TE OGH 2004/6/24 6Ob121/04v

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helge Edmund M*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Karin M*****, vertreten durch Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2004, GZ 4 R 477/03f-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. September 2003, GZ 3 C 59/02p-17, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Parteienvorbringens als Ausdruck des Parteiwillens ist einzelfallbezogen und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 1005/83 ua). Darin, dass das Berufungsgericht das verspätete nächtliche Heimkommen des Klägers zumeist in alkoholisiertem Zustand als Eheverfehlung ansah, die von den Ausführungen der Beklagten zum Mitverschulden des Klägers umfasst ist, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Ob und seit wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, stellt ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalles dar. Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt auch insoweit nicht vor.Die Beurteilung des Parteienvorbringens als Ausdruck des Parteiwillens ist einzelfallbezogen und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (8 Ob 1005/83 ua). Darin, dass das Berufungsgericht das verspätete nächtliche Heimkommen des Klägers zumeist in alkoholisiertem Zustand als Eheverfehlung ansah, die von den Ausführungen der Beklagten zum Mitverschulden des Klägers umfasst ist, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Ob und seit wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, stellt ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalles dar. Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt auch insoweit nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73911 6Ob121.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00121.04V.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0060OB00121_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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