TE OGH 2004/6/25 1Ob132/04z

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Claus-Peter S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wider die beklagte Partei Dr. Heidi B*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2003, AZ 15 R 139/03a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Abänderung der im Vorprozess gefällten Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens an. Das zur Entscheidung angerufene Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht sprach infolge des gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurses aus, dass der Rekurs im Wege des Landesgerichts Eisenstadt dem Bezirksgericht Oberwart zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt wird.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der "(Revisions-)Rekurs" des Klägers, der die Auffassung vertritt, angesichts der Begründung des rekursgerichtlichen Beschlusses liege ein das Verfahren erledigender Beschluss vor, mit dem der Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage neuerlich zurückgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat erst kürzlich in diesem Verfahren entschieden hat (1 Ob 59/04i), ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs - selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - unter anderem "über den Kostenpunkt" (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) jedenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Entscheidung "über den Kostenpunkt" umfassend. So werden unter Entscheidungen über den Kostenpunkt auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz verstanden, die eine Entscheidung über Kosten ablehnen oder für zulässig erklären oder die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Erstgericht verweisen (SZ 6/132; EvBl 1957/354; EvBl 1971/95; MietSlg 37.783, 49.693 uva). Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Kostenrekurses ausgesprochen wurde (EvBl 1968/406, RZ 1978/109, MietSlg 33.677 uva).

Allgemein wurde entschieden, dass ein Revisionsrekurs auch dann absolut unzulässig ist, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage Belang haben kann (RZ 1937, 297; JBl 1987, 534).

All dies gilt konsequenterweise auch für Entscheidungen in einem Wiederaufnahmsverfahren, sofern sich dieses nur auf die Kostenfrage beschränkt. So wurde ausgesprochen (MietSlg 45.735 = WoBl 1994/50), die in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung gelte kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (7 Ob 721/88; MietSlg 40.811; RZ 1993/64); die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrags, vielmehr könne es dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (EvBl 1985/173).

Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts den Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens bildet, ist auch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zu unterstellen, nach der ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht kommt. Ob das Rechtsmittel allenfalls auch aus anderen Gründen unzulässig wäre, ist nicht zu prüfen.

Textnummer

E74042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00132.04Z.0625.000

Im RIS seit

25.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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