TE OGH 2004/6/25 1Ob122/04d

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Alfred N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die Antragsgegnerin Edeltraud N*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. März 2004, GZ 21 R 59/04g-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zutreffend hat das Rekursgericht seine Entscheidung primär damit begründet, dass eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 835 ABGB regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn die Miteigentümer eine rechtswirksame Benützungsvereinbarung getroffen haben (RIS-Justiz RS0013563). Steht der begehrten rechtsgestaltenden Verfügung eine Benützungsvereinbarung entgegen, ist der Antrag vom Außerstreitrichter abzuweisen (MietSlg 18.059 ua). Auch wenn der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung im Einzelfall zugleich eine Kündigung einer bestehenden - inhaltlich allerdings abweichenden - Benützungsvereinbarung darstellen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0013630/T 2 bis T 4), ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen.1. Zutreffend hat das Rekursgericht seine Entscheidung primär damit begründet, dass eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 835 ABGB regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn die Miteigentümer eine rechtswirksame Benützungsvereinbarung getroffen haben (RIS-Justiz RS0013563). Steht der begehrten rechtsgestaltenden Verfügung eine Benützungsvereinbarung entgegen, ist der Antrag vom Außerstreitrichter abzuweisen (MietSlg 18.059 ua). Auch wenn der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung im Einzelfall zugleich eine Kündigung einer bestehenden - inhaltlich allerdings abweichenden - Benützungsvereinbarung darstellen kann vergleiche nur RIS-Justiz RS0013630/T 2 bis T 4), ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen.

2. Bei Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen (1 Ob 556/93, 8 Ob 513/95 ua). Hier stützt sich der Antragsteller auf eine zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, in der unter anderem eine Realteilung der gemeinsamen Liegenschaft und die Begründung von Alleineigentum an bestimmten Grundstücken vereinbart worden sei. Da sich die Antragsgegnerin weigere, diese Vereinbarung einzuhalten, habe er bereits eine Klage auf Zuhaltung eingebracht. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung strebe er eine gerichtliche Benützungsregelung an.

Wie bereits dargelegt wurde, kommt eine gerichtliche Benützungsregelung nicht in Betracht, wenn - zumindest nach den Antragsbehauptungen - die Miteigentümer eine Benützungsvereinbarung getroffen haben, die weiterhin aufrecht ist. Auch wenn sich die vom Antragsteller ins Treffen geführte Vereinbarung in erster Linie auf die (Real-)Teilung der gemeinsamen Liegenschaft bezieht, ist vernünftigen und redlichen Miteigentümern doch für den Normalfall zu unterstellen, sie wollten eine entsprechende Zuweisung der Teile zur alleinigen Benützung durch einen Miteigentümer bereits vor der grundbücherlichen Durchführung und der damit verbundenen Begründung von Alleineigentum erreichen. Eine derartige Teilungsvereinbarung enthält daher in der Regel auch eine Benützungsvereinbarung.

Dies muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, hat sich der Antragsteller doch unter anderem auf Punkt III. eines - nach seinen Behauptungen später bindend vereinbarten - Vergleichs(entwurfs) berufen, nach dem die Übergabe und Übernahme der Vergleichsobjekte in den tatsächlichen Besitz mit Rechtswirksamkeit des Vergleichs erfolgen sollte. Da der Antragsteller die Auffassung vertritt, dieser Vergleich sei außergerichtlich als materiellrechtliche Vereinbarung zustande gekommen, kann die Bezugnahme auf seine "Rechtswirksamkeit" nur das zivilrechtliche Zustandekommen der Vereinbarung betreffen.

Ist die Antragsgegnerin nun aber nach den Antragsbehauptungen (schon) aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, dem Antragsteller die Alleinbenützung bestimmter Liegenschaftsteile zu gestatten, kann er keine inhaltsgleiche Regelung durch das Außerstreitgericht verlangen. Es steht ihm im Falle besonderer Dringlichkeit frei, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit seiner Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung zu beantragen.

3. In seinem Revisionsrekurs setzt sich der Antragsteller fast ausschließlich mit der vom Rekursgericht weiters erörterten Frage der "Verfügbarkeit" der einzelnen Teile der gemeinsamen Liegenschaft auseinander. Darauf ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil bereits die vom Antragsteller selbst behauptete Teilungs- und Benützungsvereinbarung im oben dargelegten Sinn der begehrten Benützungsregelung entgegensteht. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob der Antragsgegnerin gegenüber der Miteigentümergemeinschaft die Stellung einer Pächterin zukommt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E74040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00122.04D.0625.000

Im RIS seit

25.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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