Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** sowie die die Angeklagten Werner B*****, Franz P***** und Gerda Hu***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde und die hinsichtlich des Angeklagten Dr. D***** erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 39 Vr 301/00-462, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** sowie die die Angeklagten Werner B*****, Franz P***** und Gerda Hu***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde und die hinsichtlich des Angeklagten Dr. D***** erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 39 römisch fünf r 301/00-462, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H***** fallen die auf ihre Nichtigkeitsbeschwerden bezogenen Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** wurden jeweils des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (I.). Danach haben sie "in Salzburg und andernorts in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 zur Ausführung der strafbaren Handlungen von Machthabern aller Direktanleger- und Treuhandgesellschaften (insbesondere der C***** AG) des W*****/B*****/I*****-Konzerns - die im Zeitraum von 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 in Salzburg und andernorts fortwährend die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in sogenannten Hausanteilscheingesellschaften (Serien), welche in dem aus den Firmengruppen W*****, Ba***** und I***** bestehenden Konzern zusammengefasst waren, also über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich missbrauchten und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung aller dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems ("Loch auf-Loch zu" Methode) weitere Anlegergelder von mehr als 152,612.951,75 EUR (2,1 Mrd ATS) unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen - fortgesetzt und wissentlich beigetragen, indem sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und gegebenen Versprechen aus ihrem Tätigkeitsbereich heraus daran mitwirktenDr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** wurden jeweils des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt (römisch eins.). Danach haben sie "in Salzburg und andernorts in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 zur Ausführung der strafbaren Handlungen von Machthabern aller Direktanleger- und Treuhandgesellschaften (insbesondere der C***** AG) des W*****/B*****/I*****-Konzerns - die im Zeitraum von 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 in Salzburg und andernorts fortwährend die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in sogenannten Hausanteilscheingesellschaften (Serien), welche in dem aus den Firmengruppen W*****, Ba***** und I***** bestehenden Konzern zusammengefasst waren, also über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich missbrauchten und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung aller dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems ("Loch auf-Loch zu" Methode) weitere Anlegergelder von mehr als 152,612.951,75 EUR (2,1 Mrd ATS) unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen - fortgesetzt und wissentlich beigetragen, indem sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und gegebenen Versprechen aus ihrem Tätigkeitsbereich heraus daran mitwirkten
Rechtliche Beurteilung
Zu den Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H*****:Zu den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) der Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H*****:
Das Erstgericht lehnte deren Anträge (Dr. D***** Hv-Prot 2207, 2219 ff, 2267; 4031; 5781 ff; Dkfm. Mag. H***** Hv-Prot 2213; 4033 ff; 5777 ff) auf Vernehmung des Zeugen Dr. Normann G***** (mangels Aussagebereitschaft des Genannten) wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels formell korrekt gemäß § 238 StPO ab (Hv-Prot 4089 bis 4101; 5785 bis 5787; US 292 bis 303).Das Erstgericht lehnte deren Anträge (Dr. D***** Hv-Prot 2207, 2219 ff, 2267; 4031; 5781 ff; Dkfm. Mag. H***** Hv-Prot 2213; 4033 ff; 5777 ff) auf Vernehmung des Zeugen Dr. Normann G***** (mangels Aussagebereitschaft des Genannten) wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels formell korrekt gemäß Paragraph 238, StPO ab (Hv-Prot 4089 bis 4101; 5785 bis 5787; US 292 bis 303).
Im Hinblick auf die tiefschürfende Begründung dieser Entscheidung zu den der Ablehnung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen versagen die Rügen schon deshalb, weil beim überprüfenden Forum grundsätzlich nur die rechtlichen Aspekte der prozessleitenden Verfügung geltend gemacht werden können, über die Sachverhaltsgrundlage jedoch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40; jüngst 12 Os 73/03). Derlei Tatsachenfeststellungen sind systemimmanent nur nach den Kriterien der Z 5 und Z 5a überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, die lediglich eine Berufung wegen Schuld eröffnet (Ratz aaO Rz 41, 46, 48, 50; Vor § 280 Rz 13). Gerade auf Letztere beschränken sich indes die Angeklagten, indem sie das von den Erstrichtern eingehend gewürdigte Verhalten des Zeugen umzudeuten trachten. Eine unvollständige oder unzureichende Begründung der Abweisung des Beweisantrages vermögen sie damit ebensowenig aufzuzeigen wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Lösung dieser prozessleitenden Verfügung maßgeblichen Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Überdies vernachlässigen sie das Faktum (US 292 f, 302 f; vgl weiters 12 Os 14/01 [W***** I - S 35] und 12 Os 95/02 [W*****-Finanz - S 25]), dass Dr. G***** materiell die Stellung eines (führender Beteiligung verdächtigen) Beschuldigten zukommt, was im Einklang mit den Denkgesetzen der Einschätzung zugrunde gelegt wurde, der mutmaßliche Komplize hintertreibe seine Vernehmung mit dem Ziel reiner Verfahrensverzögerung (vgl § 199 Abs 2 letzter Satz StPO). Die schriftliche Beantwortung ihm schriftlich vom Verteidiger des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** vorgelegten Fragen bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen mit ein (US 302) und belasteten auch solcherart ihre Beschlussfassung nicht mit einem Formalmangel. Zufolge der gleichermaßen rechtlichen Richtigkeit dieses Verfahrensschrittes war den dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Erfolg zu versagen.Im Hinblick auf die tiefschürfende Begründung dieser Entscheidung zu den der Ablehnung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen versagen die Rügen schon deshalb, weil beim überprüfenden Forum grundsätzlich nur die rechtlichen Aspekte der prozessleitenden Verfügung geltend gemacht werden können, über die Sachverhaltsgrundlage jedoch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 11; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40; jüngst 12 Os 73/03). Derlei Tatsachenfeststellungen sind systemimmanent nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, die lediglich eine Berufung wegen Schuld eröffnet (Ratz aaO Rz 41, 46, 48, 50; Vor Paragraph 280, Rz 13). Gerade auf Letztere beschränken sich indes die Angeklagten, indem sie das von den Erstrichtern eingehend gewürdigte Verhalten des Zeugen umzudeuten trachten. Eine unvollständige oder unzureichende Begründung der Abweisung des Beweisantrages vermögen sie damit ebensowenig aufzuzeigen wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Lösung dieser prozessleitenden Verfügung maßgeblichen Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Überdies vernachlässigen sie das Faktum (US 292 f, 302 f; vergleiche weiters 12 Os 14/01 [W***** römisch eins - S 35] und 12 Os 95/02 [W*****-Finanz - S 25]), dass Dr. G***** materiell die Stellung eines (führender Beteiligung verdächtigen) Beschuldigten zukommt, was im Einklang mit den Denkgesetzen der Einschätzung zugrunde gelegt wurde, der mutmaßliche Komplize hintertreibe seine Vernehmung mit dem Ziel reiner Verfahrensverzögerung vergleiche Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz StPO). Die schriftliche Beantwortung ihm schriftlich vom Verteidiger des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** vorgelegten Fragen bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen mit ein (US 302) und belasteten auch solcherart ihre Beschlussfassung nicht mit einem Formalmangel. Zufolge der gleichermaßen rechtlichen Richtigkeit dieses Verfahrensschrittes war den dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Erfolg zu versagen.
Zur darüber hinausgehenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. D*****:
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Eine offenbar unzureichende Begründung widerspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Auch sie muss entscheidende - also subsumtionsrelevante - Tatsachen betreffen. Die Prüfung dieser Frage lässt einen Eingriff in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse über deren Denkrichtigkeit hinaus, mit anderen Worten eine andere als den Denkgesetzen entsprechende Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (also des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), nicht zu, sondern hat sich - unter der angeführten Prämisse - auf die kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl der für diese Bewertung vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse zu beschränken (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 41a, 43, 46).Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Eine offenbar unzureichende Begründung widerspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Auch sie muss entscheidende - also subsumtionsrelevante - Tatsachen betreffen. Die Prüfung dieser Frage lässt einen Eingriff in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse über deren Denkrichtigkeit hinaus, mit anderen Worten eine andere als den Denkgesetzen entsprechende Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (also des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), nicht zu, sondern hat sich - unter der angeführten Prämisse - auf die kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl der für diese Bewertung vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse zu beschränken (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 41a, 43, 46).
Diesen Kriterien entspricht die Mängelrüge nicht.
Die Urteilsfeststellung, dass die Aktienprovisionsabrechnungen, für deren Begleichung der Beschwerdeführer 18 auf das Konto der IV***** Ltd in Luxemburg gezogene Schecks unterfertigt hatte, gefälscht waren, stützte das Erstgericht ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B***** und die Aussage der Zeugin Ga***** (US 238, 331 f), während es die Dokumentenbeilage ./291 in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten Dr. D***** bloß für die Konstatierung des tatsächlichen Vorganges der Scheckausstellungen und der mangelnden Zeichnungsberechtigung über das Konto heranzog (US 238). Das Beschwerdevorbringen, dass sich die Tatsache der Fälschung der Provisionsabrechnungen nicht aus den letztgenannten Beweismitteln ableiten lasse, weicht daher vom Urteil ab und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Rüge der mangelnden Nennung eines Beweismittels für den Ausspruch, dass sich die für die Provisionsabrechnungen im Unternehmen zuständige Zeugin Ga***** immer und nur dann, wenn Geld für die fiktiven Abrechnungen über das erwähnte Konto benötigt wurde, an Dr. D***** wenden musste, damit das Konto wieder entsprechend aufgefüllt werde. Denn das Erstgericht gründete diese Konstatierung gleichfalls auf die Aussage der erwähnten Zeugin (US 332), die dies vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich angegeben (S 414/IV) und in der Hauptverhandlung bestätigt hatte (Hv-Prot 3457, 3459). Formell unbedenkliche Erörterungen zum Wissen des Angeklagten um die Fingierung der in Rede stehenden Abrechnungen finden sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - in US 388 (iVm Hv-Prot 1261). Soweit die Beschwerde dem Erstgericht eine unrichtige Zitierung der Aussage der Zeugin Wo***** vorwirft, geht sie gleichfalls nicht vom Urteil aus, weil das Erstgericht zur Untermauerung seiner Feststellung, wonach der Angeklagte "auch über Einzelheiten der Verprovisionierung von Aktien Bescheid wusste", bloß auf die durch Anführung der Belegstellen konkretisierte Aussage der Zeugin wies (US 331). Vielmehr ist die Beschwerde selbst nicht aktengetreu, weil sie die Aussage der Zeugin Wo***** (Hv-Prot 3427) nur unvollständig zitiert.Gleiches gilt für die Rüge der mangelnden Nennung eines Beweismittels für den Ausspruch, dass sich die für die Provisionsabrechnungen im Unternehmen zuständige Zeugin Ga***** immer und nur dann, wenn Geld für die fiktiven Abrechnungen über das erwähnte Konto benötigt wurde, an Dr. D***** wenden musste, damit das Konto wieder entsprechend aufgefüllt werde. Denn das Erstgericht gründete diese Konstatierung gleichfalls auf die Aussage der erwähnten Zeugin (US 332), die dies vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich angegeben (S 414/IV) und in der Hauptverhandlung bestätigt hatte (Hv-Prot 3457, 3459). Formell unbedenkliche Erörterungen zum Wissen des Angeklagten um die Fingierung der in Rede stehenden Abrechnungen finden sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - in US 388 in Verbindung mit Hv-Prot 1261). Soweit die Beschwerde dem Erstgericht eine unrichtige Zitierung der Aussage der Zeugin Wo***** vorwirft, geht sie gleichfalls nicht vom Urteil aus, weil das Erstgericht zur Untermauerung seiner Feststellung, wonach der Angeklagte "auch über Einzelheiten der Verprovisionierung von Aktien Bescheid wusste", bloß auf die durch Anführung der Belegstellen konkretisierte Aussage der Zeugin wies (US 331). Vielmehr ist die Beschwerde selbst nicht aktengetreu, weil sie die Aussage der Zeugin Wo***** (Hv-Prot 3427) nur unvollständig zitiert.
Die behauptete mangelhafte Begründung der Konstatierung, der Angeklagte Dr. D***** habe das Prospekt für die Zulassung der I*****-Aktien an der Börse Luxemburg vom August 1986 (Blg ./73) erstellt (US 320), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil diese - vor dem hier aktuellen Tatzeitraum gesetzte - Aktivität des Beschwerdeführers nicht als Beteiligungshandlung an der Untreue gewertet wurde. Im Übrigen hat das Erstgericht die erwähnte Feststellung auf das generelle Eingeständnis des Angeklagten Dr. D***** gestützt (US 320), die Erstellung bzw Adaptierung des Börsenprospektes sei seine zusätzliche Aufgabe gewesen (Hv-Prot 3915), wobei es einerseits dessen Verantwortung, was die behauptete mangelnde Kenntnis des tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrundes anlangt, mit ausführlicher Begründung verwarf, andererseits die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Vorgängen vor dem 1. Jänner 1987 - dem Beginn der Dr. D***** angelasteten Tathandlungen - lediglich als Argument der Beweiswürdigung für die Annahme sich für ihn sukzessive zu einem Gesamtbild verdichtender Informationen heranzog (US 383 f). Es bestand daher kein Anlass für die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung der Beilage ./460, die über die Urheberschaft zum Prospekt für die Börseneinführung der I*****-Aktien keine Auskunft gibt, weil darin nur die nach außen für die I***** auftretenden Personen genannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer - nominell auch in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - die verabsäumte Erörterung angeblicher Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. St***** zur Frage der Erkennbarkeit von Zielsetzung und Ablauf der Verrechnungsräder rügt, stützt er sich nicht auf das Gutachten selbst, sondern auf seine eigene Interpretation der Expertise (Hv-Prot 4731, 4733). Letztere (Hv-Prot 2637) bedurfte hingegen keiner gesonderten Erörterung, weil das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (nämlich mit Bezugnahme auf das besondere Naheverhältnis zu Dr. G*****) ohnedies - im Gegensatz zur als erwiesen erachteten Unkenntnis der freigesprochenen Angeklagten P***** und Hu***** (US 394 ua) - das volle Wissen des Beschwerdeführers nicht nur vom Charakter der Überweisungsräder als scheinbarem Finanzierungsinstrument, sondern generell vom verbrecherischen Konzept Dris. G***** feststellte, das sich im Übrigen nur zum Teil auf die Geldkreisläufe stützte (US 306 ff [va 314, 318 f], 390, 393, 395 f).Soweit der Beschwerdeführer - nominell auch in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - die verabsäumte Erörterung angeblicher Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. St***** zur Frage der Erkennbarkeit von Zielsetzung und Ablauf der Verrechnungsräder rügt, stützt er sich nicht auf das Gutachten selbst, sondern auf seine eigene Interpretation der Expertise (Hv-Prot 4731, 4733). Letztere (Hv-Prot 2637) bedurfte hingegen keiner gesonderten Erörterung, weil das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (nämlich mit Bezugnahme auf das besondere Naheverhältnis zu Dr. G*****) ohnedies - im Gegensatz zur als erwiesen erachteten Unkenntnis der freigesprochenen Angeklagten P***** und Hu***** (US 394 ua) - das volle Wissen des Beschwerdeführers nicht nur vom Charakter der Überweisungsräder als scheinbarem Finanzierungsinstrument, sondern generell vom verbrecherischen Konzept Dris. G***** feststellte, das sich im Übrigen nur zum Teil auf die Geldkreisläufe stützte (US 306 ff [va 314, 318 f], 390, 393, 395 f).
Inwieweit der Beschwerdeführer in die Durchführung der einzelnen Zirkelbewegungen involviert war, konstatierte das Erstgericht aufgrund von Urkunden (US 328 f). Einer Erörterung der Äußerung des Buchhaltungssachverständigen Dkfm. St*****, dass für ihn nicht mehr zu erkennen sei, wie weit der Angeklagte Dr. D***** in die jeweilige Transaktion eingebunden oder darüber informiert war (Hv-Prot 3129), bedurfte es daher nicht. Hingegen setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit der Vermutung des Experten auseinander, die Paraphe auf einem Überweisungsträger könnte von einem Bankangestellten stammen (US 395). Dass das Ergebnis dieser formell unbedenklichen Überlegungen nicht mit denen des Angeklagten korreliert, kann im Nichtigkeitsverfahren nicht aufgegriffen werden.
Die Mitwirkung Dris. D***** an den Überweisungsrädern vom 15. Dezember 1988 und vom 26. Mai 1989 erachtete das Erstgericht für nicht erwiesen (US 341). Indem der Beschwerdeführer aus diesem Umstand seine mangelnde Beteiligung an anderen derartigen Kreisläufen darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für seinen Versuch, aus der Verantwortung des Angeklagten P***** zu dessen subjektiven Vorstellungen über das in der Beilage ./225 beschriebene Überweisungsrad (Hv-Prot 4345 ff) eine für ihn günstigere Lösung der Beweisfrage abzuleiten.
Die Einwände der Beschwerde gegen einen angeblichen Ausspruch des Erstgerichtes auf US 111 über eine "gleichmäßige Wirkung der Orderabteilung während des ganzen Jahres" können schon deshalb auf sich beruhen, weil sich ein solcher an der angegebenen Stelle nicht findet.
Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Unvollständigkeit des Urteils in Bezug auf die Manipulation des Börsenkurses der I*****-Aktie liegt nicht vor. So bedurfte die Ausführung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass von einer erfolgreichen Kurssteuerung über die Orderabteilung für das gesamte Jahr 1987 nicht gesprochen werden könne (S 117/XV), keiner Erwähnung, weil das Erstgericht eine erfolgreiche Steuerung des Börsenkurses erst ab ca Anfang 1988 feststellte (US 233). Da dem Urteilssachverhalt zufolge die I***** durch ihre vom Angeklagten Dr. D***** geführte Orderabteilung an der Börse selbst gleichzeitig als wesentlichster, obschon nicht alleiniger Anbieter und Nachfrager ihrer Aktien auftrat (US 233), folgt daraus ferner zwingend, dass einerseits die I***** zur dem Wert der Aktie nicht entsprechenden Kurssteuerungen imstande war, andererseits aber Börsentageskurse auch ohne deren Intervention entstehen konnten, so dass es keiner Erörterung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Expertise ON 435 bedurfte.
Gleiches gilt für die Unterlassung der Auseinandersetzung mit der - bloß eine Erfahrungstatsache wiedergebenden - Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass sich die Kursentwicklung einer Aktie nicht immer nach deren innerem Wert richte (Hv-Prot 2831), welchen Umstand sich der Angeklagte Dr. D***** durch Steuerung des Kurses nach oben bei sinkendem inneren Wert zunutze machte (US 233 f, 329 f). Gerichtsnotorisch ist aber ebenso, dass der Erwerb solcher im Kurs künstlich nach oben getriebenen Aktien wirtschaftlich ungünstig ist (US 331), welches Wissen dem Beschwerdeführer als Leiter der Rechtsabteilung eines Immobilienkonzerns - umfassend denkrichtig - sehr wohl unterstellt werden konnte (US 398 f). Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss - ausgehend von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen - ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch Feststellungsmängel können nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen geltend gemacht werden und erfordern die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltssubstrats vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet entsprechende Konstatierungen unterlassen wurden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3, 55).Gleiches gilt für die Unterlassung der Auseinandersetzung mit der - bloß eine Erfahrungstatsache wiedergebenden - Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass sich die Kursentwicklung einer Aktie nicht immer nach deren innerem Wert richte (Hv-Prot 2831), welchen Umstand sich der Angeklagte Dr. D***** durch Steuerung des Kurses nach oben bei sinkendem inneren Wert zunutze machte (US 233 f, 329 f). Gerichtsnotorisch ist aber ebenso, dass der Erwerb solcher im Kurs künstlich nach oben getriebenen Aktien wirtschaftlich ungünstig ist (US 331), welches Wissen dem Beschwerdeführer als Leiter der Rechtsabteilung eines Immobilienkonzerns - umfassend denkrichtig - sehr wohl unterstellt werden konnte (US 398 f). Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss - ausgehend von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen - ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch Feststellungsmängel können nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen geltend gemacht werden und erfordern die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltssubstrats vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet entsprechende Konstatierungen unterlassen wurden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 3, 55).
Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Rechtsrüge (Z 9 [lit] a), mit welcher er Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, entspricht diesen Anforderungen nicht und entzieht sich somit der meritorischen Erledigung.Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a), mit welcher er Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, entspricht