Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kraftwerk L***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 34.251,47 EUR, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 1 R 9/04f-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Werkunternehmerin Schadenersatz mit dem Vorbringen, diese sei mit der Montage eines Hubantriebs für eine Großleinwandanlage beauftragt zu haben. Die beklagte Partei habe diese aber unsachgemäß durchgeführt, insbesondere hätten die angefertigten Verbindungstücke den Belastungen nicht standgehalten, sodass am 20. April 2000 die gesamte motorbetriebene Leinwand zu Boden gestürzt und beschädigt worden sei. Die Vorinstanzen bejahten die Ersatzpflicht der beklagten Partei für die geltend gemachten Schadensbehebungskosten und legten ihrer Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass die Verwendung einer zu schwach dimensionierten Zahnriemenumlenkung T 45 Ursache für das Abstürzen der Leinwand gewesen ist. Ein Mitverschulden der klagenden Partei sei angesichts der Warnpflichtverletzung der beklagten Partei und des Umstands, dass eine falsche programmierte Bremse nicht Absturzursache gewesen sei, zu verneinen.
Die Revisionswerberin macht nun als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, das Berufungsgericht sei von der Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach es dem Gericht bei Beschränkung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Klagegrund verwehrt sei, dem Begehren aus einem anderen Grunde stattzugeben, abgewichen.Die Revisionswerberin macht nun als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, das Berufungsgericht sei von der Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach es dem Gericht bei Beschränkung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Klagegrund verwehrt sei, dem Begehren aus einem anderen Grunde stattzugeben, abgewichen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass die klagende Partei ihr Begehren nicht nur auf den in der Klage ausdrücklich genannten Fehler gestützt hat (arg. ..., insbesondere), sondern (zunächst) ganz allgemein einen Montagefehler der beklagten Partei als Schadensursache bezeichnete. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die von der beklagten Partei schon in der Berufung als überschießend und daher unbeachtlich bekämpfte Feststellung über die Schadensurache im Rahmen des Klagevorbringens halte und daher nicht überschießend sei (stRsp; RIS-Justiz RS0037972, T1 und 9; RS0040318), ist somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung; nur eine solche wäre bei der hier vorliegenden Einzelfallfrage (3 Ob 71/03h u.a.; RIS-Justiz RS0037972, T15) aber vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen.
Gleiches gilt auch für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens der klagenden Partei, ausgehend von den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 328/97d, 2 Ob 179/99h u.a.; RIS-Justiz RS0042405). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Gleiches gilt auch für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens der klagenden Partei, ausgehend von den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 328/97d, 2 Ob 179/99h u.a.; RIS-Justiz RS0042405). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73973 3Ob130.04wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00130.04W.0629.000Dokumentnummer
JJT_20040629_OGH0002_0030OB00130_04W0000_000