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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M K, geboren 1974, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Oktober 2006, Zl. SD 962/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 iVm § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 28. Juli 1999 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 29. Juli 1999 einen Asylantrag gestellt, welcher von ihm am 7. Dezember 2000 zurückgezogen worden sei. Die Behandlung einer von ihm eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei abgelehnt worden. (Aus der hg. Datenbank ergibt sich, dass der Beschwerde betreffend "Asylgewährung (Zurückziehung eines Asylantrages)" mit hg. Beschluss vom 11. April 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und deren Behandlung mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2003, Zl. 2001/20/0202, abgelehnt worden ist.) Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Nach Abschluss des Asylverfahrens habe er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig fortgesetzt. Am 4. März 2002 habe er die österreichische Staatsangehörige Iris P. geehelicht und anschließend (am 10. Mai 2002) einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" bei der Erstbehörde eingebracht (der dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 2002 wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer abgewiesen worden war). Ein am 28. Juli 1999 von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 verhängtes und bis zum 28. Juli 2004 gültiges Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. Februar 2003 gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 aufgehoben worden. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen wäre und er eine Lohn- und Gehaltsbestätigung vorgelegt hätte, weshalb er nunmehr nicht mehr als mittellos anzusehen wäre. (Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2003 neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt hat. Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 2003 zufolge sei bei einer Hauserhebung an der gemeinsamen Anschrift des Ehepaars niemand angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei im Haus noch nie gesehen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zwei Ladungen nicht nachgekommen). Am 8. August 2003 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers, Iris P., von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden. Diese habe den Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe bestritten. (Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2003 eine bis zum 10. Oktober 2004 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt worden ist. Am 20. Juli 2004 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragt.)
Im Zuge von Erhebungen der Erstbehörde gegen einen (anderen) pakistanischen Staatsangehörigen wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Vermittlung von Scheinehen habe eine Bekannte der Iris P. angegeben, dass der Beschwerdeführer mit Iris P. eine Scheinehe eingegangen wäre. Dafür hätte Iris P. vom Beschwerdeführer etwa ATS 70.000,-- bekommen. Es hätte keinen Vermittler dieser Scheinehe gegeben, da sich die beiden Scheinehepartner alles untereinander ausgemacht hätten. Am 26. Jänner 2004 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde angegeben, dass sie bei ihrer ersten Einvernahme gelogen hätte. Sie wäre sich dessen bewusst, dass sie damals eine Falschaussage gemacht hätte. Nunmehr gäbe sie zu, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen und dafür umgerechnet etwa ATS 50.000 bis ATS 60.000,-- bekommen zu haben. Den genauen Betrag könnte sie nicht angeben, weil sie das Geld in mehreren Teilbeträgen erhalten hätte. Ein Eheleben und ein gemeinsamer Wohnsitz wären nie geplant gewesen. Die Ehe wäre nur deshalb geschlossen worden, damit der Beschwerdeführer ein Visum für Österreich erhielte. Sie selbst würde seit Weihnachten 2001 gemeinsam mit ihrer Freundin in einer Wohnung in Wien wohnen. Diese Freundin hätte im Sommer 2001 eine Scheinehe mit einem pakistanischen Staatsangehörigen geschlossen. Im Juli 2001 wäre ihr Stiefvater gestorben. Durch die Begräbniskosten und andere Umstände wäre sie in eine finanzielle Notlage geraten. Da sie von ihrer Freundin gehört hätte, dass man mit einer Scheinehe viel Geld verdienen könnte, hätte sie schon damals überlegt, eine solche einzugehen. Anfang des Jahres 2002 wäre sie bei einer Scheineheschließung einer Freundin Trauzeugin gewesen. Nach der Eheschließung wäre sie gefragt worden, ob sie nicht jemanden für eine weitere Scheinehe wüsste. Sie hätte sofort gesagt, selbst eine solche eingehen zu wollen. Ein paar Tage später wäre es zu einem Treffen mit dem Beschwerdeführer gekommen. Es wäre vereinbart worden, dass die Ehe ein Jahr aufrecht bleiben sollte und es danach zu einer Scheidung kommen sollte. Ein Geldbetrag wäre nicht genau vereinbart worden. Sie hätte jedoch mit etwa ATS 60.000,-- gerechnet. Bereits beim ersten Treffen hätte sie einen kleinen Geldbetrag erhalten. Nach einer Woche wäre es zu einem weiteren Treffen gekommen, bei welchem sie weitere ATS 5.000,-- bekommen hätte. Anlässlich der Aufgebotsbestellung beim Standesamt hätte sie ATS 20.000,-- erhalten. Im März 2002 hätte sie geheiratet. Trauzeugen wären zwei ihr unbekannte pakistanische Staatsangehörige gewesen. Nach der Eheschließung hätte sie vom Beschwerdeführer in zwei Teilbeträgen ca. ATS 30.000,-- erhalten. Insgesamt hätte sie etwa ATS 50.000,-- bis 60.000,-- erhalten. Das Geld hätte sie stets nur vom Beschwerdeführer erhalten. Bereits vor der Heirat hätte sie ihn in der Wohnung angemeldet. Es wäre ihr für diesen Umstand ein monatlicher Betrag von EUR 100,-- zugesagt worden. Tatsächlich hätte sie jedoch lediglich zwei Mal EUR 100,-- erhalten. Danach hätte sie nur selten Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Er hätte sich dann bei ihr gemeldet, wenn er etwas gebraucht hätte, etwa für sein Visum. Sie hätte sich nach einem Jahr scheiden lassen wollen, der Beschwerdeführer hätte sie aber verzweifelt "angefleht", dies nicht zu tun. Sie hätte ihm auch den Vorschlag unterbreitet, das Geld zurückzuzahlen und sich scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer wäre darauf aber nicht eingegangen. Nunmehr wollte sie reinen Tisch machen und die Wahrheit sagen. Außerdem hätte sie nach der Vorladung ihrer Freundin gewusst, dass es nur eine Frage der Zeit wäre, bis die Behörde dahinterkommen würde, dass auch sie eine Scheinehe geschlossen hätte. Sie wüsste nicht, wo der Beschwerdeführer wohne, weshalb sie ihn von ihrer Wohnung abmelden würde. Sie hätte Angst vor den Folgen, wenn der Beschwerdeführer davon erfahren würde.
In seiner Stellungnahme vom 30. November 2004 habe der Beschwerdeführer den Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe bestritten. Der ausschließliche Grund für die Eheschließung wäre die Zuneigung zu seiner Ehefrau gewesen. Richtig wäre, dass es seit Jänner 2004 familiäre Probleme gäbe. Er hätte seiner Ehefrau keinesfalls ATS 50.000,-- bis 60.000,-- gegeben, weil ihm dies auf Grund seiner Einkommenssituation gar nicht möglich wäre. Seine schwache Einkommenssituation wäre der überwiegende Grund für die familiären Streitigkeiten, da seine Ehefrau stets Geld von ihm fordern würde, sie aber ihrerseits nicht bereit wäre, zum ehelichen Einkommen selbst etwas beizutragen. In seiner Berufung vom 23. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es in der Ehe zu Streitigkeiten gekommen sei, die überwiegend finanziellen Hintergrund hätten. Er hätte an seine Ehefrau regelmäßig Unterhalt geleistet, weshalb ihre Behauptung, sie hätte von ihm ATS 50.000,-- bis 60.000,-- in Teilbeträgen erhalten, insofern richtig wäre. Diese Unterhaltszahlungen stünden dem Wesen der Ehe nicht entgegen. Die Befragung seiner Ehefrau wäre suggestiv erfolgt und mit großer Vorsicht zu genießen. Die angegebenen Zahlungen stünden in krassem Widerspruch zu seinen Einkünften als Dienstnehmer bei einem Lizenznehmer der Firma McDonalds. In einer Stellungnahme vom 8. August 2006 habe der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 30. Juni 2005 über die Scheidung im Einvernehmen zwischen ihm und seiner Ehefrau übermittelt. Wiederum habe er jeglichen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe bestritten.
Der Beschwerdeführer bestreite einerseits, seiner ehemaligen österreichischen Ehefrau Geldbeträge gegeben zu haben, weil ihm dies auf Grund seiner Einkommenssituation nicht möglich gewesen wäre. Andererseits habe er in seiner Berufung ausgeführt, dass die Behauptung seiner ehemaligen Gattin, sie hätte ATS 50.000,-- bis 60.000,-- in Teilbeträgen erhalten, insofern richtig wäre, als er an diese regelmäßig Unterhalt geleistet hätte. Es sei daher unter Bedachtnahme auf die Aussage seiner früheren Ehefrau, die Angaben des Beschwerdeführers und den aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der geleisteten Zahlungen davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer sogenannten Scheinehe zu dementieren. So sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser Umstand habe auch dazu geführt, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben gewesen sei. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt habe, wie der gesamte Hergang bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen verweise lediglich darauf, dass keine Scheinehe vorliegen würde, er führe jedoch nicht aus, wann und wo genau er seine Ehefrau kennen gelernt haben wolle. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen seiner früheren Ehefrau stehe fest, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK geführt zu haben. Darüber hinaus habe er - dies sei allerdings seit Inkrafttreten des FPG keine Tatbestandsvoraussetzung mehr für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige.
Es sei zwar in Anbetracht aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die erkennende Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen bzw. Scheinehen Anpassungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgenommen. So seien die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb geschlossen hätten, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen, dahingehend geändert worden, dass die Erlassung im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei. Weiters sei aus den oben genannten Gründen im § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren limitiert worden. § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 habe für den Fall des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. eine Dauer des Aufenthaltsverbotes von höchstens fünf Jahre vorgesehen. Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden. Die Abänderung der Spruches sei im Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage erforderlich gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwider läuft (Z. 2).
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familieleben im Sinn des § 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die von der Beschwerde bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) in Anbetracht der eindeutigen Aussage der Zeugin Iris P. und der damit in Einklang stehenden Zeugenaussage ihrer Bekannten keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer legt auch in der Beschwerde nicht dar, wie es seiner Auffassung nach - anders als es die Zeugin Iris P. darstellt - zu dieser Heirat gekommen sein soll und aus welchen konkreten Umständen und Begebenheiten sich das behauptete gemeinsame Familienleben ableiten ließe. Auch wenn die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung seit Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes keine Voraussetzung mehr für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellt, fällt zudem die von der belangten Behörde aufgezeigte Widersprüchlichkeit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm angesichts seiner Anstellung bei der Firma Mc Donalds eine Geldleistung in Höhe von ATS 50.000 bis 60.000 an seine frühere Ehefrau gar nicht möglich gewesen sei, zu seiner späteren Aussage, wonach er sehr wohl "Unterhaltsbeiträge" in dieser Höhe geleistet habe, ins Auge. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel rügt, dass er weder von der ersten Instanz noch von der belangten Behörde vernommen worden sei, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll, legt er doch in seiner Beschwerde nicht dar, welches für ihn günstige Ergebnis seine Einvernahme erbracht hätte. Der Beschwerdeführer hatte zudem ausreichend Gelegenheit, sich in seinen Stellungnahmen sowie in seiner Berufung Parteiengehör zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für seine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung auf die Ehe berufen zu haben. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2.2. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden - vom Beschwerdeführer durch sein besagtes Fehlverhalten gravierend verletzten - Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495, mwH), kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall auch die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachtet hat.
3. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer zähle - auch nach seiner Scheidung vom 30. Juni 2005 - zu den begünstigten Drittstaatangehörigen, weshalb die belangte Behörde die Bestimmung des § 86 FPG zu beachten gehabt hätte, kommt keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer nie begünstigter Drittstaatsangehöriger war (vgl. die diesbezüglichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG) und § 87 FPG, der auf § 86 FPG verweist, nur für Familienangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG gilt, zu denen der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zählte.
4. Auch mit dem Vorbringen, die Behörde erster Instanz habe am 2. Oktober 2003 den Aufenthaltstitel erteilt, obwohl ihr "bereits seit 18.08.2003 ein, mich belastender, Behördenakt der BPD Klagenfurt zur Verfügung stand", zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes auf, weil die Behörde erst nachträglich durch den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Dezember 2003 bzw. durch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2004 vom Versagungsgrund Kenntnis erhielt. (Nach der Aktenlage wurden Angaben der Iris P. und ihrer Bekannten in einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Dezember 2003 festgehalten, wobei aus den Verwaltungsakten nicht hervorgeht, wann und in welcher Form die diesem Bericht zu Grunde liegenden Erhebungen und Einvernahmen durchgeführt worden sind. Die den Beschwerdeführer belastende, für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wesentliche Aussage seiner früheren Ehefrau vor der Bundespolizeidirektion Wien stammt vom 26. Jänner 2004.) Eine Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes iSd § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG (vgl. die zu § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 98/18/0370, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0578) liegt daher nicht vor.
5. Gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes. Die belangte Behörde habe die Dauer des von der ersten Instanz verhängten Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert. Der Grundsatz "melioratio in peius" sei auch bei der Verhängung von Aufenthaltsverboten zu beachten.
6.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0259). Dem Administrativverfahren ist ein Verbot der reformatio in peius fremd (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0128). Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der gemäß § 63 Abs. 1 FPG für ein nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. erlassenes Aufenthaltsverbot zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
9. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Juni 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180469.X00Im RIS seit
23.07.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009