TE OGH 2004/6/24 6Ob141/04k

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Robin W*****, geboren am 10. Dezember 1989, Schüler, hier vertreten durch seine Mutter Helliny W*****, diese vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, infolge seines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 26. April 2004, GZ 20 R 174/03h-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 23. Dezember 2003, GZ 1 P 25/97z-35, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist.Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen Sohn Robin ab 1. 4. 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von 735,-- EUR zu zahlen (Punkt 1.), sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge abzüglich der in der Zeit vom 1. 4. 2003 bis 30. 9. 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt 4.215,-- EUR binnen 14 Tagen, die künftig fällenden Beiträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein zu entrichten seien (Punkt 2.) und wies das Unterhaltsfestsetzungsbegehren für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 31. 3. 2003 ab (Punkt 3).

Der Vater ließ diesen Beschluss unangefochten.

Die Mutter bekämpfte in ihrem namens des Minderjährigen erhobenen Rekurs den Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses zur Gänze und Punkt 2. insoweit, als geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters von insgesamt 4.215,-- EUR abzuziehen seien.

Das Rekursgericht hob Punkt 3. des Beschlusses des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb.

Diesen Beschluss bekämpft die Mutter namens des Minderjährigen insoweit mit Revisionsrekurs, als das Rekursgericht ausführte, dass Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantragt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass der Vater zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohne Berücksichtigung von bisher geleisteten Zahlungen bzw nur solcher von insgesamt 1.972,-- EUR verpflichtet werde, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch in diesem Umfang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14b Abs 1 AußStrG sind zwar Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG - unzulässig (RIS-Justiz RS0030814). Hier wendet sich aber das Rechtsmittel gerade nicht gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern dagegen, dass ein Teil desselben zu Unrecht als unangefochten beurteilt und daher weder abgeändert noch ebenfalls aufgehoben wurde. Gegen die Unvollständigkeit eines Beschlusses ist der Ergänzungsantrag und auch der Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0041466). Da somit der Revisionsrekurs des Minderjährigen nicht nach § 14b Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, bedarf es eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG, ob es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig erachtet oder nicht (6 Ob 191/98a).Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG sind zwar Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - unzulässig (RIS-Justiz RS0030814). Hier wendet sich aber das Rechtsmittel gerade nicht gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern dagegen, dass ein Teil desselben zu Unrecht als unangefochten beurteilt und daher weder abgeändert noch ebenfalls aufgehoben wurde. Gegen die Unvollständigkeit eines Beschlusses ist der Ergänzungsantrag und auch der Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0041466). Da somit der Revisionsrekurs des Minderjährigen nicht nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässig ist, bedarf es eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG, ob es den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig erachtet oder nicht (6 Ob 191/98a).

Anmerkung

E73823 6Ob141.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00141.04K.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0060OB00141_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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