TE OGH 2004/6/17 12Os47/04

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes K***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5. Februar 2004, GZ 21 Hv 1/03v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5. Februar 2004, GZ 21 Hv 1/03v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes K***** aufgrund des mehrheitlichen (7:1) Wahrspruchs der Geschworenen von der Anklage, er habe sich am 13. Jänner 2001 in Vahrn (Italien) dadurch auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, dass er bei einem Konzert, zu dem unter andrem zahlreiche sog Skinheads erschienen gewesen seien, die Hand zum Deutschen Gruß erhoben und die NS-Parolen "Heil Hitler" sowie "Sieg Heil" gerufen habe, gemäß § 336 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes K***** aufgrund des mehrheitlichen (7:1) Wahrspruchs der Geschworenen von der Anklage, er habe sich am 13. Jänner 2001 in Vahrn (Italien) dadurch auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, dass er bei einem Konzert, zu dem unter andrem zahlreiche sog Skinheads erschienen gewesen seien, die Hand zum Deutschen Gruß erhoben und die NS-Parolen "Heil Hitler" sowie "Sieg Heil" gerufen habe, gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl. Die Rechtsrüge, die unter Bezugnahme auf den Inhalt der vom Obmann der Geschworenen abzufassenden Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Geschworenen einwendet, verkennt, dass selbst eine logisch oder empirisch unhaltbare Begründung, also ein Widerspruch zwischen der Niederschrift und dem Wahrspruch (sofern - wie hier - kein Verbesserungsauftrag ergangen ist) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Mit der Verneinung an sie gerichteter Schuldfragen verneinen die Geschworenen auch die darin enthaltenen entscheidenden Tatsachen. Aus welchen Erwägungen dies geschieht, ist der Anfechtung entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl. Die Rechtsrüge, die unter Bezugnahme auf den Inhalt der vom Obmann der Geschworenen abzufassenden Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Geschworenen einwendet, verkennt, dass selbst eine logisch oder empirisch unhaltbare Begründung, also ein Widerspruch zwischen der Niederschrift und dem Wahrspruch (sofern - wie hier - kein Verbesserungsauftrag ergangen ist) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69). Mit der Verneinung an sie gerichteter Schuldfragen verneinen die Geschworenen auch die darin enthaltenen entscheidenden Tatsachen. Aus welchen Erwägungen dies geschieht, ist der Anfechtung entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E7393112Os47.04

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3674XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00047.04.0617.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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