Kopf
Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Ludwig Mayer (Vorsitz), Dr. Alfred Weixelbaumer und Dr. Günter Kafrda in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei R*****vertreten durch die Finanzprokuratur des Bundes, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 495,60 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 23.4.2004, 2 E 1134/04x-2, beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittelschriftsatzes
selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund eines näher bezeichneten rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zur Hereinbringung von EUR 495,60 (Kosten) samt 4 % Zinsen ab dem 24.2.2004 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Exekutionsbegehren im Kapitalsbetrag Folge, wies jedoch das Begehren in Ansehung der Zinsen ab.
Den abweisenden Teil dieser Entscheidung bekämpft die betreibende Partei mit einem rechtzeitigen Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist entgegen der Befürchtung der betreibenden Partei zulässig, weil § 517 ZPO nicht für Exekutionen auf unbewegliches Vermögen und nicht für Beschlüsse gilt, mit denen über die Bewilligung der Exekution entschieden wird (§ 65 Abs 2 EO); es ist aber nicht berechtigt.Das Rechtsmittel ist entgegen der Befürchtung der betreibenden Partei zulässig, weil Paragraph 517, ZPO nicht für Exekutionen auf unbewegliches Vermögen und nicht für Beschlüsse gilt, mit denen über die Bewilligung der Exekution entschieden wird (Paragraph 65, Absatz 2, EO); es ist aber nicht berechtigt.
Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn - unter anderem - aus dem Exekutionstitel Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind (§ 7 Abs 1 EO). § 54a ZPO räumt der betreibenden Partei aber einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus den Verfahrenskosten ein, auch wenn die Kostenentscheidung einen solchen Ausspruch nicht enthält. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage dafür, im Fall der Exekutionsführung auf Grund einer Kostenentscheidung zugleich auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen (Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar², II/1 § 54a Rz 4). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 4 % jährlich (§ 1000 Abs 1 ABGB). § 54a ZPO ist auch anzuwenden, wenn es sich bei dem Kostentitel um einen Schiedsspruch handelt (RPflE 1999/77).Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn - unter anderem - aus dem Exekutionstitel Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind (Paragraph 7, Absatz eins, EO). Paragraph 54 a, ZPO räumt der betreibenden Partei aber einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus den Verfahrenskosten ein, auch wenn die Kostenentscheidung einen solchen Ausspruch nicht enthält. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage dafür, im Fall der Exekutionsführung auf Grund einer Kostenentscheidung zugleich auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen (Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar², II/1 Paragraph 54 a, Rz 4). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 4 % jährlich (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB). Paragraph 54 a, ZPO ist auch anzuwenden, wenn es sich bei dem Kostentitel um einen Schiedsspruch handelt (RPflE 1999/77).
Strittig ist, ob § 54a ZPO auch angewendet werden kann, wenn - wie hier - der Kostentitel ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist. Die betreibende Partei bejaht dies und argumentiert damit, Kostenersatzansprüche (gleich welcher Art) seien stets Ansprüche privatrechtlicher Natur auf Grund eines eigenen gesetzlichen Schuldverhältnisses, weshalb dafür gesetzliche Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB zustünden.Strittig ist, ob Paragraph 54 a, ZPO auch angewendet werden kann, wenn - wie hier - der Kostentitel ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist. Die betreibende Partei bejaht dies und argumentiert damit, Kostenersatzansprüche (gleich welcher Art) seien stets Ansprüche privatrechtlicher Natur auf Grund eines eigenen gesetzlichen Schuldverhältnisses, weshalb dafür gesetzliche Zinsen nach Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB zustünden.
Ob der Kostenersatzanspruch öffentlichrechtlicher (herrschende Rechtsprechung, Teile der Lehre) oder privatrechtlicher Natur ist oder gar einen Doppelcharakter trägt, ist keineswegs so eindeutig wie von der betreibenden Partei behauptet (Nachweise bei Fucik in Burgstaller/ Deixler - Hübner, EO, § 74 Rz 3); gerade im Exekutionsverfahren ist aber die theoretische Einordnung nicht von besonderer Bedeutung (aaO).Ob der Kostenersatzanspruch öffentlichrechtlicher (herrschende Rechtsprechung, Teile der Lehre) oder privatrechtlicher Natur ist oder gar einen Doppelcharakter trägt, ist keineswegs so eindeutig wie von der betreibenden Partei behauptet (Nachweise bei Fucik in Burgstaller/ Deixler - Hübner, EO, Paragraph 74, Rz 3); gerade im Exekutionsverfahren ist aber die theoretische Einordnung nicht von besonderer Bedeutung (aaO).
Der fünfte Titel des ersten Teiles der ZPO (§§ 40 bis 55) beschäftigt sich mit den Prozesskosten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten jedoch eigene, von den zivilprozessualen Bestimmungen teilweise erheblich abweichende Kostenregeln (§§ 47 bis 60 VwGG), ohne dass darin auf die Vorschriften der ZPO verwiesen würde, während beispielsweise § 61 Abs 1 VwGG ausdrücklich ausspricht, dass für die Voraussetzungen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten. Außerdem ordnet § 62 Abs 1 VwGG an, dass in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG gilt, soweit das VwGG nichts anderes bestimmt (was für den Bereich der Kosten nicht der Fall ist).Der fünfte Titel des ersten Teiles der ZPO (Paragraphen 40 bis 55) beschäftigt sich mit den Prozesskosten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten jedoch eigene, von den zivilprozessualen Bestimmungen teilweise erheblich abweichende Kostenregeln (Paragraphen 47 bis 60 VwGG), ohne dass darin auf die Vorschriften der ZPO verwiesen würde, während beispielsweise Paragraph 61, Absatz eins, VwGG ausdrücklich ausspricht, dass für die Voraussetzungen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten. Außerdem ordnet Paragraph 62, Absatz eins, VwGG an, dass in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG gilt, soweit das VwGG nichts anderes bestimmt (was für den Bereich der Kosten nicht der Fall ist).
Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, auf welche Arten von Kostenentscheidungen § 54a ZPO anwendbar ist, lässt sich doch jedenfalls sagen, dass eine solche Anwendung auf Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, für die vollkommen eigene, von den Bestimmungen der ZPO abweichende Regeln gelten, aus den oben angeführten Überlegungen keineswegs geboten ist, weshalb der Rekurs erfolglos bleibt.Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, auf welche Arten von Kostenentscheidungen Paragraph 54 a, ZPO anwendbar ist, lässt sich doch jedenfalls sagen, dass eine solche Anwendung auf Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, für die vollkommen eigene, von den Bestimmungen der ZPO abweichende Regeln gelten, aus den oben angeführten Überlegungen keineswegs geboten ist, weshalb der Rekurs erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Landesgericht Leoben
Anmerkung
ELE00013 32R58.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2004:03200R00058.04F.0623.000Dokumentnummer
JJT_20040623_LG00609_03200R00058_04F0000_000