TE OGH 2004/6/29 3Ob137/04z

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christine P*****, vertreten durch Dr. Susi Rathauscher, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Josef P*****, gestorben am 21. März 2000, vertreten durch die erbserklärte Erbin Michaela P*****, diese vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 47.092 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der Einschreiterin Gertrude F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. März 2004, GZ 46 R 138/04s, 139/04p-261, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. September 2003, GZ 19 E 1605/97g-238, aufgehoben und der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 8. Oktober 2003, GZ 19 E 1605/97g-243, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der vorinstanzlichen Beschlüsse ist der Antrag der Einschreiterin auf Ausfolgung der von ihr zur Erwirkung der Exekutionsaufschiebung erlegten Sicherheitsleistung von 35.000 S = 2.543,55 EUR. Dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegende Wert ist demnach auch als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 52/03y; 3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25). Da die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind und der Wert des Entscheidungsgegenstands hier den in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Wert von 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der vorliegende Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und muss somit ohne Prüfung in der Sache der Zurückweisung verfallen.Gegenstand der vorinstanzlichen Beschlüsse ist der Antrag der Einschreiterin auf Ausfolgung der von ihr zur Erwirkung der Exekutionsaufschiebung erlegten Sicherheitsleistung von 35.000 S = 2.543,55 EUR. Dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegende Wert ist demnach auch als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 52/03y; 3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25). Da die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind und der Wert des Entscheidungsgegenstands hier den in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Wert von 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der vorliegende Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und muss somit ohne Prüfung in der Sache der Zurückweisung verfallen.

Anmerkung

E73800 3Ob137.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00137.04Z.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00137_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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