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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Zentrales Mitarbeiterservice für Dienstrecht und Besoldung, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Behinderten-PKW als Maßnahme der sozialen Rehabilitation unter Hinweis auf Bestimmungen des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. Nr. 8/1969, abgewiesen, da die Behinderung des Antragstellers nicht Folge seines Dienstunfalles sei.
Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist die binnen zwei[er] Wochen nach seiner Zustellung bei der Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innenservice für Dienstrecht und Besoldung, Rathausstraße 2, 1082 Wien, schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telekopie einzubringende Berufung zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde.
3. Die Beschwerde ist unzulässig:
4. Gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes erlassen worden sind, steht gem. §74a der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 idgF, Berufung an den Dienstrechtssenat offen.
Der angefochtene Bescheid weist den Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich hin.
5. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (VfSlg. 13.242/1992; 15.806/2000 uvam.).
6. Da der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist die vorliegende an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nicht zulässig, weshalb sie ohne weiteres Verfahren und in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Berufung, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1669.2002Dokumentnummer
JFT_09978875_02B01669_00