Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. März 2004, GZ 31 Hv 12/04d-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. März 2004, GZ 31 Hv 12/04d-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günther H***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Günther H***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Mai 2002 in Salzburg mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem zusammengeschlagen am Boden liegenden Ronald W***** 40 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er zu ihm sagte: "Geld her und es passiert Dir nichts weiter!", dessen Gesäßtasche abriss, die Geldbörse herauszog und ihr vier 10-Euro-Scheine entnahm.Danach hat er am 12. Mai 2002 in Salzburg mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) dem zusammengeschlagen am Boden liegenden Ronald W***** 40 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er zu ihm sagte: "Geld her und es passiert Dir nichts weiter!", dessen Gesäßtasche abriss, die Geldbörse herauszog und ihr vier 10-Euro-Scheine entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Der aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) zuwider hatte der Zeuge W***** in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsganges nach anfänglicher Unsicherheit nachfolgend gar wohl den Angeklagten als denjenigen bezeichnet, welcher die erwähnte Drohung ausgestoßen habe (S 369). Ebensowenig trifft der Vorwurf zu, dass der Zeuge Sch***** keine Erwähnung des Inhalts getan hätte, dass die Polizei eingetroffen sei, gleich nachdem er den Angeklagten von W***** weggezogen habe (S 446 f). Welche weiteren Teile der Aussage des Zeugen Sch***** in den Entscheidungsgründen falsch referiert worden seien, sagt die Beschwerde nicht. Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bildenden beweiswürdigenden Erwägungen (so auch jene über die Glaubwürdigkeit des Zeugen E*****) sind einer Anfechtung aus Z 5 vierter Fall entrückt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Schließlich kann von offenbar unzureichender Begründung der entscheidenden Tatsache, dass der Angeklagte W***** die Geldtasche "weggerissen" habe, keine Rede sein; auch wurden die Angaben dieses Zeugen eingehend erörtert.Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) zuwider hatte der Zeuge W***** in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsganges nach anfänglicher Unsicherheit nachfolgend gar wohl den Angeklagten als denjenigen bezeichnet, welcher die erwähnte Drohung ausgestoßen habe (S 369). Ebensowenig trifft der Vorwurf zu, dass der Zeuge Sch***** keine Erwähnung des Inhalts getan hätte, dass die Polizei eingetroffen sei, gleich nachdem er den Angeklagten von W***** weggezogen habe (S 446 f). Welche weiteren Teile der Aussage des Zeugen Sch***** in den Entscheidungsgründen falsch referiert worden seien, sagt die Beschwerde nicht. Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bildenden beweiswürdigenden Erwägungen (so auch jene über die Glaubwürdigkeit des Zeugen E*****) sind einer Anfechtung aus Ziffer 5, vierter Fall entrückt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410). Schließlich kann von offenbar unzureichender Begründung der entscheidenden Tatsache, dass der Angeklagte W***** die Geldtasche "weggerissen" habe, keine Rede sein; auch wurden die Angaben dieses Zeugen eingehend erörtert.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E73647 13Os63.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00063.04.0616.000Dokumentnummer
JJT_20040616_OGH0002_0130OS00063_0400000_000