TE OGH 2004/6/17 12Os104/03

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** sowie die die Angeklagten Werner B*****, Franz P***** und Gerda Hu***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde und die hinsichtlich des Angeklagten Dr. D***** erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 39 Vr 301/00-462, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** sowie die die Angeklagten Werner B*****, Franz P***** und Gerda Hu***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde und die hinsichtlich des Angeklagten Dr. D***** erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 39 römisch fünf r 301/00-462, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H***** fallen die auf ihre Nichtigkeitsbeschwerden bezogenen Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** wurden jeweils des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (I.). Danach haben sie "in Salzburg und andernorts in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 zur Ausführung der strafbaren Handlungen von Machthabern aller Direktanleger- und Treuhandgesellschaften (insbesondere der C***** AG) des W*****/B*****/I*****-Konzerns - die im Zeitraum von 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 in Salzburg und andernorts fortwährend die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in sogenannten Hausanteilscheingesellschaften (Serien), welche in dem aus den Firmengruppen W*****, Ba***** und I***** bestehenden Konzern zusammengefasst waren, also über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich missbrauchten und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung aller dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems ("Loch auf-Loch zu" Methode) weitere Anlegergelder von mehr als 152,612.951,75 EUR (2,1 Mrd ATS) unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen - fortgesetzt und wissentlich beigetragen, indem sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und gegebenen Versprechen aus ihrem Tätigkeitsbereich heraus daran mitwirktenDr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** wurden jeweils des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt (römisch eins.). Danach haben sie "in Salzburg und andernorts in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 zur Ausführung der strafbaren Handlungen von Machthabern aller Direktanleger- und Treuhandgesellschaften (insbesondere der C***** AG) des W*****/B*****/I*****-Konzerns - die im Zeitraum von 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 in Salzburg und andernorts fortwährend die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in sogenannten Hausanteilscheingesellschaften (Serien), welche in dem aus den Firmengruppen W*****, Ba***** und I***** bestehenden Konzern zusammengefasst waren, also über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich missbrauchten und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung aller dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems ("Loch auf-Loch zu" Methode) weitere Anlegergelder von mehr als 152,612.951,75 EUR (2,1 Mrd ATS) unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen - fortgesetzt und wissentlich beigetragen, indem sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und gegebenen Versprechen aus ihrem Tätigkeitsbereich heraus daran mitwirkten

  • -Strichaufzählung
    Anlegergelder nicht in (auch nicht werthaltigen) Immobilien oder auf sonstige Weise vertragskonform anzulegen,
  • -Strichaufzählung
    Gelder von Anlegern einer Serie zur Auszahlung an Anleger anderer Serien sowie zur Abdeckung von Krediten, Darlehen und anderen Verbindlichkeiten anderer Hausanteilsscheingesellschaften bzw sonstiger Konzerngesellschaften zu verwenden,
  • -Strichaufzählung
    weitestgehend die in Immobilien bestehende Sachwertdeckung zu entziehen, indem diese im Konzern verkauft und die Erlöse teilweise neuerlich in zweifelhaften Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften angelegt oder für Kreditierungen an solche verwendet wurden,
  • -Strichaufzählung
    Beteiligungen an anderen Serien oder sonstigen Konzerngesellschaften einzugehen sowie Kredite und Darlehen aufzunehmen oder zu gewähren,
  • -Strichaufzählung
    wertlose Garantien für die den Anlegern gegebenen Rückzahlungsversprechen zu akzeptieren oder zu geben,
  • -Strichaufzählung
    Serienvermögen mit Hypotheken zu belasten,
  • -Strichaufzählung
    bei großteils unwirtschaftlichen gegenseitigen Beteiligungen innerhalb des Konzerns teils unbegründete, teils überhöhte Provisionen zu verrechnen,
  • -Strichaufzählung
    große Geldsummen ohne wahren Grund unter Inkaufnahme großen Aufwandes zu verschieben,
  • -Strichaufzählung
    Zinserlöse der Serien abzuziehen,
  • -Strichaufzählung
    sonst Serienvermögen auf verschiedene Art zum konzerneigenen oder -fremden Vorteil abzuziehen (Erlöse aus Aktienverkäufen oder Liegenschaftstransaktionen),
und zwar
              1.              Dr. Friedrich D***** dadurch, dass er als primär für sämtliche Rechtsangelegenheiten sowie die Kapitalkonten- und Objektverwaltung des gesamten Anlagesektors zuständiges Vorstandsmitglied der I***** AG, später als deren Vorstandsvorsitzender, insbesondere durch Vertragserrichtungen und -umsetzungen im Zusammenhang mit groß angelegten Schein- und/oder Insichgeschäften und wirtschaftlich sinnlosen Überweisungskreisläufen zwischen einzelnen Konzernfirmen (sogenannten "Verrechnungsrädern"), somit durch Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Lage des Konzernanlagesektors (wirtschaftlich nicht notwendige Gründung und Verschachtelung einer Unzahl von Konzernfirmen, Aufblähung von Konzernfirmenbilanzen) und durch die rechtliche Umsetzung neuer Anlagekonzepte (zB Verlustserien) zur Fortführung des Konzerns beitrug - Schaden zumindest 83,687.695,47 EUR (1.151,567.796 ATS);
              2.              Dkfm. Mag. Otto H***** dadurch, dass er durch Erstellung von bzw Prüfung für Abschlüsse(n) von für den Anlagebereich des Konzerns maßgeblichen Gesellschaften (insbesondere der I***** AG, der I***** KG, sogenannten I*****-Serien und sogenannten Verlustserien), durch bedeutende Mitwirkung an der Umsetzung der Konzepte des Anlagebereiches, insbesondere des I*****-Bereiches und der sogenannten Verlustserien (auch durch Gutachten), und an maßgeblichen Beratungen bzw Entscheidungen für Vermögens-, Finanz- und Liquiditätsdispositionen sowie durch verdeckte treuhändige Beteiligungen für den Konzern an einer Treuhandgesellschaft der Anleger zur Fortführung des Konzerns beitrug - Schaden zumindest 83,687.695,47 EUR (1.151,567.796 ATS)."
Hingegen wurden (II.) "1.)) Werner B*****, Franz P*****, Dkfm. Mag. Otto H***** und Gerda Hu***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten in der zu I.) beschriebenen Weise an den dort geschilderten Untreuehandlungen der unmittelbaren Täter beigetragen, und zwarHingegen wurden (römisch II.) "1.)) Werner B*****, Franz P*****, Dkfm. Mag. Otto H***** und Gerda Hu***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten in der zu römisch eins.) beschriebenen Weise an den dort geschilderten Untreuehandlungen der unmittelbaren Täter beigetragen, und zwar
A.) Werner B***** in der Zeit von 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1989 dadurch, dass er als primär für den Bereich "Marketing und Vertrieb" zuständiges Vorstandsmitglied der I***** AG, als Vorstandsvorsitzender der zentralen Vertriebsgesellschaft des gesamten Konzernanlagesektors (der IV***** AG) sowie als Mitgeschäftsführer der zentralen Verwaltungsgesellschaft des gesamten Konzernanlagesektors (der I***** V*****) durch Mitgestaltung von Serienkonzepten, weiters durch Platzierung dieser Anlageprodukte auf dem Markt mit unrichtigen Vertriebsaussagen über die vertragsgemäße Gestion der Serien und deren Wertdeckung sowie durch Mitwirkung an der konzernübergreifenden Finanz- und Liquiditätsplanung zum Zufluss von weiteren Anlegermitteln, somit zur Fortführung des Konzerns beigetragen habe;
dass er darüber hinaus als Mitgeschäftsführer der I*****-Serien 14, 16 und 17 deren Vermögen unmittelbar missbräuchlich verwendete;
Schaden zumindest 17,618.281,14 EUR (242,432.834 ATS);
B.) Franz P***** in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 dadurch, dass er als Abteilungsleiter im Rechnungswesen und späterer Mitgeschäftsführer der zentralen Verwaltungsgesellschaft des gesamten Konzernanlagesektors (der I***** V*****) und als Vorstandsassistent, später als primär für den Bereich Rechnungswesen zuständiges Vorstandsmitglied der I***** AG durch Mitorganisation der konzernübergreifenden Finanz- und Liquiditätsplanung und Umsetzung der daraus resultierenden Finanztransaktionen, insbesondere im Rahmen großangelegter Überweisungskreisläufe (der sog Verrechnungsräder), zu für die Anleger nachteiligen Vermögensverschiebungen und missbräuchlichen Mittelverwendungen und zur Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Lage des Konzerns (durch Aufblähung von Konzernfirmenbilanzen), somit zur Fortführung des Konzerns beigetragen habe;
dass er darüber hinaus als Mitgeschäftsführer der I*****-Serien 14, 16 und 17 deren Vermögen unmittelbar missbräuchlich verwendete;
Schaden zumindest 83,687.695,47 EUR (1.151,567.796 ATS);
C.) Dkfm. Mag. Otto H***** in der Zeit von 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 mit einem Schaden von 31,335.256,28 EUR (431,182.527 ATS);
D.) Gerda Hu***** in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 dadurch, dass sie als Abteilungsleiterin im Rechnungswesen und spätere Prokuristin der zentralen Verwaltungsgesellschaft des gesamten Konzernanlagesektors (der I***** V*****) durch Mitorganisation der konzernübergreifenden Finanz- und Liquiditätsplanung und Umsetzung der daraus resultierenden Finanztransaktionen, insbesondere im Rahmen großangelegter Überweisungskreisläufe (der sog Verrechnungsräder), zu für die Anleger nachteiligen Vermögensverschiebungen und missbräuchlichen Mittelverwendungen und zur Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Lage des Konzerns (durch Aufblähung von Konzernfirmenbilanzen), somit zur Fortführung des Konzern beigetragen habe;
Schaden zumindest 73,558.843,34 EUR (1.012,191.752 ATS) sowie
              2.)              Gerda Hu***** vom weiter wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe in Salzburg am 8. September 1997 in der Strafsache 35 Vr 3036/95 des Landesgerichtes Salzburg (W*****-I) vor dem Schöffengericht als Zeugin durch die Behauptung, dass für sie der Zweck der Verrechnungsräder die Abdeckung von Verrechnungssalden - damit die Bilanz nicht so aufgebläht würde - gewesen sei (dortiges Hv-Prot 9043), wobei sie in einem die ihr bekannten eigentlichen Zwecke der Verrechnungsräder, die da heißen              2.)              Gerda Hu***** vom weiter wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe in Salzburg am 8. September 1997 in der Strafsache 35 römisch fünf r 3036/95 des Landesgerichtes Salzburg (W*****-I) vor dem Schöffengericht als Zeugin durch die Behauptung, dass für sie der Zweck der Verrechnungsräder die Abdeckung von Verrechnungssalden - damit die Bilanz nicht so aufgebläht würde - gewesen sei (dortiges Hv-Prot 9043), wobei sie in einem die ihr bekannten eigentlichen Zwecke der Verrechnungsräder, die da heißen
  1. 1.Ziffer eins
    Verschleierung der Anlegermittelverwendung,
  2. 2.Ziffer 2
    Aufblähung der konzerninternen Verrechnungen und Beteiligungen zwecks Vortäuschung eines prosperierenden Konzerns sowie
              3.              flexible und größtenteils vertragswidrige Steuerung des Anlegermitteleinsatzes quer über den gesamten Konzern, verschwiegen habe, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, ..."
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit b (Dr. D***** überdies aus Z 9 lit a, Dkfm. Mag. H***** zusätzlich aus Z 5a) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen die (Total-)Freisprüche der Angeklagten B***** (eingeschränkt auf einen Tatzeitraum April bis Ende 1989), P***** und Hu*****.Die Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera b, (Dr. D***** überdies aus Ziffer 9, Litera a,, Dkfm. Mag. H***** zusätzlich aus Ziffer 5 a,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen die (Total-)Freisprüche der Angeklagten B***** (eingeschränkt auf einen Tatzeitraum April bis Ende 1989), P***** und Hu*****.
Die Konstatierungen des Erstgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der W*****/B*****/I*****- Konzern begann in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts zur Überbrückung finanzieller Engpässe Kapital privater Investoren durch Verkauf von "Hausanteilscheinen" ("HAS") aufzubringen. Nach dem Grundkonzept der in der Folge gegründeten B*****-"Serien (= Gesellschaften)" erwarben diese Kommanditgesellschaften mit dem Geld der HAS-Zeichner Immobilien, nutzten sie und zahlten den über einen Treuhänder Beteiligten zugesagte und garantierte Renditen. Ende 1989 war die (Haupt-)Garantin, die Unternehmensgruppe - W***** GmbH (UG) - eine Art Holding-Gesellschaft des nichtgemeinnützigen Unternehmensbereiches - konkursreif. Die bei seriöser wirtschaftlicher Gebarung allein gebotene Maßnahme, eine weitere Bedienung der Altserien für die den Anlegern gegebenen Rendite- und Rückkaufsgarantien aufgrund der laufend zu geringen Ertragskraft ihrer Immobilien und der Überschuldung der Garantin Ende 1983 zu stoppen, hätte unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG-Bereiches geführt. Ein Insolvenzverfahren wäre jedoch - vor allem auch für mehrere mit beträchtlichen Kreditobligos belastete Banken - mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden und deshalb auch politisch hochgradig inopportun gewesen.
Um diesen Folgen zu entgehen wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene unter Einbindung des gesondert verfolgten Dr. Normann G***** der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Bei den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten der rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 2. Fall StGB als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB verurteilte Dr. Bernd Sch***** (hg 12 Os 14/01) und Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilien-Fonds im I*****-Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es bedeutete im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern. Erreicht werden sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen (durch Immobilienkaufvertrag und Generalmietvertrag), um sich solcherart nach Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****-Aktie - einer Weiterentwicklung des Hausanteilscheines (US 50) - und durch die Auflage der I*****-Serien 14 und 16, in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen. Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und - bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Planverwirklichung unerlässlich - für die Abschichtungsansprüche der Altanleger Verwendung finden. Dabei war einkalkuliert, dass zwangsläufig die Mittel für die Vornahme werthaltiger und zu lukrativen Renditen führender Investitionen, welche den Anlegern versprochen waren und die - auch bei den Verlustserien - den einzigen Grund ihrer Investitionsentscheidung bildeten, fehlen mussten (US 17-36, 38-48). Zur Umsetzung des Untreuekonzeptes wurden bis 1986 mehrere grundlegende Schritte gesetzt:Um diesen Folgen zu entgehen wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene unter Einbindung des gesondert verfolgten Dr. Normann G***** der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Bei den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten der rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, 2. Fall StGB als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, 2. Fall StGB verurteilte Dr. Bernd Sch***** (hg 12 Os 14/01) und Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilien-Fonds im I*****-Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es bedeutete im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern. Erreicht werden sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen (durch Immobilienkaufvertrag und Generalmietvertrag), um sich solcherart nach Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****-Aktie - einer Weiterentwicklung des Hausanteilscheines (US 50) - und durch die Auflage der I*****-Serien 14 und 16, in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen. Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und - bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Planverwirklichung unerlässlich - für die Abschichtungsansprüche der Altanleger Verwendung finden. Dabei war einkalkuliert, dass zwangsläufig die Mittel für die Vornahme werthaltiger und zu lukrativen Renditen führender Investitionen, welche den Anlegern versprochen waren und die - auch bei den Verlustserien - den einzigen Grund ihrer Investitionsentscheidung bildeten, fehlen mussten (US 17-36, 38-48). Zur Umsetzung des Untreuekonzeptes wurden bis 1986 mehrere grundlegende Schritte gesetzt:
Der Abschluss des Holding-Vertrages zwischen Hans Z*****, Siegfried S*****, Dr. G***** und Dr. Sch*****, auf welcher Ebene in der Folge die zentralen Konzernentscheidungen getroffen wurden, die Vereinbarung eines Moratoriums mit den drei großen Salzburger Regionalbanken,
die Präsentation des sogenannten I*****-Konzeptes zum Zwecke der Überbrückung der Zeit bis zum Einsetzen des vollen Zustroms neuen Anlegerkapitals, vor allem durch die Verlustserien, die vollständige Eingliederung sämtlicher Treuhandfirmen in Form von Treuhandschaften in den Konzern zur Ausschaltung eines seriösen, unabhängigen Treuhänders und
der Abschluss des Immobilienkaufvertrages vom 26. März 1986, mit welchem der - bereits seit 1984 wertmäßig überhöht ausgewiesene - Immobilienbestand der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds zur scheinbaren Darstellung eines für ein nicht limitiertes Anlegerkapitalvolumen werthaltigen, in Wahrheit aber von Anfang an ungenügenden und sich in der Folge stetig vermindernden Haftungsstockes eingebracht wurde, sowie des der Darstellung tatsächlich nicht vorhandener Liegenschaftserträge dienenden Generalmietvertrages vom 10. April 1986, worin sich die im Konzern als Gelddrehscheibe eingesetzte "UG" W***** GesmbH ("HASGes") verpflichtete, jährlich einen weit überhöhten Nettomietzins von 71 Mio ATS an die IN***** KG als Immobilieneigentümergesellschaft des I*****-Konzerns zu bezahlen (US 36, 37, 71 bis 76, 83 bis 101). Konkrete Auswertung fanden diese kriminellen Grundstrukturen durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll-, Sicherungs- und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger und durch zentral aus der Holdingebene gesteuerte Disposition über das Anlegerkapital, welches einerseits in den UG-Bereich zur Abdeckung dortiger Verluste und der Ansprüche der Altanleger und andererseits in den Privatbereich der Holdingpartner transferiert wurde (US 49 bis 71, 101 bis 103).
Im Wesentlichen war die Funktion des unabhängigen Treuhänders der C***** AG (C*****) zugedacht - indes bloß formell, denn sie war niemals primär ihren Treugebern verpflichtet und auf kritische Distanz zum Konzern ausgerichtet. Vielmehr hatte ab Sommer 1984 die von Dr. G***** vertretene Holding die faktische Verfügungsmacht. Die Buchführung der C***** widersprach den elementaren Grundsätzen der Rechnungslegungspflicht eines Treuhänders (US 104 bis 118). Schaltstellen für die angesprochenen Vermögensverschiebungen und Liquiditätsrochaden waren die HASGes - wie erwähnt ab 1986 die Generalmieterin fast aller Immobilien der IN***** KG - und die Serie IV OHG, die Komplementärin zahlreicher B*****-Serien und Zentrum mehrerer Geldkreisläufe ("Verrechnungsräder") zwischen 1985 und 1987 (US 172 bis 183).Im Wesentlichen war die Funktion des unabhängigen Treuhänders der C***** AG (C*****) zugedacht - indes bloß formell, denn sie war niemals primär ihren Treugebern verpflichtet und auf kritische Distanz zum Konzern ausgerichtet. Vielmehr hatte ab Sommer 1984 die von Dr. G***** vertretene Holding die faktische Verfügungsmacht. Die Buchführung der C***** widersprach den elementaren Grundsätzen der Rechnungslegungspflicht eines Treuhänders (US 104 bis 118). Schaltstellen für die angesprochenen Vermögensverschiebungen und Liquiditätsrochaden waren die HASGes - wie erwähnt ab 1986 die Generalmieterin fast aller Immobilien der IN***** KG - und die Serie römisch IV OHG, die Komplementärin zahlreicher B*****-Serien und Zentrum mehrerer Geldkreisläufe ("Verrechnungsräder") zwischen 1985 und 1987 (US 172 bis 183).
Vertrieben wurden die "Produkte" der B*****/W***** Unternehmen durch die IM***** GesmbH ("IM*****"), deren Anteile die UG hielt. Mit dem I*****-Konzept trat die IV***** AG ("IV*****") auf den Plan, die den Kundenstock der IM***** erwarb, wofür der Angeklagte Dkfm. Mag. H***** - der Abschlussprüfer der IV***** - ein "Firmenwertgutachten" erstellte (US 183 bis 189, 343 f).
Der Angeklagte Dr. D***** wurde Anfang 1985 über Anweisung Dris. G***** in die Rechtsabteilung des I*****-Teilkonzerns aufgenommen. In der Folge gelangte er - dessen kriminellen Zielsetzungen gegenüber aufgeschlossener als seine Vorgänger - in eine solche Naheposition zu Dr. G*****, dass er durch aktive Teilnahme an der Verwirklichung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Untreuekonzeptes allmählich einen schließlich umfassenden Wissensstand darüber erlangte, so etwa über den Einfluss der I***** auf die B*****-Serien, das Einsetzen willfähriger Strohmänner, die Rolle der (vom Willen der Holdingpartner abhängigen) C***** und den Generalmietvertrag. Er gestaltete die inhaltlich falsche (weil die Konzernverflechtungen nicht eröffnende), der Täuschung der zu werbenden Zeichner dienende "Anlegerschutzerklärung" vom Jänner 1986 mit. Schon vor der Berufung in deren Vorstand (am 16. Dezember 1986) war Dr. D***** für das Anheben des Grundkapitals der I***** zuständig und erkannte in dieser Funktion den Einsatz von Verrechnungsrädern als scheinbares Finanzierungsinstrument. Zur Rechtfertigung weiteren Anlagepotentials auf der Grundlage des zur Vortäuschung von Bonität dienenden Generalmietvertrages gab Dr. D***** am 2. November 1986 für 11 Liegenschaften (der IN***** KG) vorsätzlich überhöhte Mietzinse als Schätzungsbasis bekannt und sorgte somit für die von ihm dadurch mitgetragene weitere Umsetzung des anlegerschädigenden Immobilienkaufvertrages, auf dessen Basis bei einer sich kontinuierlich vergrößernden Deckungslücke - blieb doch der Haftungsstock der Immobilien gleich - auch weiterhin neue Anleger geworben wurden, deren Kapital allerdings vertragswidrig zur Schuldentilgung im Konzern Verwendung fand. Den damit verbundenen wissentlichen Befugnismissbrauch der Verfügungsberechtigten vermochte Dr. D***** unschwer zu erkennen. Er wusste weiters, dass der Erwerb der (durchwegs unter dem "gesteuerten" Kurswert liegenden) I*****-Aktien für die Serien nicht vorteilhaft war (US 303 bis 341, 196 bis 199).
Der Angeklagte Dkfm. Mag. H***** - als Wirtschaftstreuhänder ein anerkannter Fachmann in Steuer- und Wirtschaftsfragen mit guten Verbindungen zum Finanzministerium - wurde ab 1985 von Dr. G***** zur Mitwirkung an der nur kriminell möglichen Fortführung des Konzerns gewonnen. Mit dem bereits erwähnten (Gefälligkeits-)Gutachten im Zusammenhang mit der Bewertung des Kundenstockes der I***** (US 343 f) signalisierte Dkfm. Mag. H***** seine Bereitschaft, seine Dienste den Konzerninteressen zur Verfügung zu stellen. Gleichsam als "Nagelprobe" bot Dr. G***** Dkfm. Mag. H***** die steuerlich nutzbare Möglichkeit einer "Scheinbeteiligung" an der Verlustserie 10 an, wovon der Wirtschaftstreuhänder Gebrauch machte (was zu seiner Verurteilung wegen eines Finanzvergehens führte - vgl hg 14 Os 204/96). Allmählich avancierte der Angeklagte - neben dem zwischenzeitig rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 2. Fall StGB als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB verurteilten Georg Ge***** - zum führenden konzernexternen Berater und war ab 1987 als maßgeblicher Umsetzer des I*****-Konzeptes einzustufen. Er erkannte solcherart nicht nur die Dominanz Dris. G*****, sondern vor allem die Unmöglichkeit der Erfüllung der den Anlegern gegebenen Zusagen. An der Konzeptionierung und Durchführung der (Verlust-)Serie 30 - über deren reine Finanzierungsfunktion für den Konzern er genau bescheid wusste - hatte er bedeutenden Anteil. Unter anderem wendete er die von ihm eingebrachte Idee des "Nachrangkapitals" an, wodurch die vertraglich den Anlegern gegenüber an sich ausgeschlossene Aufnahme von Fremdkapital als Eigenkapitaleinsatz dargestellt wurde. Hier wie auch bei Gutachten für die Serien 10 und 20 gab sich Dkfm. Mag. H***** - obwohl Steuerberater einer Vielzahl von Konzerngesellschaften - den Anschein eines außenstehenden, objektiven Fachmannes. Derartige Expertisen ließen sich naturgemäß verkaufsfördernd gut einsetzen. Konkrete Beiträge zum Missbrauch von Anlegergeldern für das zweckentfremdete Ziel der Erhaltung des Konzerns waren etwa die Bewertung der Ertragsaussichten bei der Serie 20 als "attraktiv" trotz Kenntnis des Abflusses von über 100 Mio ATS allein zur Verlustabdeckung im Tourismusbereich im Jahre 1988 und die positive Einschätzung der wirtschaftlichen Stärke der HASGes bei gleichzeitiger Abwertung der Beteiligung an dieser Gesellschaft. Als Steuerberater der I***** erstellte er deren Jahresabschlüsse für 1986 bis 1988, für die er als (aktienrechtlicher) Abschlussprüfer pflichtwidrig uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilte. Zur Vortäuschung der vertragskonformen Umsetzung des Immobilienkaufvertrages und des Generalmietvertrages löste er in Absprache mit Dr. G***** die Problematik der Aufteilung der Nettoerträge der betroffenen Liegenschaften durch der Realität widersprechende, auf Scheinberechnungen basierende prozentuelle Zuordnung.Der Angeklagte Dkfm. Mag. H***** - als Wirtschaftstreuhänder ein anerkannter Fachmann in Steuer- und Wirtschaftsfragen mit guten Verbindungen zum Finanzministerium - wurde ab 1985 von Dr. G***** zur Mitwirkung an der nur kriminell möglichen Fortführung des Konzerns gewonnen. Mit dem bereits erwähnten (Gefälligkeits-)Gutachten im Zusammenhang mit der Bewertung des Kundenstockes der I***** (US 343 f) signalisierte Dkfm. Mag. H***** seine Bereitschaft, seine Dienste den Konzerninteressen zur Verfügung zu stellen. Gleichsam als "Nagelprobe" bot Dr. G***** Dkfm. Mag. H***** die steuerlich nutzbare Möglichkeit einer "Scheinbeteiligung" an der Verlustserie 10 an, wovon der Wirtschaftstreuhänder Gebrauch machte (was zu seiner Verurteilung wegen eines Finanzvergehens führte - vergleiche hg 14 Os 204/96). Allmählich avancierte der Angeklagte - neben dem zwischenzeitig rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, 2. Fall StGB als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB verurteilten Georg Ge***** - zum führenden konzernexternen Berater und war ab 1987 als maßgeblicher Umsetzer des I*****-Konzeptes einzustufen. Er erkannte solcherart nicht nur die Dominanz Dris. G*****, sondern vor allem die Unmöglichkeit der Erfüllung der den Anlegern gegebenen Zusagen. An der Konzeptionierung und Durchführung der (Verlust-)Serie 30 - über deren reine Finanzierungsfunktion für den Konzern er genau bescheid wusste - hatte er bedeutenden Anteil. Unter anderem wendete er die von ihm eingebrachte Idee des "Nachrangkapitals" an, wodurch die vertraglich den Anlegern gegenüber an sich ausgeschlossene Aufnahme von Fremdkapital als Eigenkapitaleinsatz dargestellt wurde. Hier wie auch bei Gutachten für die Serien 10 und 20 gab sich Dkfm. Mag. H***** - obwohl Steuerberater einer Vielzahl von Konzerngesellschaften - den Anschein eines außenstehenden, objektiven Fachmannes. Derartige Expertisen ließen sich naturgemäß verkaufsfördernd gut einsetzen. Konkrete Beiträge zum Missbrauch von Anlegergeldern für das zweckentfremdete Ziel der Erhaltung des Konzerns waren etwa die Bewertung der Ertragsaussichten bei der Serie 20 als "attraktiv" trotz Kenntnis des Abflusses von über 100 Mio ATS allein zur Verlustabdeckung im Tourismusbereich im Jahre 1988 und die positive Einschätzung der wirtschaftlichen Stärke der HASGes bei gleichzeitiger Abwertung der Beteiligung an dieser Gesellschaft. Als Steuerberater der I***** erstellte er deren Jahresabschlüsse für 1986 bis 1988, für die er als (aktienrechtlicher) Abschlussprüfer pflichtwidrig uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilte. Zur Vortäuschung der vertragskonformen Umsetzung des Immobilienkaufvertrages und des Generalmietvertrages löste er in Absprache mit Dr. G***** die Problematik der Aufteilung der Nettoerträge der betroffenen Liegenschaften durch der Realität widersprechende, auf Scheinberechnungen basierende prozentuelle Zuordnung.
Dkfm. Mag. H***** hielt die dargestellte absichtliche, objektive Pflichtverletzung seitens Dris. G***** selbst und der von ihm namens des Konzerns dirigierten Organe der Treuhand- und Direktanlegergesellschaften (vor allem der C*****) für gewiss und förderte sie dennoch aktiv, indem er - finanziell korrumpiert und motiviert - als außenstehender Wirtschaftstreuhänder durch Bilanzen, Testate und Gutachten, von denen er wusste, dass sie nicht der Wahrheit entsprachen, den finanzrechtlichen und steuertechnischen Unterbau des I*****-Konzeptes lieferte. Nur durch die laufende Verletzung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit konnte der Angeklagte ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen darstellen, womit er wesentlich zum Erhalt des Konzerns beitrug und so das Hinausschieben des endgültigen Zusammenbruches ermöglichte. Er erkannte zum einen die missbräuchliche Verwendung der Anlegergelder und unterstützte zum anderen mit den bereits geschilderten Handlungen Dr. G***** als führenden Repräsentanten der Konzernspitze, wobei er eine Schädigung der Anleger nicht nur in Kauf nahm, sondern geradezu damit rechnete (US 341 bis 380, 162 bis 164).

Rechtliche Beurteilung

Zu den Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H*****:Zu den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) der Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H*****:

Das Erstgericht lehnte deren Anträge (Dr. D***** Hv-Prot 2207, 2219 ff, 2267; 4031; 5781 ff; Dkfm. Mag. H***** Hv-Prot 2213; 4033 ff; 5777 ff) auf Vernehmung des Zeugen Dr. Normann G***** (mangels Aussagebereitschaft des Genannten) wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels formell korrekt gemäß § 238 StPO ab (Hv-Prot 4089 bis 4101; 5785 bis 5787; US 292 bis 303).Das Erstgericht lehnte deren Anträge (Dr. D***** Hv-Prot 2207, 2219 ff, 2267; 4031; 5781 ff; Dkfm. Mag. H***** Hv-Prot 2213; 4033 ff; 5777 ff) auf Vernehmung des Zeugen Dr. Normann G***** (mangels Aussagebereitschaft des Genannten) wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels formell korrekt gemäß Paragraph 238, StPO ab (Hv-Prot 4089 bis 4101; 5785 bis 5787; US 292 bis 303).

Im Hinblick auf die tiefschürfende Begründung dieser Entscheidung zu den der Ablehnung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen versagen die Rügen schon deshalb, weil beim überprüfenden Forum grundsätzlich nur die rechtlichen Aspekte der prozessleitenden Verfügung geltend gemacht werden können, über die Sachverhaltsgrundlage jedoch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40; jüngst 12 Os 73/03). Derlei Tatsachenfeststellungen sind systemimmanent nur nach den Kriterien der Z 5 und Z 5a überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, die lediglich eine Berufung wegen Schuld eröffnet (Ratz aaO Rz 41, 46, 48, 50; Vor § 280 Rz 13). Gerade auf Letztere beschränken sich indes die Angeklagten, indem sie das von den Erstrichtern eingehend gewürdigte Verhalten des Zeugen umzudeuten trachten. Eine unvollständige oder unzureichende Begründung der Abweisung des Beweisantrages vermögen sie damit ebensowenig aufzuzeigen wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Lösung dieser prozessleitenden Verfügung maßgeblichen Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Überdies vernachlässigen sie das Faktum (US 292 f, 302 f; vgl weiters 12 Os 14/01 [W***** I - S 35] und 12 Os 95/02 [W*****-Finanz - S 25]), dass Dr. G***** materiell die Stellung eines (führender Beteiligung verdächtigen) Beschuldigten zukommt, was im Einklang mit den Denkgesetzen der Einschätzung zugrunde gelegt wurde, der mutmaßliche Komplize hintertreibe seine Vernehmung mit dem Ziel reiner Verfahrensverzögerung (vgl § 199 Abs 2 letzter Satz StPO). Die schriftliche Beantwortung ihm schriftlich vom Verteidiger des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** vorgelegten Fragen bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen mit ein (US 302) und belasteten auch solcherart ihre Beschlussfassung nicht mit einem Formalmangel. Zufolge der gleichermaßen rechtlichen Richtigkeit dieses Verfahrensschrittes war den dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Erfolg zu versagen.Im Hinblick auf die tiefschürfende Begründung dieser Entscheidung zu den der Ablehnung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen versagen die Rügen schon deshalb, weil beim überprüfenden Forum grundsätzlich nur die rechtlichen Aspekte der prozessleitenden Verfügung geltend gemacht werden können, über die Sachverhaltsgrundlage jedoch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 11; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40; jüngst 12 Os 73/03). Derlei Tatsachenfeststellungen sind systemimmanent nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, die lediglich eine Berufung wegen Schuld eröffnet (Ratz aaO Rz 41, 46, 48, 50; Vor Paragraph 280, Rz 13). Gerade auf Letztere beschränken sich indes die Angeklagten, indem sie das von den Erstrichtern eingehend gewürdigte Verhalten des Zeugen umzudeuten trachten. Eine unvollständige oder unzureichende Begründung der Abweisung des Beweisantrages vermögen sie damit ebensowenig aufzuzeigen wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Lösung dieser prozessleitenden Verfügung maßgeblichen Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Überdies vernachlässigen sie das Faktum (US 292 f, 302 f; vergleiche weiters 12 Os 14/01 [W***** römisch eins - S 35] und 12 Os 95/02 [W*****-Finanz - S 25]), dass Dr. G***** materiell die Stellung eines (führender Beteiligung verdächtigen) Beschuldigten zukommt, was im Einklang mit den Denkgesetzen der Einschätzung zugrunde gelegt wurde, der mutmaßliche Komplize hintertreibe seine Vernehmung mit dem Ziel reiner Verfahrensverzögerung vergleiche Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz StPO). Die schriftliche Beantwortung ihm schriftlich vom Verteidiger des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** vorgelegten Fragen bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen mit ein (US 302) und belasteten auch solcherart ihre Beschlussfassung nicht mit einem Formalmangel. Zufolge der gleichermaßen rechtlichen Richtigkeit dieses Verfahrensschrittes war den dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Erfolg zu versagen.

Zur darüber hinausgehenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. D*****:

Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Eine offenbar unzureichende Begründung widerspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Auch sie muss entscheidende - also subsumtionsrelevante - Tatsachen betreffen. Die Prüfung dieser Frage lässt einen Eingriff in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse über deren Denkrichtigkeit hinaus, mit anderen Worten eine andere als den Denkgesetzen entsprechende Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (also des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), nicht zu, sondern hat sich - unter der angeführten Prämisse - auf die kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl der für diese Bewertung vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse zu beschränken (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 41a, 43, 46).Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Eine offenbar unzureichende Begründung widerspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Auch sie muss entscheidende - also subsumtionsrelevante - Tatsachen betreffen. Die Prüfung dieser Frage lässt einen Eingriff in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse über deren Denkrichtigkeit hinaus, mit anderen Worten eine andere als den Denkgesetzen entsprechende Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (also des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), nicht zu, sondern hat sich - unter der angeführten Prämisse - auf die kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl der für diese Bewertung vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse zu beschränken (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 41a, 43, 46).

Diesen Kriterien entspricht die Mängelrüge nicht.

Die Urteilsfeststellung, dass die Aktienprovisionsabrechnungen, für deren Begleichung der Beschwerdeführer 18 auf das Konto der IV***** Ltd in Luxemburg gezogene Schecks unterfertigt hatte, gefälscht waren, stützte das Erstgericht ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B***** und die Aussage der Zeugin Ga***** (US 238, 331 f), während es die Dokumentenbeilage ./291 in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten Dr. D***** bloß für die Konstatierung des tatsächlichen Vorganges der Scheckausstellungen und der mangelnden Zeichnungsberechtigung über das Konto heranzog (US 238). Das Beschwerdevorbringen, dass sich die Tatsache der Fälschung der Provisionsabrechnungen nicht aus den letztgenannten Beweismitteln ableiten lasse, weicht daher vom Urteil ab und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die Rüge der mangelnden Nennung eines Beweismittels für den Ausspruch, dass sich die für die Provisionsabrechnungen im Unternehmen zuständige Zeugin Ga***** immer und nur dann, wenn Geld für die fiktiven Abrechnungen über das erwähnte Konto benötigt wurde, an Dr. D***** wenden musste, damit das Konto wieder entsprechend aufgefüllt werde. Denn das Erstgericht gründete diese Konstatierung gleichfalls auf die Aussage der erwähnten Zeugin (US 332), die dies vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich angegeben (S 414/IV) und in der Hauptverhandlung bestätigt hatte (Hv-Prot 3457, 3459). Formell unbedenkliche Erörterungen zum Wissen des Angeklagten um die Fingierung der in Rede stehenden Abrechnungen finden sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - in US 388 (iVm Hv-Prot 1261). Soweit die Beschwerde dem Erstgericht eine unrichtige Zitierung der Aussage der Zeugin Wo***** vorwirft, geht sie gleichfalls nicht vom Urteil aus, weil das Erstgericht zur Untermauerung seiner Feststellung, wonach der Angeklagte "auch über Einzelheiten der Verprovisionierung von Aktien Bescheid wusste", bloß auf die durch Anführung der Belegstellen konkretisierte Aussage der Zeugin wies (US 331). Vielmehr ist die Beschwerde selbst nicht aktengetreu, weil sie die Aussage der Zeugin Wo***** (Hv-Prot 3427) nur unvollständig zitiert.Gleiches gilt für die Rüge der mangelnden Nennung eines Beweismittels für den Ausspruch, dass sich die für die Provisionsabrechnungen im Unternehmen zuständige Zeugin Ga***** immer und nur dann, wenn Geld für die fiktiven Abrechnungen über das erwähnte Konto benötigt wurde, an Dr. D***** wenden musste, damit das Konto wieder entsprechend aufgefüllt werde. Denn das Erstgericht gründete diese Konstatierung gleichfalls auf die Aussage der erwähnten Zeugin (US 332), die dies vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich angegeben (S 414/IV) und in der Hauptverhandlung bestätigt hatte (Hv-Prot 3457, 3459). Formell unbedenkliche Erörterungen zum Wissen des Angeklagten um die Fingierung der in Rede stehenden Abrechnungen finden sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - in US 388 in Verbindung mit Hv-Prot 1261). Soweit die Beschwerde dem Erstgericht eine unrichtige Zitierung der Aussage der Zeugin Wo***** vorwirft, geht sie gleichfalls nicht vom Urteil aus, weil das Erstgericht zur Untermauerung seiner Feststellung, wonach der Angeklagte "auch über Einzelheiten der Verprovisionierung von Aktien Bescheid wusste", bloß auf die durch Anführung der Belegstellen konkretisierte Aussage der Zeugin wies (US 331). Vielmehr ist die Beschwerde selbst nicht aktengetreu, weil sie die Aussage der Zeugin Wo***** (Hv-Prot 3427) nur unvollständig zitiert.

Die behauptete mangelhafte Begründung der Konstatierung, der Angeklagte Dr. D***** habe das Prospekt für die Zulassung der I*****-Aktien an der Börse Luxemburg vom August 1986 (Blg ./73) erstellt (US 320), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil diese - vor dem hier aktuellen Tatzeitraum gesetzte - Aktivität des Beschwerdeführers nicht als Beteiligungshandlung an der Untreue gewertet wurde. Im Übrigen hat das Erstgericht die erwähnte Feststellung auf das generelle Eingeständnis des Angeklagten Dr. D***** gestützt (US 320), die Erstellung bzw Adaptierung des Börsenprospektes sei seine zusätzliche Aufgabe gewesen (Hv-Prot 3915), wobei es einerseits dessen Verantwortung, was die behauptete mangelnde Kenntnis des tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrundes anlangt, mit ausführlicher Begründung verwarf, andererseits die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Vorgängen vor dem 1. Jänner 1987 - dem Beginn der Dr. D***** angelasteten Tathandlungen - lediglich als Argument der Beweiswürdigung für die Annahme sich für ihn sukzessive zu einem Gesamtbild verdichtender Informationen heranzog (US 383 f). Es bestand daher kein Anlass für die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung der Beilage ./460, die über die Urheberschaft zum Prospekt für die Börseneinführung der I*****-Aktien keine Auskunft gibt, weil darin nur die nach außen für die I***** auftretenden Personen genannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer - nominell auch in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - die verabsäumte Erörterung angeblicher Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. St***** zur Frage der Erkennbarkeit von Zielsetzung und Ablauf der Verrechnungsräder rügt, stützt er sich nicht auf das Gutachten selbst, sondern auf seine eigene Interpretation der Expertise (Hv-Prot 4731, 4733). Letztere (Hv-Prot 2637) bedurfte hingegen keiner gesonderten Erörterung, weil das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (nämlich mit Bezugnahme auf das besondere Naheverhältnis zu Dr. G*****) ohnedies - im Gegensatz zur als erwiesen erachteten Unkenntnis der freigesprochenen Angeklagten P***** und Hu***** (US 394 ua) - das volle Wissen des Beschwerdeführers nicht nur vom Charakter der Überweisungsräder als scheinbarem Finanzierungsinstrument, sondern generell vom verbrecherischen Konzept Dris. G***** feststellte, das sich im Übrigen nur zum Teil auf die Geldkreisläufe stützte (US 306 ff [va 314, 318 f], 390, 393, 395 f).Soweit der Beschwerdeführer - nominell auch in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - die verabsäumte Erörterung angeblicher Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. St***** zur Frage der Erkennbarkeit von Zielsetzung und Ablauf der Verrechnungsräder rügt, stützt er sich nicht auf das Gutachten selbst, sondern auf seine eigene Interpretation der Expertise (Hv-Prot 4731, 4733). Letztere (Hv-Prot 2637) bedurfte hingegen keiner gesonderten Erörterung, weil das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (nämlich mit Bezugnahme auf das besondere Naheverhältnis zu Dr. G*****) ohnedies - im Gegensatz zur als erwiesen erachteten Unkenntnis der freigesprochenen Angeklagten P***** und Hu***** (US 394 ua) - das volle Wissen des Beschwerdeführers nicht nur vom Charakter der Überweisungsräder als scheinbarem Finanzierungsinstrument, sondern generell vom verbrecherischen Konzept Dris. G***** feststellte, das sich im Übrigen nur zum Teil auf die Geldkreisläufe stützte (US 306 ff [va 314, 318 f], 390, 393, 395 f).

Inwieweit der Beschwerdeführer in die Durchführung der einzelnen Zirkelbewegungen involviert war, konstatierte das Erstgericht aufgrund von Urkunden (US 328 f). Einer Erörterung der Äußerung des Buchhaltungssachverständigen Dkfm. St*****, dass für ihn nicht mehr zu erkennen sei, wie weit der Angeklagte Dr. D***** in die jeweilige Transaktion eingebunden oder darüber informiert war (Hv-Prot 3129), bedurfte es daher nicht. Hingegen setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit der Vermutung des Experten auseinander, die Paraphe auf einem Überweisungsträger könnte von einem Bankangestellten stammen (US 395). Dass das Ergebnis dieser formell unbedenklichen Überlegungen nicht mit denen des Angeklagten korreliert, kann im Nichtigkeitsverfahren nicht aufgegriffen werden.

Die Mitwirkung Dris. D***** an den Überweisungsrädern vom 15. Dezember 1988 und vom 26. Mai 1989 erachtete das Erstgericht für nicht erwiesen (US 341). Indem der Beschwerdeführer aus diesem Umstand seine mangelnde Beteiligung an anderen derartigen Kreisläufen darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für seinen Versuch, aus der Verantwortung des Angeklagten P***** zu dessen subjektiven Vorstellungen über das in der Beilage ./225 beschriebene Überweisungsrad (Hv-Prot 4345 ff) eine für ihn günstigere Lösung der Beweisfrage abzuleiten.

Die Einwände der Beschwerde gegen einen angeblichen Ausspruch des Erstgerichtes auf US 111 über eine "gleichmäßige Wirkung der Orderabteilung während des ganzen Jahres" können schon deshalb auf sich beruhen, weil sich ein solcher an der angegebenen Stelle nicht findet.

Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Unvollständigkeit des Urteils in Bezug auf die Manipulation des Börsenkurses der I*****-Aktie liegt nicht vor. So bedurfte die Ausführung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass von einer erfolgreichen Kurssteuerung über die Orderabteilung für das gesamte Jahr 1987 nicht gesprochen werden könne (S 117/XV), keiner Erwähnung, weil das Erstgericht eine erfolgreiche Steuerung des Börsenkurses erst ab ca Anfang 1988 feststellte (US 233). Da dem Urteilssachverhalt zufolge die I***** durch ihre vom Angeklagten Dr. D***** geführte Orderabteilung an der Börse selbst gleichzeitig als wesentlichster, obschon nicht alleiniger Anbieter und Nachfrager ihrer Aktien auftrat (US 233), folgt daraus ferner zwingend, dass einerseits die I***** zur dem Wert der Aktie nicht entsprechenden Kurssteuerungen imstande war, andererseits aber Börsentageskurse auch ohne deren Intervention entstehen konnten, so dass es keiner Erörterung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Expertise ON 435 bedurfte.

Gleiches gilt für die Unterlassung der Auseinandersetzung mit der - bloß eine Erfahrungstatsache wiedergebenden - Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass sich die Kursentwicklung einer Aktie nicht immer nach deren innerem Wert richte (Hv-Prot 2831), welchen Umstand sich der Angeklagte Dr. D***** durch Steuerung des Kurses nach oben bei sinkendem inneren Wert zunutze machte (US 233 f, 329 f). Gerichtsnotorisch ist aber ebenso, dass der Erwerb solcher im Kurs künstlich nach oben getriebenen Aktien wirtschaftlich ungünstig ist (US 331), welches Wissen dem Beschwerdeführer als Leiter der Rechtsabteilung eines Immobilienkonzerns - umfassend denkrichtig - sehr wohl unterstellt werden konnte (US 398 f). Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss - ausgehend von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen - ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch Feststellungsmängel können nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen geltend gemacht werden und erfordern die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltssubstrats vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet entsprechende Konstatierungen unterlassen wurden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3, 55).Gleiches gilt für die Unterlassung der Auseinandersetzung mit der - bloß eine Erfahrungstatsache wiedergebenden - Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass sich die Kursentwicklung einer Aktie nicht immer nach deren innerem Wert richte (Hv-Prot 2831), welchen Umstand sich der Angeklagte Dr. D***** durch Steuerung des Kurses nach oben bei sinkendem inneren Wert zunutze machte (US 233 f, 329 f). Gerichtsnotorisch ist aber ebenso, dass der Erwerb solcher im Kurs künstlich nach oben getriebenen Aktien wirtschaftlich ungünstig ist (US 331), welches Wissen dem Beschwerdeführer als Leiter der Rechtsabteilung eines Immobilienkonzerns - umfassend denkrichtig - sehr wohl unterstellt werden konnte (US 398 f). Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss - ausgehend von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen - ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch Feststellungsmängel können nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen geltend gemacht werden und erfordern die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltssubstrats vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet entsprechende Konstatierungen unterlassen wurden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 3, 55).

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Rechtsrüge (Z 9 [lit] a), mit welcher er Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, entspricht diesen Anforderungen nicht und entzieht sich somit der meritorischen Erledigung.Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a), mit welcher er Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, entspricht

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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