TE OGH 2004/6/24 9Nc16/04h

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Maximilian R*****, geb 11. Oktober 1989, *****, 1220 Wien, GZ 2 P 12/98h des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Donaustadt, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Maximilian R*****, geb 11. Oktober 1989, *****, 1220 Wien, GZ 2 P 12/98h des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Donaustadt, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Oktober 2003, GZ 2 P 12/98h-59, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt wird genehmigt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1994 wurde die Ehe zwischen Tanja und Anton R***** gemäß § 55a EheG geschieden (ON 6). Der Ehe entstammen zwei Kinder, der mj Maximilian, geb 11. 10. 1989, und die mj Sophie, geb 14. 1. 1992. Mit Vergleich vom 18. 5. 1994 vereinbarten die Eltern, dass die beiden Kinder in der Obsorge der Mutter verbleiben (ON 7). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. 7. 1994 wurde diese Obsorgeregelung pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 8). Im Jahr 1999 kamen die Eltern überein, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Maximilian dem Vater zukommen solle. Hierauf fasste das Bezirksgericht Salzburg am 17. 9. 1999 den Beschluss, dass die Obsorge der Mutter für den mj Maximilian entzogen und auf den Vater, damals noch wohnhaft in Salzburg, übertragen werde (ON 29). Am 12. 8. 2003 beantragte die Mutter, ihr wieder die Obsorge für den mj Maximilian, der seit 1999 bei seinem Vater in Wien lebe, zu übertragen (ON 52). Es gebe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht. Der mj Maximilian wäre bei ihr besser aufgehoben und wolle auch zu ihr nach Salzburg kommen. Das Bezirksgericht Salzburg übertrug hierauf am 14. 8. 2003 die Pflegschaftssache nach § 111 JN dem Bezirksgericht Hernals (ON 53), das jedoch die Übernahme mit dem Hinweis, dass der Minderjährige in 1220 Wien wohnhaft sei, ablehnte (ON 57). Hierauf übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Donaustadt wirksam werde (ON 59). Das Kind halte sich ständig in der *****gasse *****, 1220 Wien, auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Donaustadt diese Pflegschaftssache führe. Das Bezirksgericht Donaustadt retournierte mit Verfügung vom 30. 10. 2003 den Akt wieder an das Bezirksgericht Salzburg und merkte an, dass das Pflegschaftsverfahren von Geschwistern nach § 420 Abs 4 GeO grundsätzlich in einem Akt zu führen sei (ON 62). Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Geschwister in unterschiedlichen Gerichtssprengeln sei zwar eine abgesonderte Aktenführung zu überlegen, im gegenständlichen Fall sei jedoch noch ein Obsorgeantrag der Mutter offen. Es sei nicht absehbar, ob beide Geschwister in Zukunft bei der Mutter leben werden, weshalb vorerst das Bezirksgericht Salzburg über den Obsorgeantrag zu entscheiden habe. Nachdem der hierauf dem Obersten Gerichtshof zu 9 Nc 34/03d vorgelegte Akt wieder dem Bezirksgericht Salzburg mit der Aufforderung, zunächst den Parteien den Übertragungsbeschluss zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten, retourniert worden war (ON 63), wurde der Akt nach Nachholung der Zustellung und Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses erneut dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vorgelegt (ON 65).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1994 wurde die Ehe zwischen Tanja und Anton R***** gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden (ON 6). Der Ehe entstammen zwei Kinder, der mj Maximilian, geb 11. 10. 1989, und die mj Sophie, geb 14. 1. 1992. Mit Vergleich vom 18. 5. 1994 vereinbarten die Eltern, dass die beiden Kinder in der Obsorge der Mutter verbleiben (ON 7). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. 7. 1994 wurde diese Obsorgeregelung pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 8). Im Jahr 1999 kamen die Eltern überein, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Maximilian dem Vater zukommen solle. Hierauf fasste das Bezirksgericht Salzburg am 17. 9. 1999 den Beschluss, dass die Obsorge der Mutter für den mj Maximilian entzogen und auf den Vater, damals noch wohnhaft in Salzburg, übertragen werde (ON 29). Am 12. 8. 2003 beantragte die Mutter, ihr wieder die Obsorge für den mj Maximilian, der seit 1999 bei seinem Vater in Wien lebe, zu übertragen (ON 52). Es gebe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht. Der mj Maximilian wäre bei ihr besser aufgehoben und wolle auch zu ihr nach Salzburg kommen. Das Bezirksgericht Salzburg übertrug hierauf am 14. 8. 2003 die Pflegschaftssache nach Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Hernals (ON 53), das jedoch die Übernahme mit dem Hinweis, dass der Minderjährige in 1220 Wien wohnhaft sei, ablehnte (ON 57). Hierauf übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Donaustadt wirksam werde (ON 59). Das Kind halte sich ständig in der *****gasse *****, 1220 Wien, auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Donaustadt diese Pflegschaftssache führe. Das Bezirksgericht Donaustadt retournierte mit Verfügung vom 30. 10. 2003 den Akt wieder an das Bezirksgericht Salzburg und merkte an, dass das Pflegschaftsverfahren von Geschwistern nach Paragraph 420, Absatz 4, GeO grundsätzlich in einem Akt zu führen sei (ON 62). Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Geschwister in unterschiedlichen Gerichtssprengeln sei zwar eine abgesonderte Aktenführung zu überlegen, im gegenständlichen Fall sei jedoch noch ein Obsorgeantrag der Mutter offen. Es sei nicht absehbar, ob beide Geschwister in Zukunft bei der Mutter leben werden, weshalb vorerst das Bezirksgericht Salzburg über den Obsorgeantrag zu entscheiden habe. Nachdem der hierauf dem Obersten Gerichtshof zu 9 Nc 34/03d vorgelegte Akt wieder dem Bezirksgericht Salzburg mit der Aufforderung, zunächst den Parteien den Übertragungsbeschluss zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten, retourniert worden war (ON 63), wurde der Akt nach Nachholung der Zustellung und Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses erneut dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegt (ON 65).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Salzburg ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit ist berechtigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Die Übertragung wird aber nach § 111 Abs 2 JN nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder der Übertragungsakt - im Fall dessen Weigerung - durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete höhere Gericht genehmigt wird. Hier verweigerte das Adressatgericht die Übernahme der Zuständigkeit, sodass der Oberste Gerichtshof als das beiden Gerichten übergeordnete höhere Gericht über die Genehmigungsfrage abzusprechen hat.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Die Übertragung wird aber nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder der Übertragungsakt - im Fall dessen Weigerung - durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete höhere Gericht genehmigt wird. Hier verweigerte das Adressatgericht die Übernahme der Zuständigkeit, sodass der Oberste Gerichtshof als das beiden Gerichten übergeordnete höhere Gericht über die Genehmigungsfrage abzusprechen hat.

Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist stets am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene wohnt. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen (3 Nc 32/03s; RIS-Justiz RS0047032 ua). Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn es bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet (6 Nd 508/00 ua).

Dies ist hier nicht der Fall, zumal die vorhergehenden Obsorgeentscheidungen des übertragenden Gerichtes unstrittig waren, weil ihnen jeweils das Einvernehmen der Eltern zugrundelag. Eine Beibehaltung der Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichtes, obwohl der Minderjährige seit Jahren nicht mehr in dessen Sprengel wohnt, erweist sich damit als nicht im Einklang mit den in § 111 Abs 1 JN festgelegten Grundsätzen. Eine Aktenbildungsvorschrift (§ 420 Abs 4 GeO) ist für die nach dieser vorrangigen Norm zu beurteilenden Verhältnisse ohne Belang (vgl RIS-Justiz RS0046993). Die Zuständigkeitsübertragung war daher zu genehmigen.Dies ist hier nicht der Fall, zumal die vorhergehenden Obsorgeentscheidungen des übertragenden Gerichtes unstrittig waren, weil ihnen jeweils das Einvernehmen der Eltern zugrundelag. Eine Beibehaltung der Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichtes, obwohl der Minderjährige seit Jahren nicht mehr in dessen Sprengel wohnt, erweist sich damit als nicht im Einklang mit den in Paragraph 111, Absatz eins, JN festgelegten Grundsätzen. Eine Aktenbildungsvorschrift (Paragraph 420, Absatz 4, GeO) ist für die nach dieser vorrangigen Norm zu beurteilenden Verhältnisse ohne Belang vergleiche RIS-Justiz RS0046993). Die Zuständigkeitsübertragung war daher zu genehmigen.

Anmerkung

E73872 9Nc16.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00016.04H.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0090NC00016_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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