TE OGH 2004/6/24 15Os69/04

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Semir K***** und andere Angeklagte wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG, teils begannen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jerzy P***** sowie die Berufungen der Angeklagten Semir K***** und Zbigniew Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. März 2004, GZ 35 Hv 16/04d-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Semir K***** und andere Angeklagte wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, zweiter, dritter und vierter Fall SMG, teils begannen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jerzy P***** sowie die Berufungen der Angeklagten Semir K***** und Zbigniew Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. März 2004, GZ 35 Hv 16/04d-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Semir K*****, Davut B*****, Zbigniew Z***** und Jerzy P***** wurden der Verbrechen nach § 28 Abs 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, teils als Beitrags- und Bestimmungstäter nach § 12 StGB schuldig erkannt (A1 und 2, B und C).Semir K*****, Davut B*****, Zbigniew Z***** und Jerzy P***** wurden der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, zweiter, dritter und vierter Fall SMG, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, teils als Beitrags- und Bestimmungstäter nach Paragraph 12, StGB schuldig erkannt (A1 und 2, B und C).

Danach hat - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - Jerzy P***** (A1 und 2) in Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr zu setzen versucht, und zwar (1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Zbigniew Z***** durch den Schmuggel von 296,2 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 32,7 %) von Köln über den Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden nach Innsbruck und (2) am 14. Oktober 2003 durch Übergabe von 296,2 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 32,7 %) an eine als verdeckte Ermittlerin auftretende Beamtin des Bundeskriminalamtes Wien, wobei es beim Versuch geblieben ist.Danach hat - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - Jerzy P***** (A1 und 2) in Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr zu setzen versucht, und zwar (1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Zbigniew Z***** durch den Schmuggel von 296,2 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 32,7 %) von Köln über den Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden nach Innsbruck und (2) am 14. Oktober 2003 durch Übergabe von 296,2 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 32,7 %) an eine als verdeckte Ermittlerin auftretende Beamtin des Bundeskriminalamtes Wien, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Jerzy P***** gegen den Schuldspruch A aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten Jerzy P***** gegen den Schuldspruch A aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Warum die Briefe des Angeklagten Zbigniew Z***** an den Angeklagten P***** nicht als Beweisgrundlage für die Täterschaft des Angeklagten P***** herangezogen werden können, legt die Mängelrüge (Z 5) mit dem Einwand, es sei ihnen eindeutig zu entnehmen, dass sie zu einer Falschaussage zugunsten des Angeklagten Z***** drängen wollten, ebensowenig dar wie mit den unsubstantiierten Vorbringen, die Urteilsbegründung S 12 sei unzureichend, nicht überzeugend genug und lediglich eine Scheinbegründung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und denjenigen der Empirie begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 12 und 13). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet mit dem pauschalen Verweis auf die Argumentation der Mängelrüge und mit eigenständigen Beweiserwägungen aus dem Inhalt der vom Angeklagten Z***** verfassten Briefe sowie den Berichten der verdeckten Ermittlung (ON 43 und ON 85) das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Inwieweit der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme betreffend die Befragung der verdeckten Ermittlerin als auch der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung zu den Umständen des abgewickelten Geschäftes sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, legt die Beschwerde nicht dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480) und bezeichnet damit nicht den behaupteten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.Warum die Briefe des Angeklagten Zbigniew Z***** an den Angeklagten P***** nicht als Beweisgrundlage für die Täterschaft des Angeklagten P***** herangezogen werden können, legt die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem Einwand, es sei ihnen eindeutig zu entnehmen, dass sie zu einer Falschaussage zugunsten des Angeklagten Z***** drängen wollten, ebensowenig dar wie mit den unsubstantiierten Vorbringen, die Urteilsbegründung S 12 sei unzureichend, nicht überzeugend genug und lediglich eine Scheinbegründung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und denjenigen der Empirie begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 12 und 13). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet mit dem pauschalen Verweis auf die Argumentation der Mängelrüge und mit eigenständigen Beweiserwägungen aus dem Inhalt der vom Angeklagten Z***** verfassten Briefe sowie den Berichten der verdeckten Ermittlung (ON 43 und ON 85) das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Inwieweit der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme betreffend die Befragung der verdeckten Ermittlerin als auch der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung zu den Umständen des abgewickelten Geschäftes sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, legt die Beschwerde nicht dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480) und bezeichnet damit nicht den behaupteten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E73892 15Os69.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00069.04.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0150OS00069_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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