TE OGH 2004/6/25 1Ob133/04x

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gregor L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Karin L*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. April 2004, GZ 15 R 169/04k-123, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt damit in dessen Interesse (RIS-Justiz RS0048072). Auch bei der Besuchsrechtsregelung ist daher das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung, wogegen sich die Interessen der Elternteile dem unterzuordnen haben (RIS-Justiz RS0048062). Das Besuchsrecht ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein intensiver Kontakt mit dem Kind ermöglicht wird (2 Ob 536/81). Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren; Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten (8 Ob 596/91). Nur bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht auf persönlichen Verkehr zurückzustehen (RIS-Justiz RS0048068). Die Entscheidung, in welchem Ausmaß einem Elternteil - unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände - das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Ein derartiger Fehler bzw eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt damit in dessen Interesse (RIS-Justiz RS0048072). Auch bei der Besuchsrechtsregelung ist daher das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung, wogegen sich die Interessen der Elternteile dem unterzuordnen haben (RIS-Justiz RS0048062). Das Besuchsrecht ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein intensiver Kontakt mit dem Kind ermöglicht wird (2 Ob 536/81). Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren; Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten (8 Ob 596/91). Nur bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht auf persönlichen Verkehr zurückzustehen (RIS-Justiz RS0048068). Die Entscheidung, in welchem Ausmaß einem Elternteil - unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände - das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Ein derartiger Fehler bzw eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

2. Soweit die Mutter den Vorinstanzen vorwirft, die Frage nach der Auswirkung des (konkreten) Besuchsrechts auf die Beziehung des Kindes zu ihr in keiner Weise berücksichtigt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus kinderpsychologischer Sicht keinen Grund für die Aussetzung der Besuchskontakte gibt und dass deren Ausweitung auch auf Übernachtungs- und Ferienwochenenden im Sommer und im Winter aus kinderpsychologischer Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände zu befürworten sind. Entspricht nun ein zeitweise intensiverer Besuchskontakt dem Wohl des Kindes, so hat es die Mutter hinzunehmen, gegebenenfalls auch einige Wochenenden hintereinander nicht zur Gänze mit dem Kind verbringen zu können. Dass die hier von den Vorinstanzen bestimmten Besuchszeiten im Verhältnis zu sonst üblichen Besuchsregelungen nicht optimal sind, liegt an den besonderen Umständen, insbesondere an dem in das (ferne) Ausland verlegten Wohnsitz des Vaters. Dies kann ihm aber weder vorgeworfen, noch zum Anlass genommen werden, die dennoch möglichen intensiveren Kontakte zum Kind unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Mutter einzuschränken. Dafür, dass durch die Ausübung des festgesetzten Besuchsrechts die Beziehung des Kindes zur Mutter in nachteiliger Weise beeinträchtigt werden würde, gibt es keine Anhaltspunkte.

3. Nach § 182b Abs 1 AußStrG hat das Pflegschaftsgericht Minderjährige im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr tunlichst persönlich zu hören, was im vorliegenden Verfahren auch geschehen ist (ON 95). Das Gebot der Anhörung des Kindes dient ersichtlich dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen - insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil - zu erfragen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin sieht das Gesetz eine Befragung zu den ganz konkreten Anträgen der Eltern im Detail bzw zu der konkret vom Gericht ins Auge gefassten Entscheidung, wie etwa zu den einzelnen Terminen für die Ausübung des Besuchsrechts, nicht vor. Dies ergibt sich naheliegenderweise schon daraus, dass ein Kind dieses Alters typischerweise nicht in der Lage ist, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen - auch auf längere Sicht - für seine Entwicklung am günstigsten ist. Diese Beurteilung ist regelmäßig einer fachkundigen Stellungnahme bzw Begutachtung vorbehalten. Den Vorinstanzen kann daher kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, soweit das Kind nur in grundsätzlicher Weise zu seinem Verhältnis zum Vater und seinen Präferenzen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts befragt wurde. Ebensowenig ist der - im Zusammenhang mit einer Übernachtung beim Vater erhobene - Vorwurf berechtigt, die Meinung des Kindes sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal das Gesetz keine Regeln dafür vorgibt, inwieweit Wünschen des Kindes Rechnung zu tragen ist. Nachdem feststeht, dass eine Ausweitung der Besuchskontakte auch auf Übernachtungswochenenden aus kinderpsychologischer Sicht zu befürworten ist, bleibt offen, inwieweit dem der Wunsch des - typischerweise noch nicht ausreichend einsichtsfähigen - Kindes entgegenstehen könnte.3. Nach Paragraph 182 b, Absatz eins, AußStrG hat das Pflegschaftsgericht Minderjährige im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr tunlichst persönlich zu hören, was im vorliegenden Verfahren auch geschehen ist (ON 95). Das Gebot der Anhörung des Kindes dient ersichtlich dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen - insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil - zu erfragen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin sieht das Gesetz eine Befragung zu den ganz konkreten Anträgen der Eltern im Detail bzw zu der konkret vom Gericht ins Auge gefassten Entscheidung, wie etwa zu den einzelnen Terminen für die Ausübung des Besuchsrechts, nicht vor. Dies ergibt sich naheliegenderweise schon daraus, dass ein Kind dieses Alters typischerweise nicht in der Lage ist, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen - auch auf längere Sicht - für seine Entwicklung am günstigsten ist. Diese Beurteilung ist regelmäßig einer fachkundigen Stellungnahme bzw Begutachtung vorbehalten. Den Vorinstanzen kann daher kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, soweit das Kind nur in grundsätzlicher Weise zu seinem Verhältnis zum Vater und seinen Präferenzen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts befragt wurde. Ebensowenig ist der - im Zusammenhang mit einer Übernachtung beim Vater erhobene - Vorwurf berechtigt, die Meinung des Kindes sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal das Gesetz keine Regeln dafür vorgibt, inwieweit Wünschen des Kindes Rechnung zu tragen ist. Nachdem feststeht, dass eine Ausweitung der Besuchskontakte auch auf Übernachtungswochenenden aus kinderpsychologischer Sicht zu befürworten ist, bleibt offen, inwieweit dem der Wunsch des - typischerweise noch nicht ausreichend einsichtsfähigen - Kindes entgegenstehen könnte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74043 1Ob133.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00133.04X.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20040625_OGH0002_0010OB00133_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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