vista anzunehmen, dass sie die vom Drittschuldner einbezahlten Beträge nicht zurückzahlen kann. Unbeachtlich ist der Umstand, dass sie die volle Summe ihres Verdienstes von Euro 1027,34 zur Deckung der Lebenshaltungskosten und zur Rückzahlung von Krediten benötigt. Auch im Falle einer Aufschiebung bekommt die zweitverpflichtete Partei den gepfändeten Teil ihres Einkommens nicht ausbezahlt. Vielmehr ist dieser vom Drittschuldner bis zum Ende der Aufschiebung zurückzubehalten. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 iVm § 78 EO. Landesgericht EisenstadtDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00034 13R140.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00140.04T.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20040615_LG00309_01300R00140_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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