Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und widerbeklagten Partei I***** GmbH *****, vertreten durch Robathin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei C. ***** gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, und der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1.) DI Michael H*****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) H***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Heinz Mück und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Leistung, Zahlung und Feststellung Gesamtstreitwert 881.463,53 EUR (Klage AZ 13 Cg 12/99p des Handelsgerichts Wien) und 446.574,57 EUR (Widerklage AZ 13 Cg 94/01b des Handelsgerichts Wien), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. April 2004, GZ 5 R 44/04h, 45/04f, 46/04b und 47/04z-101, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mehrere Anträge der klagenden Partei ab, und zwar mit Beschluss ON 89 den Antrag auf Erstreckung der Frist zum Erlag der aufgetragenen Kostenvorschüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, mit Beschluss ON 92 den Antrag, ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 89 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und mit Beschluss ON 97 den Antrag, ihrem Rekurs ON 96 gegen den Beschluss auf Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Rekursgericht wies die Rekurse der klagenden Partei gegen diese Beschlüsse zurück, weil nach Bestätigung des (weiteren) Beschlusses des Erstgerichts auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der klagenden Partei deren Beschwer weggefallen sei. Weiters führte das Rekursgericht "der Vollständigkeit halber" aus, die Argumentation des Erstgerichts im Beschluss ON 89 treffe aus näher genannten Erwägungen zu. Was die Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts ON 92 und ON 98 betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 524 ZPO die Ausführung angefochtener Beschlüsse und den Eintritt der Vollstreckbarkeit bzw deren Hemmung betreffe. Eine derartige Hemmung gehe jedoch bei abweislichen Beschlüssen, wie sie hier vorlägen, ins Leere.Das Erstgericht wies mehrere Anträge der klagenden Partei ab, und zwar mit Beschluss ON 89 den Antrag auf Erstreckung der Frist zum Erlag der aufgetragenen Kostenvorschüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, mit Beschluss ON 92 den Antrag, ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 89 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und mit Beschluss ON 97 den Antrag, ihrem Rekurs ON 96 gegen den Beschluss auf Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Rekursgericht wies die Rekurse der klagenden Partei gegen diese Beschlüsse zurück, weil nach Bestätigung des (weiteren) Beschlusses des Erstgerichts auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der klagenden Partei deren Beschwer weggefallen sei. Weiters führte das Rekursgericht "der Vollständigkeit halber" aus, die Argumentation des Erstgerichts im Beschluss ON 89 treffe aus näher genannten Erwägungen zu. Was die Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts ON 92 und ON 98 betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 524, ZPO die Ausführung angefochtener Beschlüsse und den Eintritt der Vollstreckbarkeit bzw deren Hemmung betreffe. Eine derartige Hemmung gehe jedoch bei abweislichen Beschlüssen, wie sie hier vorlägen, ins Leere.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 3, § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei ist jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat zwar die Rekurse der klagenden Partei mangels Beschwer zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch die inhaltliche Richtigkeit der der erstinstanzlichen Beschlüsse geprüft und bejaht. Es liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen steht (8 Ob 49/02t; RIS-Justiz RS0044456 T 4, RS0044215 T 10).Das Rekursgericht hat zwar die Rekurse der klagenden Partei mangels Beschwer zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch die inhaltliche Richtigkeit der der erstinstanzlichen Beschlüsse geprüft und bejaht. Es liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor, gegen den gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen steht (8 Ob 49/02t; RIS-Justiz RS0044456 T 4, RS0044215 T 10).
Der Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E74069 3Ob142.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00142.04K.0629.000Dokumentnummer
JJT_20040629_OGH0002_0030OB00142_04K0000_000