TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/14 2007/18/0225

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M S in W, geboren 1975, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 2007, Zl. 316.729/2- III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. März 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 18. Juni 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt. Gemäß § 82 Abs. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG sei das Verfahren über diesen Antrag nach dem NAG zu Ende zu führen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürften Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den Antragsteller ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 ein bis 2. November 2011 gültiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Aufenthaltsverbotsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da gegen den Beschwerdeführer somit ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe, sei der begehrte Titel gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG zu versagen.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine persönlichen Verhältnisse sei nicht einzugehen gewesen, weil das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots einen absoluten Versagungsgrund darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ist das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG nach dessen § 82 Abs. 1 auch auf das vorliegende, bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden (u.a.) dann nicht erteilt werden, wenn (Z. 1) gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, besteht.

Beim Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbots handelt es sich um ein zwingendes Erteilungshindernis, bei dem für eine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen kein Raum bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0264).

2. Gegen den Beschwerdeführer wurde unstrittig von der Bundespolizeidirektion Wien im Oktober 2006 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Mit hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0502, wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erhobenen Berufung als unbegründet abgewiesen. Von daher begegnet die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot rechtskräftig sei, keinen Bedenken.

Da somit ein zwingendes Erteilungshindernis vorliegt, kann die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, wie es zur Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides gekommen sei. Es sei möglich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Aufenthaltsverbotsverfahren mit der Fremdenpolizeibehörde zusammen gearbeitet und die Rechtskraft bewusst herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer sei im Aufenthaltsverbotsverfahren nicht fair behandelt worden.

Dieses gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots gerichtete - und in ähnlicher Form in der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung im Aufenthaltsverbotsverfahren enthaltene - Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden ist, aufzuzeigen.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180225.X00

Im RIS seit

18.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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