TE OGH 2004/6/22 14Os68/04

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Entschädigungssache des Mesut S***** im Verfahren AZ 15 Ur 302/03m des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den Ersatzanspruch des Mesut S***** gemäß § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nach Anhörung des Generalprokurators den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Entschädigungssache des Mesut S***** im Verfahren AZ 15 Ur 302/03m des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den Ersatzanspruch des Mesut S***** gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nach Anhörung des Generalprokurators den Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die gesetzwidrige Anhaltung des Mesut S***** in Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2003 bis 28. Jänner 2004 liegen die im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlussgründe nicht vor.Für die gesetzwidrige Anhaltung des Mesut S***** in Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2003 bis 28. Jänner 2004 liegen die im Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschlussgründe nicht vor.

Text

Gründe:

Gegen Mesut S***** war beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 15 Ur 302/03m eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB anhängig. Am 19. November 2003 wurde er verhaftet und am 20. November 2003 über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunklungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 lit d StPO verhängt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 setzte die Untersuchungsrichterin die Untersuchungshaft bis längstens 2. Jänner 2004 fort (ON 15). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 20. Jänner 2004 an (ON 27).Gegen Mesut S***** war beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 15 Ur 302/03m eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB anhängig. Am 19. November 2003 wurde er verhaftet und am 20. November 2003 über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunklungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 3 Litera d, StPO verhängt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 setzte die Untersuchungsrichterin die Untersuchungshaft bis längstens 2. Jänner 2004 fort (ON 15). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 20. Jänner 2004 an (ON 27).

In Stattgebung einer Grundrechtsbeschwerde des Mesut S***** sprach der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2004 (ON 50) aus, dass der Genannte durch die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, weil ein dringender Tatverdacht nicht (mehr) vorlag. Demgemäß wurde Mesut S***** am 28. Jänner 2004 um 11 Uhr enthaftet (ON 46). Das Strafverfahren gegen ihn wurde - einer entsprechenden Erklärung der Staatsanwaltschaft folgend - mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 12. März 2004 gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt.In Stattgebung einer Grundrechtsbeschwerde des Mesut S***** sprach der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2004 (ON 50) aus, dass der Genannte durch die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, weil ein dringender Tatverdacht nicht (mehr) vorlag. Demgemäß wurde Mesut S***** am 28. Jänner 2004 um 11 Uhr enthaftet (ON 46). Das Strafverfahren gegen ihn wurde - einer entsprechenden Erklärung der Staatsanwaltschaft folgend - mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 12. März 2004 gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt.

Mit seinem Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz begehrt Mesut S*****, der Oberste Gerichtshof möge erkennen, dass hinsichtlich der Anhaltung vom 2. bis 28. Jänner 2004 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a und b StEG gegeben seien und kein Ausschlussgrund des § 3 StEG vorliege. Für die Zeit der gerichtlich angeordneten Anhaltung vom 19. November 2003 bis 2. Jänner 2004 beantragt er beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Feststellung, dass diesbezüglich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG gegeben seien und ebenfalls kein Ausschlussgrund nach § 3 StEG vorliege.Mit seinem Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz begehrt Mesut S*****, der Oberste Gerichtshof möge erkennen, dass hinsichtlich der Anhaltung vom 2. bis 28. Jänner 2004 die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG gegeben seien und kein Ausschlussgrund des Paragraph 3, StEG vorliege. Für die Zeit der gerichtlich angeordneten Anhaltung vom 19. November 2003 bis 2. Jänner 2004 beantragt er beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Feststellung, dass diesbezüglich die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG gegeben seien und ebenfalls kein Ausschlussgrund nach Paragraph 3, StEG vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Entscheidungsgründen umfasst das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes über die Grundrechtsbeschwerde den Zeitraum von der Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgerichtes Graz am 23. Dezember 2003 bis zur Enthaftung am 28. Jänner 2004 (vgl 11 Os 46/02). Für diese Zeit ist kein Ausspruch über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 StEG erforderlich, weil es nach § 11 Grundrechtsbeschwerdegesetz bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlussfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 StEG bedarf, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, dass der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Demzufolge war hinsichtlich des von der Grundrechtsbeschwerde abgedeckten Zeitraumes nur noch zu erkennen, ob die auf eine gesetzwidrige Anhaltung bezogenen Ausschlussgründe des § 3 lit a und b StEG, deren Vorliegen der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht prüfen kann, gegeben sind (Hager/Holzweber GRBG § 11 E 2). Dies ist aber nicht der Fall, weil eine Feststellung der vorsätzlichen Verdachtsherbeiführung nicht getroffen werden kann und eine Anrechnung der betreffenden Anhaltung auf eine Strafe beim Antragsteller nicht in Frage kommt.Nach den Entscheidungsgründen umfasst das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes über die Grundrechtsbeschwerde den Zeitraum von der Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgerichtes Graz am 23. Dezember 2003 bis zur Enthaftung am 28. Jänner 2004 vergleiche 11 Os 46/02). Für diese Zeit ist kein Ausspruch über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, StEG erforderlich, weil es nach Paragraph 11, Grundrechtsbeschwerdegesetz bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlussfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach Paragraph 6, StEG bedarf, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, dass der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Demzufolge war hinsichtlich des von der Grundrechtsbeschwerde abgedeckten Zeitraumes nur noch zu erkennen, ob die auf eine gesetzwidrige Anhaltung bezogenen Ausschlussgründe des Paragraph 3, Litera a und b StEG, deren Vorliegen der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht prüfen kann, gegeben sind (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 11, E 2). Dies ist aber nicht der Fall, weil eine Feststellung der vorsätzlichen Verdachtsherbeiführung nicht getroffen werden kann und eine Anrechnung der betreffenden Anhaltung auf eine Strafe beim Antragsteller nicht in Frage kommt.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG für den Zeitraum vom 19. November bis 23. Dezember 2003 und das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 StEG ist antragsgemäß die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zuständig. Diese wird darüber unter Beachtung der am Art 6 Abs 1 MRK orientierten Verfahrensgrundsätze (vgl RIS-Justiz RS0112224) zu befinden haben.Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für den Zeitraum vom 19. November bis 23. Dezember 2003 und das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen nach Paragraph 3, StEG ist antragsgemäß die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zuständig. Diese wird darüber unter Beachtung der am Artikel 6, Absatz eins, MRK orientierten Verfahrensgrundsätze vergleiche RIS-Justiz RS0112224) zu befinden haben.

Anmerkung

E73713 14Os68.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00068.04.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20040622_OGH0002_0140OS00068_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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