TE OGH 2004/6/29 5Ob153/04t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Gottfried H*****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Eva J*****, 2. Gerhard T*****, 3. Roberto S*****, dieser vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 10 MRG (Streitwert EUR 8.740,40 sA), infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Drittantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Februar 2004, GZ 39 R 50/04y-90, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Gottfried H*****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Eva J*****, 2. Gerhard T*****, 3. Roberto S*****, dieser vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 10, MRG (Streitwert EUR 8.740,40 sA), infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Drittantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Februar 2004, GZ 39 R 50/04y-90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht verpflichtete den Drittantragsgegner, dem Antragsteller EUR 1.202,49 sA zu bezahlen und wies ein weiteres Begehren auf Zahlung von EUR 6.443,40 sA ab. Gegenstand ist ein Anspruch nach § 10 MRG.Das Rekursgericht verpflichtete den Drittantragsgegner, dem Antragsteller EUR 1.202,49 sA zu bezahlen und wies ein weiteres Begehren auf Zahlung von EUR 6.443,40 sA ab. Gegenstand ist ein Anspruch nach Paragraph 10, MRG.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den stattgebenden Teil des Sachbeschlusses erhob der Drittantragsgegner ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem eine Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinn einer gänzlichen Antragsabweisung angestrebt wird, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Im Weiteren wird ausgeführt, das Rekursgericht hätte den Revisionsrekurs für zulässig erklären müssen, weil eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliege. Es wurde daher der Antrag auf Zulassung dieses Revisionsrekurses gestellt, ohne dass allerdings ein Adressat dieses Antrags erkennbar wäre.Im Weiteren wird ausgeführt, das Rekursgericht hätte den Revisionsrekurs für zulässig erklären müssen, weil eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege. Es wurde daher der Antrag auf Zulassung dieses Revisionsrekurses gestellt, ohne dass allerdings ein Adressat dieses Antrags erkennbar wäre.

Das Erstgericht hat das Rechtsmittel des Drittantragsgegners unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Hat nämlich das Rekursgericht bei einem EUR 10.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes in einer Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 6 MRG ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, kann nur ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt werden, mit dem gleichzeitig der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18a MRG). Ein dennoch erhobener "außerordentlicher Revisionsrekurs" ist nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (MietSlg 52.466 ua), vielmehr hat das Erstgericht diesen dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Zulassungsantrag vorzulegen. Erst danach - sollte das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig erklären - kommt eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof in Betracht.Hat nämlich das Rekursgericht bei einem EUR 10.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes in einer Angelegenheit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, kann nur ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt werden, mit dem gleichzeitig der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG). Ein dennoch erhobener "außerordentlicher Revisionsrekurs" ist nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (MietSlg 52.466 ua), vielmehr hat das Erstgericht diesen dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Zulassungsantrag vorzulegen. Erst danach - sollte das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig erklären - kommt eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof in Betracht.

Textnummer

E74004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00153.04T.0629.000

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten