Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei V***** Aktiengsellschaft, ***** vertreten durch Dr. Markus Kostner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.165,84 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. November 2003, GZ 2 R 229/03w-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. Februar 2003, GZ 13 C 1345/02d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei finanzierte das Bauvorhaben eines Unternehmens, das seinerseits eine Generalunternehmerin mit der Durchführung des Bauprojekts beauftragt hatte. In diesen Generalunternehmervertrag trat die klagende Partei anstelle ihres Kunden ein. In dem von der Generalunternehmerin überarbeiteten Schlussbrief vom 10. 7. 1998 wurde festgehalten, dass der vereinbarte Deckungsrücklass (gemeint: Haftungsrücklass) von 5 % der Nettoauftragssumme nach Fertigstellung und Übergabe des Bauvorhabens mittels Bankgarantie abgelöst werde. Die beklagte Partei erstellte am 30. 11. 1999 über Auftrag der Generalunternehmerin eine Bankgarantie zur Sicherstellung der Rechte der klagenden Partei, die dieser aus dem "Geschäftsfall" zustanden, wobei die Garantiesumme 827.900 S (= 60.165,84 EUR) betrug und für die Garantie eine Laufzeit bis 8. 2. 2002 vorgesehen war. Die beklagte Partei verpflichtete sich unwiderruflich, über erste schriftliche Aufforderung der klagenden Partei ohne Prüfung des Rechtsgrunds Zahlung bis zur Höhe des genannten Betrags zu leisten. Der Haftungserklärung war weiters eine Klausel beigefügt, nach der die Garantie erst mit Einlangen des garantierten Betrags auf einem bestimmten, bei der beklagten Partei geführten Konto, lautend auf die Generalunternehmerin, Gültigkeit erlangen sollte. Ein Endtermin für die Einzahlung dieses Betrags wurde nicht festgesetzt.
Am 16. 12. 1999 überwies die klagende Partei mittels Telebanking 500.000 S auf das von der beklagten Partei bezeichnete Konto. Der Überweisung war der Vermerk "Haftrücklass" beigefügt. Der gesamte vereinbarte Betrag wurde deshalb nicht überwiesen, weil der Kunde der klagenden Partei dieser mitgeteilt hatte, dass Mängel vorhanden seien, deren Behebung etwa 300.000 S kosten würde. Die beklagte Partei ordnete den überwiesenen Betrag nicht der von ihr erstellten Bankgarantie zu, weil dies bei deren EDV nicht möglich war. Um vom Vermerk "Haftrücklass" Kenntnis zu erlangen, wäre die händische Sichtung der Belege bzw die Durchsicht der Kontoübersicht auf dem Bildschirm nötig gewesen. Am Tag der Überweisung wies das Konto der Generalunternehmerin "ein Haben" von 1,082.513,69 S auf. Am 6. 7. 2001 wurde über das Vermögen der Generalunternehmerin das Ausgleichsverfahren und am 31. 10. 2001 der Anschlusskonkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 19. 12. 2001 nahm die klagende Partei die Bankgarantie mit dem Betrag von 500.000 S in Anspruch. Die beklagte Partei antwortete darauf am 28. 12. 2001, dass der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werden könne, weil die Garantie erst mit Einlangen des garantierten Betrags auf dem Konto der Generalunternehmerin Gültigkeit erlange. In der Folge stellte sich die beklagte Partei auf den Standpunkt, die Bedingungen der Garantie seien nicht erfüllt, weil lediglich 500.000 S überwiesen worden seien. Mit Schreiben vom 21. 1. 2002 forderte die klagende Partei nochmals die Zahlung an und kündigte die allfällige Überweisung des Differenzbetrags von 327.900 S sowie den Abruf der Bankgarantie für beide Teilbeträge an. Mangels Reaktion der beklagten Partei zahlte die klagende Partei tatsächlich am 6. 2. 2002 23.829,42 EUR auf das in der Bankgarantie genannte Konto der Generalunternehmerin ein und nahm noch am selben Tag die Bankgarantie zur Gänze in Anspruch. Die Garantiesumme wurde der klagenden Partei nicht ausgezahlt.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von 60.165,84 EUR aufgrund der von der beklagten Partei erstellten Bankgarantie.
Die beklagte Partei wendete ein, die in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel habe bezweckt, den Kontorahmen der Generalunternehmerin entsprechend dem einzuzahlenden Betrag zu reduzieren. Der klagenden Partei sei keine Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt worden. Die beklagte Partei habe daher davon ausgehen dürfen, dass der gesamte Garantiebetrag auf einmal eingezahlt werde. Die Überprüfung und Zuordnung jeder eingehenden Zahlung auf die von ihr erstellte Bankgarantie sei nicht möglich gewesen. Demnach habe die beklagte Partei bei der Zahlung von 500.000 S keinen Zusammenhang mit der Bankgarantie erkennen können. Da der Kontorahmen der Generalunternehmerin durch diese Einzahlung nicht reduziert worden sei, habe die beklagte Partei einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags erlitten, weil sie infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Generalunternehmerin keine Zugriffsmöglichkeit auf die eingezahlten Beträge gehabt habe. Das vertragswidrige Vorgehen der klagenden Partei habe die Bankgarantie nicht wirksam werden lassen; die Inanspruchnahme der beklagten Partei erfolge rechtsmissbräuchlich. Für den Fall, dass die Bankgarantie wirksam abgerufen worden sei, habe die klagende Partei der beklagten Partei deren Schaden zu ersetzen; die beklagte Partei wende diesen Schaden in Höhe des Klagsbetrags kompensando gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 60.165,84 EUR. Die klagende Partei habe die Bankgarantie frist- und formgerecht in Anspruch genommen, Teilzahlungen seien - mangels ausdrücklichen Ausschlusses - zulässig gewesen. Die beklagte Partei habe die in Erfüllung der Effektivklausel erfolgten Teilzahlungen auch angenommen. Die klagende Partei habe lediglich von ihren Rechten Gebrauch gemacht, weshalb rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Vorgehen nicht angenommen werden könne; dem behaupteten Schadenersatzanspruch der beklagten Partei mangle es daher an jeder Grundlage.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Garantievertrag und die in diesem enthaltene Effektivklausel seien gemäß den §§ 914 f ABGB auszulegen. Die klagende Partei habe die Effektivklausel, nach der der Haftungsrücklassbetrag auf einem bestimmten Konto bei der beklagten Partei einlangen müsse, erfüllt. Dabei spiele der Umstand, dass die Leistung in Form von Teilzahlungen erfolgt sei, keine Rolle. Die beklagte Partei habe nach dem ihr bekannten Zweck des Garantiegeschäfts nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, die klagende Partei werde auf jeden Fall den dem gesamten Haftungsrücklass entsprechenden Betrag auf einmal zahlen. Die im Falle einer Teilzahlung erforderliche klarstellende Widmung, die der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung ermöglichen sollte, sei erfolgt. Die klagende Partei habe nicht annehmen müssen, ihre (restliche) Werklohnzahlung sollte Substrat für die Sicherung der Regressansprüche der beklagten Partei gegen die Generalunternehmerin aufgrund der übernommenen Bankgarantie sein. Sorgfalts- bzw Schutzpflichten habe die klagende Partei nicht verletzt. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen habe die beklagte Partei nicht beweisen können. Die klagende Partei habe keine andere Wahl gehabt, als letztlich Vollzahlung zu leisten, um die Bankgarantie wirksam werden zu lassen. Den von der beklagten Partei erlittenen Vermögensnachteil habe die klagende Partei nicht zu vertreten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Soweit die Revisionswerberin die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft bzw Mängel des (erstinstanzlichen) Verfahrens rügt, genügt es, sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz und ihm die Überprüfung der Beweiswürdigung deshalb entzogen ist, und eine (entsprechende) Mängelrüge im Berufungsverfahren gar nicht erhoben wurde, weshalb allfällige Mängel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 f zu § 503 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Bankgarantie vom Begünstigten (= klagende Partei) frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank (= beklagte Partei) in Anspruch genommen werden. Die Garantiebank darf die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftragtraggebers beim Rückgriff geschützt zu sein und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs. Dies gilt auch für eine in der Bankgarantie enthaltene "Effektivklausel", mit der die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen, die der Begünstigte anlässlich des Abrufs nachzuweisen hat, abhängig gemacht wird (1 Ob 160/02i; ÖBA 2001, 659; SZ 70/198; ÖBA 1996, 717; SZ 68/64; ÖBA 1993, 985; Rummel, Auslegung von Bankgarantien, in ÖBA 2000, 210 [217]).
Die Auslegung der Garantieerklärung (Beilage 1) durch die Vorinstanzen entspricht den gesetzlich vorgegebenen Auslegungsregeln, deren Interpretation regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Es kommt - mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht - nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an (9 Ob 122/01h). Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der Garantie an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die Einzahlung einer festgelegten Summe - in voller Höhe des Garantiebetrags - auf ein bestimmtes Konto geknüpft. Diese Potestativbedingung musste erfüllt sein, weil die Garantiebank sonst der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dass ihre Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden könnten als ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber. Die in der Garantieerklärung enthaltene Effektivklausel ist so auszulegen, dass die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen konnte. Bei Zahlung in Teilbeträgen - wie hier - ist eine klarstellende Widmung erforderlich, um der Garantiebank die sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen (ÖBA 1996, 717). Dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nachgekommen, hat sie doch der Einzahlung des Teilbetrags von 500.000 S den entsprechenden Hinweis ("Haftrücklass") beigefügt, was für die Ermöglichung der Kenntnisnahme durch die beklagte Partei ausreichen muss. Schließlich hat die klagende Partei durch die zweite Teilzahlung, nachdem sie die beklagte Partei unmissverständlich von der ersten Teilzahlung in Kenntnis gesetzt hatte, ihrer Verpflichtung zur Einzahlung des garantierten Betrags auf das von der beklagten Partei bestimmte Konto vollends Genüge getan. Dass diese Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt wäre, wird in der Revision nicht mehr releviert. Inwiefern die beklagte Partei von dem Betrag, den die klagende Partei vereinbarungsgemäß einzahlen sollte, Gebrauch machen wollte, ist für die Wirksamkeit der von der beklagten Partei übernommenen Garantie bedeutungslos; nach dem Text der Garantieerklärung wurde der von der klagenden Partei zu erfüllenden Bedingung zur Gänze entsprochen, sodass sie die Bankgarantie innerhalb der Frist in Anspruch nehmen durfte (vgl ÖBA 1996, 717 mit insoweit zustimmender Besprechung Koziols).Die Auslegung der Garantieerklärung (Beilage 1) durch die Vorinstanzen entspricht den gesetzlich vorgegebenen Auslegungsregeln, deren Interpretation regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Es kommt - mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht - nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an (9 Ob 122/01h). Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der Garantie an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die Einzahlung einer festgelegten Summe - in voller Höhe des Garantiebetrags - auf ein bestimmtes Konto geknüpft. Diese Potestativbedingung musste erfüllt sein, weil die Garantiebank sonst der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dass ihre Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden könnten als ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber. Die in der Garantieerklärung enthaltene Effektivklausel ist so auszulegen, dass die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen konnte. Bei Zahlung in Teilbeträgen - wie hier - ist eine klarstellende Widmung erforderlich, um der Garantiebank die sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen (ÖBA 1996, 717). Dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nachgekommen, hat sie doch der Einzahlung des Teilbetrags von 500.000 S den entsprechenden Hinweis ("Haftrücklass") beigefügt, was für die Ermöglichung der Kenntnisnahme durch die beklagte Partei ausreichen muss. Schließlich hat die klagende Partei durch die zweite Teilzahlung, nachdem sie die beklagte Partei unmissverständlich von der ersten Teilzahlung in Kenntnis gesetzt hatte, ihrer Verpflichtung zur Einzahlung des garantierten Betrags auf das von der beklagten Partei bestimmte Konto vollends Genüge getan. Dass diese Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt wäre, wird in der Revision nicht mehr releviert. Inwiefern die beklagte Partei von dem Betrag, den die klagende Partei vereinbarungsgemäß einzahlen sollte, Gebrauch machen wollte, ist für die Wirksamkeit der von der beklagten Partei übernommenen Garantie bedeutungslos; nach dem Text der Garantieerklärung wurde der von der klagenden Partei zu erfüllenden Bedingung zur Gänze entsprochen, sodass sie die Bankgarantie innerhalb der Frist in Anspruch nehmen durfte vergleiche ÖBA 1996, 717 mit insoweit zustimmender Besprechung Koziols).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen widerspricht auch nicht der Entscheidung ÖBA 1989, 814 (= 7 Ob 679/88). Dort wurde ausgesprochen, dass die Bank - im Falle der Übernahme der Garantie nur unter der Bedingung der Einzahlung eines bestimmten Betrags - nicht hafte, wenn bloß ein geringerer Betrag eingezahlt werde. Dies war nach dem der zitierten Entscheidung zu entnehmenden Sachverhalt auch tatsächlich der Fall. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wurde aber nicht nur ein Teilbetrag der einzuzahlenden Summe, sondern - wenn auch in Form von zwei Teilleistungen - der gesamte Betrag, zu dessen Einzahlung sich die klagende Partei verpflichtet hatte, überwiesen.
Den Vorinstanzen ist auch kein Fehler unterlaufen, soweit sie die Inanspruchnahme der Bankgarantie als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilten. Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Demgemäß ist ein Begünstigter nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Garantieleistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen Anspruch gegen den Dritten hat und das Erhaltene daher jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte (8 Ob 291/99y; SZ 66/140 uva). Es liegt im Wesen einer Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen; Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis sind ausgeschlossen. Dem Begünstigten, der - wie hier - berechtigt ist, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, kann nach der gegebenen Sachlage kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (8 Ob 291/99y; vgl SZ 67/111).Den Vorinstanzen ist auch kein Fehler unterlaufen, soweit sie die Inanspruchnahme der Bankgarantie als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilten. Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Demgemäß ist ein Begünstigter nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Garantieleistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen Anspruch gegen den Dritten hat und das Erhaltene daher jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte (8 Ob 291/99y; SZ 66/140 uva). Es liegt im Wesen einer Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen; Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis sind ausgeschlossen. Dem Begünstigten, der - wie hier - berechtigt ist, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, kann nach der gegebenen Sachlage kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (8 Ob 291/99y; vergleiche SZ 67/111).
Die beklagte Partei vermochte somit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.
Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).
Textnummer
E74052European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00066.04V.0625.000Im RIS seit
25.07.2004Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011