Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred G*****, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, als Sachwalterin gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Wolfgang R*****; 2. Mag. Josef F*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien;
3. Mag. Irina P*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien; 4. Peter P*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien; und 5. Mag. Christian B*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (insgesamt) EUR 32.982,71 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. März 2004, 7 Ob 11/04z-27, wird in seinem Kostenspruch dahin berichtigt, dass die klagende Partei schuldig erkannt wird, der viertbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.629,18 (statt EUR 875,40) - hierin enthalten EUR 271,53 Umsatzsteuer (statt EUR 145,90) - bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Um die Vornahme der Berichtigung in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof gab mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil der Revision der klagenden Partei nicht Folge, woraus deren Kostenersatzpflicht hinsichtlich der von sämtlichen beklagten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen gemäß §§ 41, 50 ZPO folgte. Dabei wurde hinsichtlich der viertbeklagten Partei - aus einem gemäß § 419 Abs 1 ZPO der Berichtigung zugänglichen und von der genannten Partei mittels Schriftsatzes auch zutreffend aufgezeigten Rechenfehler - übersehen, dass ua auch diese (anders als der Erstbeklagte) zur Zahlung von insgesamt EUR 32.982,71 sA (EUR 15.355,92 + EUR 17.626,79) belangt worden war, sodass sich - ausgehend von dieser (höheren) Bemessungsgrundlage - die Kosten nach TP 3C RATG auf EUR 905,10 zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt, zusammen sohin EUR 1.629,18, errechnen. Dies entsprach auch schon dem Kostenverzeichnis in der Revisionsbeantwortung der viertbeklagten Partei ON 22, wobei sämtliche Ansätze tarifmäßig richtig, nur die Endsumme falsch (nämlich mit EUR 1.602,18) ausgeworfen worden war. Dies ist jedoch nicht schädlich (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00b; 2 Ob 296/00v).Der Oberste Gerichtshof gab mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil der Revision der klagenden Partei nicht Folge, woraus deren Kostenersatzpflicht hinsichtlich der von sämtlichen beklagten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO folgte. Dabei wurde hinsichtlich der viertbeklagten Partei - aus einem gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO der Berichtigung zugänglichen und von der genannten Partei mittels Schriftsatzes auch zutreffend aufgezeigten Rechenfehler - übersehen, dass ua auch diese (anders als der Erstbeklagte) zur Zahlung von insgesamt EUR 32.982,71 sA (EUR 15.355,92 + EUR 17.626,79) belangt worden war, sodass sich - ausgehend von dieser (höheren) Bemessungsgrundlage - die Kosten nach TP 3C RATG auf EUR 905,10 zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt, zusammen sohin EUR 1.629,18, errechnen. Dies entsprach auch schon dem Kostenverzeichnis in der Revisionsbeantwortung der viertbeklagten Partei ON 22, wobei sämtliche Ansätze tarifmäßig richtig, nur die Endsumme falsch (nämlich mit EUR 1.602,18) ausgeworfen worden war. Dies ist jedoch nicht schädlich (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00b; 2 Ob 296/00v).
Die offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 419 ZPO zu berichtigen, wobei hinsichtlich der Urschrift der Entscheidung diese vom Obersten Gerichtshof (nach Einholung des Aktes) direkt vorzunehmen war, hinsichtlich der den Parteien bereits zugestellten Ausfertigungen hingegen zweckmäßiger Weise die entsprechende Vorgangsweise über das Erstgericht anzuordnen war.Die offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen, wobei hinsichtlich der Urschrift der Entscheidung diese vom Obersten Gerichtshof (nach Einholung des Aktes) direkt vorzunehmen war, hinsichtlich der den Parteien bereits zugestellten Ausfertigungen hingegen zweckmäßiger Weise die entsprechende Vorgangsweise über das Erstgericht anzuordnen war.
Anmerkung
E73625 7Ob11.04z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00011.04Z.0616.000Dokumentnummer
JJT_20040616_OGH0002_0070OB00011_04Z0000_000