TE OGH 2004/6/24 6Ob79/04t

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus Dieter P*****, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.336 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 1 R 450/03y-30, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 30. September 2003, GZ 2 C 375/02b-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Regelung der Bestandgeberpflichten gemäß § 1096 ABGB ist nachgiebiges Recht. Es kann vereinbart werden, dass der Bestandnehmer die Bestandsache erst auf seine Kosten brauchbar machen soll. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Wohnung im Zeitpunkt des Brandes bereits benützt und nur deshalb noch nicht den schon der Höhe nach vereinbarten Mietzins in Geld geleistet, weil er vereinbarungsgemäß die Wohnung adaptiert und die damit zusammenhängenden Kosten selbst getragen hat. Der nach § 1092 zu vereinbarende Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung kann auch in der Übernahme der Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen (und Verzicht auf Ansprüche des Mieters nach § 1097 ABGB) bestehen, wenn nur der Bestandzins bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0020589; RS0016799); dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl 5 Ob 197/99b). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass schon im Zeitpunkt des Schadenseintrittes ein Mietverhältnis vorlag, liegt keine im Rahmen des außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.Die Regelung der Bestandgeberpflichten gemäß § 1096 ABGB ist nachgiebiges Recht. Es kann vereinbart werden, dass der Bestandnehmer die Bestandsache erst auf seine Kosten brauchbar machen soll. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Wohnung im Zeitpunkt des Brandes bereits benützt und nur deshalb noch nicht den schon der Höhe nach vereinbarten Mietzins in Geld geleistet, weil er vereinbarungsgemäß die Wohnung adaptiert und die damit zusammenhängenden Kosten selbst getragen hat. Der nach § 1092 zu vereinbarende Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung kann auch in der Übernahme der Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen (und Verzicht auf Ansprüche des Mieters nach § 1097 ABGB) bestehen, wenn nur der Bestandzins bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0020589; RS0016799); dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche 5 Ob 197/99b). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass schon im Zeitpunkt des Schadenseintrittes ein Mietverhältnis vorlag, liegt keine im Rahmen des außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Die bereits vorhandene und der Beklagten bekannte Heizungsanlage hat der Kläger einvernehmlich im bestehenden Zustand übernommen. Insoweit traf daher die Beklagte als Bestandgeber gemäß § 1096 ABGB die Pflicht zur Überlassung und Erhaltung einer ordnungsgemäß beheizbaren Wohnung. Darüber hinaus wird der Bestandgeber, wenn der Bestandnehmer am bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauch gehindert ist, bei Verschulden nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB schadenersatzpflichtig. Im Schadensfall hat der Bestandgeber nach § 1298 ABGB zu beweisen, dass er entsprechend seiner Verpflichtung alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen; andernfalls haftet er für den dem Bestandnehmer entstandenen Schaden (2 Ob 2343/96i mwN). Es geht daher im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht primär um die Frage der Unterlassung von Schutz- und Aufklärungspflichten, sondern um einen haftungsbegründenden Verstoß gegen § 1096 ABGB. Ein Abweichen der Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verteilung der Beweislast ist nicht zu erkennen.

Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers erblickt, weil bei der Feuerbeschau mit ihm über die Gefährlichkeit des Ofens gesprochen worden sei, greift sie Erwägungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung heraus, warum es sich veranlasst sah, insoweit eine Negativfeststellung zu treffen. Im Ergebnis haben die Vorinstanzen ein solches Gespräch als nicht erwiesen angenommen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision gehen somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, einen solchen ein Mitverschulden begründenden Umstand zu beweisen (RIS-Justiz RS0022560).

Das Revisionsvorbringen, die Klage sei unschlüssig, weil die beschädigten Sachen des Klägers und die jeweilige Schadenshöhe nicht entsprechend konkret dargelegt worden seien, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger mit am 25. 11. 2002 und somit noch innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenseintritt eingelangtem Schriftsatz eine mehrere Seiten umfassende detaillierte Schadensaufstellung vorgelegt hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E73917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00079.04T.0624.000

Im RIS seit

24.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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