TE OGH 2004/6/17 12Os50/04

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang M*****, die Berufung des Angeklagten Erwin S***** sowie deren (implizierte) Beschwerden nach § 494a StPO gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 18. Dezember 2003, GZ 21 Hv 123/03a-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang M*****, die Berufung des Angeklagten Erwin S***** sowie deren (implizierte) Beschwerden nach Paragraph 494 a, StPO gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 18. Dezember 2003, GZ 21 Hv 123/03a-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wolfgang M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang M***** und Erwin S*****, der überdies wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) 2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) 3.), der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (II.) 4.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) 5., 6.) und der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB (II.) 7.) kondemniert wurde, des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt, weil sie sich am 9. November 2002 in Linz auf andere als in den §§ 3a-3f (VerbotsG) bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt hatten, indem sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Altstadt in Linz in der Öffentlichkeit "Heil Hitler", "Deutschland den Deutschen", "Ausländer raus" geschrieen und dabei den rechten Arm zum Hitler-Gruß erhoben hatten (I.), II.1.).Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang M***** und Erwin S*****, der überdies wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch II.) 2.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch II.) 3.), der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch II.) 4.), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch II.) 5., 6.) und der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB (römisch II.) 7.) kondemniert wurde, des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG schuldig erkannt, weil sie sich am 9. November 2002 in Linz auf andere als in den Paragraphen 3 a, -, 3 f, (VerbotsG) bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt hatten, indem sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Altstadt in Linz in der Öffentlichkeit "Heil Hitler", "Deutschland den Deutschen", "Ausländer raus" geschrieen und dabei den rechten Arm zum Hitler-Gruß erhoben hatten (römisch eins.), römisch II.1.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Wolfgang M***** aus § 345 Abs 1 Z 9 und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Weshalb die unterlassene Anführung des - im übrigen kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten (§ 7 Abs 1 StGB - Mayerhofer StPO5 § 312 RN 21a ff) - Vorsatzes in der Antwort der Geschworenen eine Mangelhaftigkeit iSd Z 9 zu Folge haben sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.Die dagegen vom Angeklagten Wolfgang M***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Weshalb die unterlassene Anführung des - im übrigen kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten (Paragraph 7, Absatz eins, StGB - Mayerhofer StPO5 Paragraph 312, RN 21a ff) - Vorsatzes in der Antwort der Geschworenen eine Mangelhaftigkeit iSd Ziffer 9, zu Folge haben sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Indem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ohne inhaltliche Argumentation mit dem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete Gesetzesmaterialien und oberstgerichtliche Entscheidungen bestreitet und behauptet, das ihm angelastete Verhalten stelle lediglich ein Verwaltungsdelikt dar, wird die Rechtsrüge (Z 11 lit a) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff; JBl 2003, 884).Indem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ohne inhaltliche Argumentation mit dem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete Gesetzesmaterialien und oberstgerichtliche Entscheidungen bestreitet und behauptet, das ihm angelastete Verhalten stelle lediglich ein Verwaltungsdelikt dar, wird die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff; JBl 2003, 884).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i; 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, ;, 344, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73932 12Os50.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00050.04.0617.000

Dokumentnummer

JJT_20040617_OGH0002_0120OS00050_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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