Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Regina I*****, Pensionistin, 2.) Andreas I*****, Pensionist, *****, beide vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 30. September 2003, GZ 54 R 83/03z-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen haben das Räumungsbegehren des Klägers abgewiesen, weil die zwischen den Parteien getroffenen schlüssigen Vereinbarungen nicht als Prekarium, sondern als obligatorisches Wohnrecht zu qualifizieren seien. Damit wurde implicite das Vorliegen eines bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnisses verneint.
Bei der Abgrenzung eines nur aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenen Wohnverhältnisses, das rechtlich nicht durchsetzbar ist und jederzeit widerrufbar ist (vgl RIS-Justiz RS0019062 u.a.) von einem infolge des Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Vor allem wird unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen zu verlangen sein, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (vgl RIS-Justiz RS0011850 u.a.). Bindungsabsicht ist unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehlt (7 Ob 547/95).Bei der Abgrenzung eines nur aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenen Wohnverhältnisses, das rechtlich nicht durchsetzbar ist und jederzeit widerrufbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0019062 u.a.) von einem infolge des Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Vor allem wird unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen zu verlangen sein, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist vergleiche RIS-Justiz RS0011850 u.a.). Bindungsabsicht ist unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehlt (7 Ob 547/95).
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beklagten überwiegend die Kosten des Erwerbes des Grundstückes getragen, an der Errichtung einer mit dem Kläger gemeinsamen Wohnstätte, nämlich einem Wohnhaus mit zwei getrennten Wohnungen, finanziell und physisch mitgewirkt, wobei erwiesenermaßen der Zweck des Liegenschaftserwerbes und des Baues des gemeinsamen Wohnhauses die Verbesserung der vormals beengten Wohnverhältnisse war, wo der Kläger zusammen mit den Beklagten in einer 40 m2 großen Wohnung wohnte. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt davon ausgegangen sind, dass damit schlüssig ein Wohnungsrecht begründet wurde, liegt diese Rechtsansicht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (vgl 7 Ob 283/99i; RIS-Justiz RS0020507; RS0020511 u.a.).Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beklagten überwiegend die Kosten des Erwerbes des Grundstückes getragen, an der Errichtung einer mit dem Kläger gemeinsamen Wohnstätte, nämlich einem Wohnhaus mit zwei getrennten Wohnungen, finanziell und physisch mitgewirkt, wobei erwiesenermaßen der Zweck des Liegenschaftserwerbes und des Baues des gemeinsamen Wohnhauses die Verbesserung der vormals beengten Wohnverhältnisse war, wo der Kläger zusammen mit den Beklagten in einer 40 m2 großen Wohnung wohnte. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt davon ausgegangen sind, dass damit schlüssig ein Wohnungsrecht begründet wurde, liegt diese Rechtsansicht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf vergleiche 7 Ob 283/99i; RIS-Justiz RS0020507; RS0020511 u.a.).
Textnummer
E73814European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00293.03D.0615.000Im RIS seit
15.07.2004Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012