TE OGH 2004/6/28 6Ob236/01a

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, als Masseverwalter im Konkurs der E***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger & Mag. Markus Stranimaier Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei Gemeinnützige S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Zumtobel & Kronberger (GbR), Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 15.759,86 EUR und Feststellung, über den Fortsetzungsantrag des Masseverwalters den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das wegen Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte "ewige Ruhen des Verfahrens" wird zur Kenntnis genommen.

3. Das beim Europäischen Gerichtshof zu C-81/02 anhängige Vorabentscheidungsersuchen wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt einen Verdienstentgang wegen Verletzung von Vergabevorschriften durch die beklagte gemeinnützige Bauvereinigung. Der Oberste Gerichtshof hat im Revisionsverfahren über die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 31. 1. 2002 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung im Sinne des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. 4. 2004 zu 23 S 39/04m des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Rohringer wurde zum Masseverwalter bestellt. Durch die Konkurseröffnung trat ex lege eine Verfahrensunterbrechung ein (§ 7 Abs 1 KO; Fink in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 66 zu § 159 ZPO). Der Masseverwalter erklärte mit dem am 9. 6. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz den Verfahrenseintritt und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Über diesen Antrag hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 165 Abs 1 ZPO). Der Antrag ist gemäß § 7 Abs 2 KO iVm § 164 ZPO auch zu bewilligen. Das Verfahren befindet sich damit wieder in der Lage zum Unterbrechungszeitpunkt. Es ist lediglich die Parteibezeichnung der Klägerin umzustellen (Fink aaO Rz 128). Die Verfahrensaussetzung bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte demnach aufrecht zu bleiben. Die Prozessparteien haben allerdings dem Obersten Gerichtshof per Telekopie am 24. 6. 2004 und dem nachfolgenden Bestätigungsschriftsatz die Vereinbarung des "ewigen Ruhens" des Verfahrens angezeigt und ersucht, dies dem Europäischen Gerichtshof mitzuteilen, damit dessen für den 30. 6. 2004 anberaumte Verhandlung über das Vorabentscheidungsersuchen entfallen könne. Die Anzeige des Ruhens ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0041994). Die Vereinbarung des "ewigen Ruhens" bewirkt zwar nicht die prozessuale Beendigung des Verfahrens, hat aber die materiellrechtliche Bedeutung dahin, dass im Fall eines Fortsetzungsantrages einer der Parteien der anderen Partei der Einwand der verglichenen Sache oder des Verzichts auf Rechtsschutz zusteht. Für dieses neue, dann ausschließlich entscheidungswesentliche Prozessthema könnte die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aber nicht von Bedeutung sein, sodass der Oberste Gerichtshof im Sinne der schlüssigen Anregung der Parteien sein Ersuchen zurückziehen kann.Die Klägerin begehrt einen Verdienstentgang wegen Verletzung von Vergabevorschriften durch die beklagte gemeinnützige Bauvereinigung. Der Oberste Gerichtshof hat im Revisionsverfahren über die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 31. 1. 2002 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung im Sinne des Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. 4. 2004 zu 23 S 39/04m des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Rohringer wurde zum Masseverwalter bestellt. Durch die Konkurseröffnung trat ex lege eine Verfahrensunterbrechung ein (Paragraph 7, Absatz eins, KO; Fink in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 66 zu Paragraph 159, ZPO). Der Masseverwalter erklärte mit dem am 9. 6. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz den Verfahrenseintritt und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Über diesen Antrag hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 165, Absatz eins, ZPO). Der Antrag ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO in Verbindung mit Paragraph 164, ZPO auch zu bewilligen. Das Verfahren befindet sich damit wieder in der Lage zum Unterbrechungszeitpunkt. Es ist lediglich die Parteibezeichnung der Klägerin umzustellen (Fink aaO Rz 128). Die Verfahrensaussetzung bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte demnach aufrecht zu bleiben. Die Prozessparteien haben allerdings dem Obersten Gerichtshof per Telekopie am 24. 6. 2004 und dem nachfolgenden Bestätigungsschriftsatz die Vereinbarung des "ewigen Ruhens" des Verfahrens angezeigt und ersucht, dies dem Europäischen Gerichtshof mitzuteilen, damit dessen für den 30. 6. 2004 anberaumte Verhandlung über das Vorabentscheidungsersuchen entfallen könne. Die Anzeige des Ruhens ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0041994). Die Vereinbarung des "ewigen Ruhens" bewirkt zwar nicht die prozessuale Beendigung des Verfahrens, hat aber die materiellrechtliche Bedeutung dahin, dass im Fall eines Fortsetzungsantrages einer der Parteien der anderen Partei der Einwand der verglichenen Sache oder des Verzichts auf Rechtsschutz zusteht. Für dieses neue, dann ausschließlich entscheidungswesentliche Prozessthema könnte die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aber nicht von Bedeutung sein, sodass der Oberste Gerichtshof im Sinne der schlüssigen Anregung der Parteien sein Ersuchen zurückziehen kann.

Anmerkung

E73824 6Ob236.01a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00236.01A.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20040628_OGH0002_0060OB00236_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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