TE OGH 2004/6/29 3Ob151/04h

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichtete Partei Werner M*****, wegen 20.000 EUR sA (Revisionsrekursinteresse 813,48 EUR), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2004, GZ 47 R 80/04v-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12. September 2003, GZ 4 E 2112/03t-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Kostenrekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Kostenrekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dessen ungeachtet bekämpft die betreibende Partei diese Entscheidung mit der Behauptung, wegen einer 20.000 EUR übersteigenden offenen Gesamtschuld des Verpflichteten sei der Revisionsrekurs doch zulässig. Dieser ist aber nicht nur aus dem vom Rekursgericht bereits genannten Grund, weil es allein um eine Entscheidung im Kostenpunkt geht, sondern auch nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Entscheidung erster Instanz voll bestätigt wurde und kein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen vorliegt, jedenfalls unzulässig und daher jedenfalls zurückzuweisen. Die Höhe der betriebenen Forderung ist somit nicht von Bedeutung. Selbst wenn man aber das Betreiben nur eines Teils der titulierten Forderung der Teileinklagung nach § 55 Abs 3 JN gleichhalten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach stRsp für die Revisions(rekurs)zulässigkeit nur der geltend gemachte Teil maßgebend ist (6 Ob 508/91 = SZ 64/150 uva; RIS-Justiz RS0042348; RS0042500; Kodek in Rechberger², § 502 ZPO Rz 1, § 528 Rz 2), hier also der Betrag von exakt 20.000 EUR.Dessen ungeachtet bekämpft die betreibende Partei diese Entscheidung mit der Behauptung, wegen einer 20.000 EUR übersteigenden offenen Gesamtschuld des Verpflichteten sei der Revisionsrekurs doch zulässig. Dieser ist aber nicht nur aus dem vom Rekursgericht bereits genannten Grund, weil es allein um eine Entscheidung im Kostenpunkt geht, sondern auch nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weil die Entscheidung erster Instanz voll bestätigt wurde und kein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen vorliegt, jedenfalls unzulässig und daher jedenfalls zurückzuweisen. Die Höhe der betriebenen Forderung ist somit nicht von Bedeutung. Selbst wenn man aber das Betreiben nur eines Teils der titulierten Forderung der Teileinklagung nach Paragraph 55, Absatz 3, JN gleichhalten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach stRsp für die Revisions(rekurs)zulässigkeit nur der geltend gemachte Teil maßgebend ist (6 Ob 508/91 = SZ 64/150 uva; RIS-Justiz RS0042348; RS0042500; Kodek in Rechberger², Paragraph 502, ZPO Rz 1, Paragraph 528, Rz 2), hier also der Betrag von exakt 20.000 EUR.

Anmerkung

E73978 3Ob151.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00151.04H.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00151_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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