TE OGH 2004/6/29 3Ob134/04h

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Hermann S*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Streitwert 10.100 EUR) infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 32 R 113/03t-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 31. Juli 2003, GZ 4 E 1019/03t-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, den angefochtenen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO zu ergänzen.Dem Rekursgericht wird aufgetragen, den angefochtenen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Mit vollstreckbarem Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. September 2002 wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, dem Betreibenden über alle Verkäufe bestimmter Maschinen und Bestandteile innerhalb bestimmter Zeiträume Rechnung zu legen.

Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden mit dem - am 7. April 2003 berichtigten - Beschluss vom 24. März 2003 die Exekution gemäß § 354 EO wider die verpflichtete Partei unter "Androhung der Verhängung einer Geldstrafe oder Haft für den Fall der Saumsal" (Rechnungslegungsfrist 14 Tage).Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden mit dem - am 7. April 2003 berichtigten - Beschluss vom 24. März 2003 die Exekution gemäß Paragraph 354, EO wider die verpflichtete Partei unter "Androhung der Verhängung einer Geldstrafe oder Haft für den Fall der Saumsal" (Rechnungslegungsfrist 14 Tage).

Im Schriftsatz vom 29. April 2003 behauptete der Betreibende, die verpflichtete Partei habe ihrer Rechnungslegungspflicht nicht entsprochen. Er beantragte die Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 EUR über die verpflichtete Partei und weiters, letzterer "eine neuerliche Frist von 14 Tagen für eine formell vollständige Rechnungslegung zu setzen und für den Fall der Saumsal eine Geldstrafe von 20.000 EUR anzudrohen".

Das Erstgericht wies den Strafantrag mit Beschluss vom 31. Juli 2003 ab.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Exekutionssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil "aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Inhalt der Rechnungslegungspflicht im Zusammenhang mit Wettbewerbsinteressen nicht veröffentlicht" sei. Ein Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands findet sich weder im Spruch noch in den Gründen des Aufhebungsbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann über den Rekurs der verpflichteten Partei aus folgenden Gründen noch nicht entscheiden:

1. Gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO ist § 500 ZPO auch auf Entscheidungen über Rekurse im Exekutionsverfahren anzuwenden. Besteht der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Rekursgericht in einem Aufhebungsbeschluss im Kontext mit der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO zu bewerten. Demnach ist auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt oder nicht übersteigt. Wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, obgleich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, so ist der Zulassungsausspruch wirkungslos (7 Ob 160/02h) und der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs gemäß § 78 EO iVm §§ 527 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 527 Rz 2).1. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ist Paragraph 500, ZPO auch auf Entscheidungen über Rekurse im Exekutionsverfahren anzuwenden. Besteht der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Rekursgericht in einem Aufhebungsbeschluss im Kontext mit der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu bewerten. Demnach ist auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt oder nicht übersteigt. Wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, obgleich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, so ist der Zulassungsausspruch wirkungslos (7 Ob 160/02h) und der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 527, Absatz 2,, 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 527, Rz 2).

2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof darf nur dann erfolgen, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz die unter 1. genannte Wertgrenze übersteigt. Er ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 527 Abs 2 ZPO, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (stRsp RIS-Justiz RS0042429). Das Rekursgericht unterließ eine Bewertung des den Entscheidungsgegenstand bildenden Vollstreckungsinteresses des Betreibenden. Diese Bewertung wird es nachzuholen haben.2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof darf nur dann erfolgen, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz die unter 1. genannte Wertgrenze übersteigt. Er ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (stRsp RIS-Justiz RS0042429). Das Rekursgericht unterließ eine Bewertung des den Entscheidungsgegenstand bildenden Vollstreckungsinteresses des Betreibenden. Diese Bewertung wird es nachzuholen haben.

Textnummer

E73799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00134.04H.0629.000

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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