TE OGH 2004/6/22 13R130/04x

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Rechtssache der klagenden Partei W***** G*****, 1100 Wien, *****, vertreten durch Dr. Amhof, Dr. Damian, Rechtsanwältepartnerschaft in 1060 Wien, gegen die beklagte Partei A***** L*****, Kaufmann, 7423 Pinkafeld, *****, vertreten durch Kranich & Fehringer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, wegen Euro 9.938,24, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse Euro 304,66) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25.3.2004, GZ 2 C 2277/03 y-9, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten Euro 9.938,24 s.A. mit der Begründung, die Firma L***** GmbH, 7424 Pinkafeld schulde ihr rückständige Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe. Der Beklagte sei geschäftsführender Gesellschafter und dieser Beitragsschuld am 7.9.1988 als Bürge und Zahler beigetreten.

Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages und bestimmte die Kosten der klagenden Partei mit Euro 2.527,85. Die Klage honorierte es nach Tarifpost 2 RATG mit der Begründung, dass neben der Wiedergabe des Rückstandsausweises im Wesentlichen in der Klage nur die Haftung des Beklagten als Bürge und Zahler samt Verpflichtungsgrund angeführt worden sei. Weitere Ausführungen habe der klagende Partei in einem gesonderten Schriftsatz erstattet, der ohnehin nach TP 3 RATG honoriert worden sei.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne eines Kostenzuspruches von insgesamt Euro 2.832,50. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Tarifpost 2 RATG sind unter anderem Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträgen zu Körperschaften, Bestandzinsklagen zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist (TP 2 I.1. lit. b) RATG). Soweit Klagen nicht unter die Tarifpost 2 fallen, sind sie nach Tarifpost 3 zu honorieren (TP 3 I.1. lit. a) RATG). Der Rechtsanwaltstarif versteht unter "einfachen Klagen" die unter die Tarifpost 2 fallen, solche, die nach einem schablonenhaften Muster auch von einem Rechtsanwaltsgehilfen aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfaßt werden können (vgl. OLG Wien WR 403 und 569; REDOK 1370). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist die Rechtsprechung betreffend die Frage, ob Bürgschaftsklagen im allgemeinen und eine Klage gegen einen Bürgen wegen Sozialversicherungsbeiträge im besonderen unter die TP 2 oder die TP 3 fallen, nicht einheitlich. Während in einzelnen Entscheidungen des OLG Wien vertreten wird, dass eine Klage gegen einen Bürgen stets nach der TP 3 und nicht nach der TP 2 I 1 lit.b zu honorieren sei, weil Bürgschaftsklagen in der taxativen Aufzähling der TP 2 nicht enthalten seien (vgl OLG Wien 16 R 134/96), vertritt die überwiegende Judikatur, dass es bei der Beurteilung, welcher Tarifpost die Klage unterzuordnen ist, darauf ankommt, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 (oder 3) durchzusetzen ist (vgl DREvBl 1939/658; HG Wien 1 R 540/93; LG Ried 6 R 198/98d; LG Salzburg 53 R 65/04x und auch OLG Wien WR 59, WR 569). Letzterer Ansicht schließt sich auch das Rekursgericht an (vgl hg. 13 R 43/02 z). Ebenso wie bei anderen „abgeleiteten Ansprüchen" (zB Drittschuldnerklagen vgl HG Wien AnwBl 1989, 93; Klagen gegen den Zessionar vgl EvBl 1936/108; Klagen gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund von Ansprüchen gegen die Gesellschaft vgl LG Salzburg 53 R 65/04 x) soll auch bei der Bürgschaft auf die Qualifikation der Hauptforderung abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klagsführung niedrig halten wollen, sofern eine einfache Darstellung des Sachverhalts möglich ist (vgl LG Salzburg 53 R 65/04x). Bei derartig „schablonenhaften" Klagstypen macht es nach Ansicht des Rekursgericht keinen wesentlichen Unterschied (vgl hg 13 R 43/02), wenn der Klagsgrund auf einem weiteren Verpflichtungsgrund fußt (Bürgschaft, Zession, Pfändung, Schuldbeitritt etc), zumal die jeweilige Verpflichtung akzessorisch bzw. keine selbständige, von der gesicherten (abgeleiteten) Schuld unabhängige Schuld ist. Der Bürge haftet grundsätzlich nicht anders als der Hauptschuldner (vgl. LG Ried 6 R 198/98 d; OLG Wien WR 59). Die weiteren Ausführungen im Kostenrekurs bzw in der referierten Entscheidung des HG Wien (zu 1 R 337/94; ähnlich auch OLG Wien 16 R 134/96 oder LGZ Wien WR 570), wonach hier das Grundgeschäft (Beitragschuld) nicht unter einen der taxativen Tatbestände der TP 2 zu subsumieren sei, vermögen nicht zu überzeugen. Bereits oben wurde dargelegt, dass die herrschende Rechtsprechung den Wortlaut der TP 2 ausdehnend auslegt. Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt Analogie nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen würde, der vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt wurde (vgl SZ 59/177; WR 883, WR 908). Bei der klagenden Partei handelt es sich um eine Körperschaft, bei der eingeklagten Forderung um Sozialversicherungsbeiträge. Somit liegt eine Klage auf Zahlung von Beiträgen zu einer Körperschaft nach der TP 2 I.1.b)RATG vor. Unter dem Blickwinkel der TP 2 kann es keinen Unterschied machen, ob die Beiträge zu einer Körperschaft privatrechtlich oder öffentlichrechtlich im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, wenn die klagende Partei den Weg einer Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg einschlägt (LG Salzburg 53 R 65/04x). Gegenständlich war auch im „Weiteren Vorbringen" nur ein zusätzlicher Satz betreffend die Haftung des Beklagten nötig („Die beklagte Partei ... haftet für diese Beiträge aufgrund der am 7.9.1988 unterfertigten Bürgschaftserklärung als Bürge und Zahler"). Einer Einordnung der gegenständlichen Mahnklage als einfache Klage im Sinn der Tarifpost 2 steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Derartiges Vorbringen kann auch von einer nicht juristisch gebildeten Kanzleikraft eines Anwalts aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfasst werden (vgl. OLG Wien WR 403; REDOK 1295 und 9641).Nach Tarifpost 2 RATG sind unter anderem Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträgen zu Körperschaften, Bestandzinsklagen zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist (TP 2 römisch eins.1. Litera b,) RATG). Soweit Klagen nicht unter die Tarifpost 2 fallen, sind sie nach Tarifpost 3 zu honorieren (TP 3 römisch eins.1. Litera a,) RATG). Der Rechtsanwaltstarif versteht unter "einfachen Klagen" die unter die Tarifpost 2 fallen, solche, die nach einem schablonenhaften Muster auch von einem Rechtsanwaltsgehilfen aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfaßt werden können vergleiche OLG Wien WR 403 und 569; REDOK 1370). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist die Rechtsprechung betreffend die Frage, ob Bürgschaftsklagen im allgemeinen und eine Klage gegen einen Bürgen wegen Sozialversicherungsbeiträge im besonderen unter die TP 2 oder die TP 3 fallen, nicht einheitlich. Während in einzelnen Entscheidungen des OLG Wien vertreten wird, dass eine Klage gegen einen Bürgen stets nach der TP 3 und nicht nach der TP 2 römisch eins 1 Litera , zu honorieren sei, weil Bürgschaftsklagen in der taxativen Aufzähling der TP 2 nicht enthalten seien vergleiche OLG Wien 16 R 134/96), vertritt die überwiegende Judikatur, dass es bei der Beurteilung, welcher Tarifpost die Klage unterzuordnen ist, darauf ankommt, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 (oder 3) durchzusetzen ist vergleiche DREvBl 1939/658; HG Wien 1 R 540/93; LG Ried 6 R 198/98d; LG Salzburg 53 R 65/04x und auch OLG Wien WR 59, WR 569). Letzterer Ansicht schließt sich auch das Rekursgericht an vergleiche hg. 13 R 43/02 z). Ebenso wie bei anderen „abgeleiteten Ansprüchen" (zB Drittschuldnerklagen vergleiche HG Wien AnwBl 1989, 93; Klagen gegen den Zessionar vergleiche EvBl 1936/108; Klagen gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund von Ansprüchen gegen die Gesellschaft vergleiche LG Salzburg 53 R 65/04 x) soll auch bei der Bürgschaft auf die Qualifikation der Hauptforderung abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klagsführung niedrig halten wollen, sofern eine einfache Darstellung des Sachverhalts möglich ist vergleiche LG Salzburg 53 R 65/04x). Bei derartig „schablonenhaften" Klagstypen macht es nach Ansicht des Rekursgericht keinen wesentlichen Unterschied vergleiche hg 13 R 43/02), wenn der Klagsgrund auf einem weiteren Verpflichtungsgrund fußt (Bürgschaft, Zession, Pfändung, Schuldbeitritt etc), zumal die jeweilige Verpflichtung akzessorisch bzw. keine selbständige, von der gesicherten (abgeleiteten) Schuld unabhängige Schuld ist. Der Bürge haftet grundsätzlich nicht anders als der Hauptschuldner vergleiche LG Ried 6 R 198/98 d; OLG Wien WR 59). Die weiteren Ausführungen im Kostenrekurs bzw in der referierten Entscheidung des HG Wien (zu 1 R 337/94; ähnlich auch OLG Wien 16 R 134/96 oder LGZ Wien WR 570), wonach hier das Grundgeschäft (Beitragschuld) nicht unter einen der taxativen Tatbestände der TP 2 zu subsumieren sei, vermögen nicht zu überzeugen. Bereits oben wurde dargelegt, dass die herrschende Rechtsprechung den Wortlaut der TP 2 ausdehnend auslegt. Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt Analogie nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen würde, der vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt wurde vergleiche SZ 59/177; WR 883, WR 908). Bei der klagenden Partei handelt es sich um eine Körperschaft, bei der eingeklagten Forderung um Sozialversicherungsbeiträge. Somit liegt eine Klage auf Zahlung von Beiträgen zu einer Körperschaft nach der TP 2 römisch eins.1.b)RATG vor. Unter dem Blickwinkel der TP 2 kann es keinen Unterschied machen, ob die Beiträge zu einer Körperschaft privatrechtlich oder öffentlichrechtlich im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, wenn die klagende Partei den Weg einer Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg einschlägt (LG Salzburg 53 R 65/04x). Gegenständlich war auch im „Weiteren Vorbringen" nur ein zusätzlicher Satz betreffend die Haftung des Beklagten nötig („Die beklagte Partei ... haftet für diese Beiträge aufgrund der am 7.9.1988 unterfertigten Bürgschaftserklärung als Bürge und Zahler"). Einer Einordnung der gegenständlichen Mahnklage als einfache Klage im Sinn der Tarifpost 2 steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Derartiges Vorbringen kann auch von einer nicht juristisch gebildeten Kanzleikraft eines Anwalts aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfasst werden vergleiche OLG Wien WR 403; REDOK 1295 und 9641).

Daraus ergibt sich, daß das Erstgericht für die vorliegende Mahnklage zu Recht Kosten nur nach TP 2 RATG zugesprochen hat, weshalb sich der Rekurs als unberechtigt erweist.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40 Abs. 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, Absatz eins,, 50 ZPO.

Nach § 500 Abs 2 Z 2, 526 Abs 3, 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisoionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisoionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00026 13R130.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00130.04X.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20040622_LG00309_01300R00130_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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