TE OGH 2004/6/24 8Ob50/04t

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft G*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Alfred S*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 24. März 2004, GZ 21 R 43/04d-45, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 12. Jänner 2004, GZ 1 P 2313/95b-42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 1. 3. 1994 einvernehmlich geschieden. Die Minderjährige befindet sich in Obsorge der Mutter. Mit Vergleich vom 1. 3. 1994 verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 1.800 S (130,81 EUR) für die Minderjährige. Überdies verpflichtete er sich gegenüber der Mutter, die aushaftenden gemeinsamen Schulden von 192.512 S allein zurückzuzahlen. Im Vergleich wurde ferner festgehalten, dass die vom Vater allein eingegangenen Schulden in Höhe von rund 400.000 S auch von ihm allein zurückzubezahlen seien.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27. 11. 1995 wurde der Vater ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 2.300 S (167,15 EUR) verpflichtet.

Der Vater ist als Monteur beschäftigt. 2003 erzielte er inklusive Überstundenentgelt und unter Einbeziehung der Hälfte der Schmutzzulage und Nichtberücksichtigung der Abzüge für Vorschuss und Pfändung sowie Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.170 EUR (monatlich netto 1.002 EUR mal 14). Es treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten.

Zu 1 S 12/98w des Bezirksgerichtes Enns wurde am 5. 6. 1998 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters eröffnet. Am 3. 9. 1998 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde am 27. 10. 1998 gemäß § 200 Abs 4 KO aufgehoben.Zu 1 S 12/98w des Bezirksgerichtes Enns wurde am 5. 6. 1998 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters eröffnet. Am 3. 9. 1998 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde am 27. 10. 1998 gemäß Paragraph 200, Absatz 4, KO aufgehoben.

Vom Nettoeinkommen des Vaters werden in jenen Monaten, in denen er keine Sonderzahlungen erhält, 381,39 EUR und in jenen Monaten, in denen er Sonderzahlungen erhält, 595,65 EUR abgezogen. Von dem in den Monaten ohne Sonderzahlungen abgezogenen Betrag werden 214,24 EUR an den im Abschöpfungsverfahren bestellten Treuhänder abgeführt und 167,15 EUR im Rahmen der Unterhaltsexekution einbehalten.

Die Bezirkshauptmannschaft G***** beantragte mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2003 die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes auf monatlich 250 EUR.

Der Vater beantragt die Abweisung des Erhöhungsantrages. Er wendet ein, dass ihm die Mutter bei Scheidung versprochen habe, im Hinblick auf die von ihm übernommenen Schulden keinen Unterhaltserhöhungsantrag zu stellen. Infolge des Privatkonkurses sei er bis auf das Existenzminimum gepfändet.

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu zahlenden Unterhalt ab 1. 7. 2003 auf 234 EUR monatlich und wies das Mehrbegehren rechtskräftig ab. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Minderjährige nach der Prozentmethode Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage habe. Die vom Vater angeführten Schulden könnten die Bemessungsgrundlage nicht vermindern.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die erhebliche Rechtsfrage zu klären sei, ob Schuldenrückzahlungen aufgrund eines Zahlungsplanes oder eines Abschöpfungsverfahrens bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass die Schulden des Vaters keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage hätten: Kreditrückzahlungen, zu denen sich der Unterhaltspflichtige anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung verpflichtet habe, blieben ohne Einfluss auf die Höhe einer ihn treffenden Unterhaltsverpflichtung, und zwar auch dann, wenn die Rückzahlungen naturgemäß auch dem ehemaligen Ehegatten zugute kämen. Die Rechtsprechung sei nicht ganz einheitlich in Beantwortung der Frage, ob und welchen Einfluss die Konkurseröffnung bzw die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen habe. Einerseits werde vertreten, dass eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen sei und dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen jedenfalls dann keine Änderung erfahre, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erziele. Andererseits sei aber auch ausgesprochen worden, dass begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischerweise dann gerechtfertigt seien, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen beziehe, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß überstiegen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplanes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sei (1 Ob 139/01z) bzw dass es nicht darauf ankomme, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse aufgrund eines bestimmten Zahlungsplanes verbleibe (7 Ob 69/02a). In der Entscheidung 6 Ob 257/02s sei offengelassen worden, ob die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden könne.

Das Rekursgericht schloss sich der in den Entscheidungen 1 Ob 139/01z und 7 Ob 69/02a vertretenen Auffassung an, dass Schulden des Unterhaltspflichtigen auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsplan vorliege. Das gelte auch für die Rückzahlung von Schulden im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens. Die Minderjährige habe daher nach der Prozentmethode Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.170 EUR. Die teilweise Anrechnung der staatlichen Transferleistungen auf den Unterhalt würde nach der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Berechnungsmethode bei der hier zugrundezulegenden Steuerbemessungsgrundlage von 13.620 EUR bloß zu einer Kürzung auf 230,25 EUR führen, die wegen der Geringfügigkeit des Kürzungsbetrages außer Acht zu bleiben habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der Vater in seinem Revisionsrekurs die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanzen, dass grundsätzlich Kreditrückzahlungen, zu denen sich der Unterhaltspflichtige anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung verpflichtete, ohne Einfluss auf die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung bleiben (RIS-Justiz RS0013387), nicht mehr in Zweifel zieht. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.

Richtig ist, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch die Konkurseröffnung unberührt (1 Ob 139/01z; 3 Ob 25/98t uva), nicht aufrechterhalten wurde (1 Ob 191/01x = SZ 74/138 = ZIK 2002/76; 1 Ob 242/02y; 1 Ob 38/02y; 2 Ob 160/02x; offenlassend 6 Ob 257/02s). Dabei wurde hervorgehoben, dass der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel habe. Ob im Hinblick auf diese Entscheidungen, die selbständig Erwerbstätige betrafen, die bisherige Rechtsprechung, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners jedenfalls dann ohne Einfluss sei, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners als unselbständig Erwerbstätiger infolge der Konkurseröffnung nicht verringerte (4 Ob 321/97b2 Ob 202/98i) aufrechterhalten werden kann (verneinend 1 Ob 86/04k), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Erzielt der Gemeinschuldner - wie hier - eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse. Einzubeziehen ist das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhaltes aus der Konkursmasse. Die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind auch nicht Konkursforderungen (SZ 74/138 mwN).Richtig ist, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch die Konkurseröffnung unberührt (1 Ob 139/01z; 3 Ob 25/98t uva), nicht aufrechterhalten wurde (1 Ob 191/01x = SZ 74/138 = ZIK 2002/76; 1 Ob 242/02y; 1 Ob 38/02y; 2 Ob 160/02x; offenlassend 6 Ob 257/02s). Dabei wurde hervorgehoben, dass der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel habe. Ob im Hinblick auf diese Entscheidungen, die selbständig Erwerbstätige betrafen, die bisherige Rechtsprechung, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners jedenfalls dann ohne Einfluss sei, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners als unselbständig Erwerbstätiger infolge der Konkurseröffnung nicht verringerte (4 Ob 321/97b2 Ob 202/98i) aufrechterhalten werden kann (verneinend 1 Ob 86/04k), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Erzielt der Gemeinschuldner - wie hier - eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse. Einzubeziehen ist das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhaltes aus der Konkursmasse. Die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind auch nicht Konkursforderungen (SZ 74/138 mwN).

Im konkreten Fall erzielte der Gemeinschuldner im maßgeblichen Zeitraum ein Nettoeinkommen von 1.002 EUR mal 14. Die dem Unterhaltsberechtigten verbleibende Differenz zwischen dem allgemeinen Existenzminimum bei einer Unterhaltspflicht und dem Unterhaltsexistenzminimum beträgt nach der hier anzuwendenden ExMinV 2003 BGBl II Nr 125/2003 300,02 EUR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 291b Abs 2 EO 75 % des Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben hat, wobei ihm aber für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs 1 EO führt, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag unterschreitet den für die Minderjährige als einzig Unterhaltsberechtigte abschöpfbaren Betrag selbst ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen.Im konkreten Fall erzielte der Gemeinschuldner im maßgeblichen Zeitraum ein Nettoeinkommen von 1.002 EUR mal 14. Die dem Unterhaltsberechtigten verbleibende Differenz zwischen dem allgemeinen Existenzminimum bei einer Unterhaltspflicht und dem Unterhaltsexistenzminimum beträgt nach der hier anzuwendenden ExMinV 2003 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 125 aus 2003, 300,02 EUR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO 75 % des Freibetrages nach Paragraph 291 a, EO zu verbleiben hat, wobei ihm aber für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, EO führt, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag unterschreitet den für die Minderjährige als einzig Unterhaltsberechtigte abschöpfbaren Betrag selbst ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

Daraus ergibt sich, dass selbst unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof für selbständig Erwerbstätige entwickelten Grundsätze (SZ 74/138; dem folgend insbesondere 1 Ob 38/02y) auf den hier zu beurteilenden Fall der Vater ohnedies nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet wurde, die die Differenz zwischen dem Existenzminimum nach § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum sogar unterschreitet.Daraus ergibt sich, dass selbst unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof für selbständig Erwerbstätige entwickelten Grundsätze (SZ 74/138; dem folgend insbesondere 1 Ob 38/02y) auf den hier zu beurteilenden Fall der Vater ohnedies nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet wurde, die die Differenz zwischen dem Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO und dem Unterhaltsexistenzminimum sogar unterschreitet.

Da der Revisionsrekurs auch die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes, dass eine Berücksichtigung der staatlichen Transferleistungen bloß zu einer zu vernachlässigenden Kürzung des Unterhaltes führen würde, nicht bestreitet, war ihm ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E73959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00050.04T.0624.000

Im RIS seit

24.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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