TE OGH 2004/6/29 11Os50/04

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Susanne M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2003, GZ 5 Hv 24/02z-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Susanne M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2003, GZ 5 Hv 24/02z-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Susanne M*****, soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, teils iVm § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Susanne M*****, soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall, teils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat sie

(zu A) in Graz

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die

wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme

zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen

zu nachangeführten Handlungen, die diese an ihrem Vermögen in einem

(gemeint:) sowohl 500.000 S als auch 40.000 EUR übersteigenden Betrag

schädigten, verleitet und zwar

1. in der Zeit von März bis Oktober 2000 in einer Vielzahl von

Angriffen Edeltraud G*****, die sich wegen der Trennung von ihrem

langjährigen Lebensgefährten in einem äußerst labilen Gemütszustand

befand und zur Wiederherstellung der Beziehung mit ihrem

Lebensgefährten ihre Dienste als Kartenlegerin in Anspruch nahm,

durch die Vorgabe, sie könne durch nachträgliche Reiki-Sitzungen,

Blutabnahmen, Übergabe von Partnerschaftsamuletten und anderen

magischen Handlungen die Wiederherstellung der Partnerschaft

erwirken, zur Ausfolgung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen 1.500

S = 109,01 EUR und 100.000 S = 7.267,28 EUR, wodurch Edeltraud G*****

einen Schaden in einem 376.000 S = 27.324,99 EUR übersteigenden

Betrag erlitt,

2. in den Monaten Juli bis September 2000 Edeltraud G***** unter der Vorgabe einer zahlungsfähigen und zahlungswilligen Darlehensnehmerin in mehreren Angriffen zur Zuzählung von Darlehen in der Gesamthöhe von zumindest 225.000 S = 16.351,39 EUR,

3. in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 15. Oktober 2000 Verfügungsberechtigte des AMS sowie Verfügungsberechtigte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durch Verschweigen ihrer dem Bezug einer Notstandshilfe entgegenstehenden Einkünfte als Kartenlegerin in der Höhe von zumindest 15.000 S = 1.090 EUR monatlich zur Auszahlung einer Notstandshilfe in Höhe von insgesamt 96.789 S = 7.033,93 EUR sowie zur Erbringung von an den Bezug einer Notstandshilfe gebundenen Leistungen der genannten Sozialversicherungsanstalt in Höhe von insgesamt 22.072,60 S = 1.604,08 EUR,

II. vor dem 2. Oktober 2000 zur Ausführung der Tathandlung des abgesondert verfolgten Helmut K*****, der am 2. Oktober 2000 in Unterpremstätten mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Edeltraud G***** durch die Vorgabe, als Magier M***** in der Lage zu sein, durch okkulte Handlungen sie mit ihrem früheren Lebenspartner wieder zusammen zu bringen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung eines Geldbetrages von 70.000 S = 5.087,10 EUR verleitet hat, dadurch beigetragen, dass sie zwischen Edeltraud G***** und Helmut K***** den Kontakt herstellte, indem sie einerseits Edeltraud G***** Helmut K***** als Magier M***** zur Lösung ihrer Probleme nachhaltig empfahl und ihr andererseits die Telefonnummer des Helmut K***** mitteilte.römisch II. vor dem 2. Oktober 2000 zur Ausführung der Tathandlung des abgesondert verfolgten Helmut K*****, der am 2. Oktober 2000 in Unterpremstätten mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Edeltraud G***** durch die Vorgabe, als Magier M***** in der Lage zu sein, durch okkulte Handlungen sie mit ihrem früheren Lebenspartner wieder zusammen zu bringen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung eines Geldbetrages von 70.000 S = 5.087,10 EUR verleitet hat, dadurch beigetragen, dass sie zwischen Edeltraud G***** und Helmut K***** den Kontakt herstellte, indem sie einerseits Edeltraud G***** Helmut K***** als Magier M***** zur Lösung ihrer Probleme nachhaltig empfahl und ihr andererseits die Telefonnummer des Helmut K***** mitteilte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie die - im Schöffengerichtsverfahren allerdings nicht vorgesehene und deshalb sogleich zurückzuweisende - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie die - im Schöffengerichtsverfahren allerdings nicht vorgesehene und deshalb sogleich zurückzuweisende - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.

Die Rechtsrüge ist nicht im Recht:

Zunächst legt sie in ihren Ausführungen zu den Schuldspruchfakten A I 1 und II nicht dar, weshalb die (behaupteten) Fähigkeiten einer Person - hier jene, die Partnerzusammenführung durch okkulte Handlungen bewirken zu können - nicht zu den Tatsachen iSd § 146 StGB zählen sollten (vgl Kirchbacher/Presslauer WK² § 146 Rz 36), unterlässt solcherart eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz und verfehlt damit eine prozessförmige Ausführung. Soweit die Beschwerde hingegen mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung die (Rechtsfrage der) Täuschungseignung der von der Angeklagten gegenüber Edeltraud G***** aufgestellten wahrheitswidrigen Behauptungen verneint, lässt sie prozessordnungswidrig die Konstatierungen der Tatrichter über die psychische Verfassung des Tatopfers (US 7) und den Umstand außer Acht, dass die Täuschung sogar zum Erfolg führte.Zunächst legt sie in ihren Ausführungen zu den Schuldspruchfakten A römisch eins 1 und römisch II nicht dar, weshalb die (behaupteten) Fähigkeiten einer Person - hier jene, die Partnerzusammenführung durch okkulte Handlungen bewirken zu können - nicht zu den Tatsachen iSd Paragraph 146, StGB zählen sollten vergleiche Kirchbacher/Presslauer WK² Paragraph 146, Rz 36), unterlässt solcherart eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz und verfehlt damit eine prozessförmige Ausführung. Soweit die Beschwerde hingegen mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung die (Rechtsfrage der) Täuschungseignung der von der Angeklagten gegenüber Edeltraud G***** aufgestellten wahrheitswidrigen Behauptungen verneint, lässt sie prozessordnungswidrig die Konstatierungen der Tatrichter über die psychische Verfassung des Tatopfers (US 7) und den Umstand außer Acht, dass die Täuschung sogar zum Erfolg führte.

Mit dem zum Faktum A I 2 erhobenen Einwand, der

verfahrensgegenständliche Schuldschein weise nicht einmal das Datum

eines Fälligkeitstermines auf und sei somit noch gar nicht fällig

gewesen, orientiert sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht am

Urteilssachverhalt, wonach die Angeklagte die Rückzahlung ab Dezember

2000 in Monatsraten zugesichert habe (US 13). Sie geht daher auch insoweit an den gesetzlichen Anforderungen vorbei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73928 11Os50.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3655 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00050.04.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0110OS00050_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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