TE OGH 2004/6/29 3Ob125/04k

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Amanda K*****, und 2) Helmut K*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard P*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, wegen Herausgabe zweier Sparbücher (Streitwert 84.416,15 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 12 R 237/03s-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revisionswerber machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, wonach an den Schenkungswillen hohe Anforderungen zu stellen seien, im Zweifel bei der Übergabe einer Sache keine Schenkung anzunehmen sei und keine Schenkungsabsicht angenommen werden dürfe, wenn nicht klar sei, wer beschenkt werden solle.

Rechtliche Beurteilung

Diese Argumentation entfernt sich allerdings von den Feststellungen der Vorinstanzen, die einen Schenkungswillen der Übergeberin, aber auch deren Motiv (Dankbarkeit für die umfassende Betreuung) als erwiesen angenommen haben. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; § 915 ABGB ist insofern (arg: "im Zweifel) als susidiär zu bezeichnen (stRsp; RIS-Justiz RS0109295, RS0017951 und RS0017752).Diese Argumentation entfernt sich allerdings von den Feststellungen der Vorinstanzen, die einen Schenkungswillen der Übergeberin, aber auch deren Motiv (Dankbarkeit für die umfassende Betreuung) als erwiesen angenommen haben. Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; Paragraph 915, ABGB ist insofern (arg: "im Zweifel) als susidiär zu bezeichnen (stRsp; RIS-Justiz RS0109295, RS0017951 und RS0017752).

Die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen des Erstgerichts umfassen auch die Annahme der Schenkung durch den beschenkten Beklagten (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Im Hinblick auf die festgestellte schenkungsweise Übergabe der beiden Sparbücher an den Beklagten und dessen Annahme der Schenkung erübrigen sich auch Überlegungen, ob die Geschenkgeberin allein den Beklagten oder allenfalls auch dessen Ehegattin beschenken wollte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73798 3Ob125.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00125.04K.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00125_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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