TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/19 2004/11/0165

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 ;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 litb;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 litd;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lite;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 litf;
KAG Tir 1957 §3a Abs3 ;
KAG Tir 1957 §3a Abs7 idF 1998/085;
KAG Tir 1957 §3a Abs7 idF 2001/070;
KAG Tir 1957 §3a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der H GmbH, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 2003, Zl. Vf-D-376-000/9, betreffend Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines Sanatoriums mit 20 Betten zur stationären Untersuchung und Behandlung von Patienten in den Sonderfächern Haut- und Geschlechtskrankheiten, Lungenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie (eingeschränkt auf Bandscheiben- und periphere Neurochirurgie), Plastische Chirurgie, sowie Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit dem Leistungsschwerpunkt im operativen Bereich, die "auf Ebene 5 des a.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel errichtet werden solle, gemäß den §§ 3 und 3a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

"mangels räumlicher und organisatorischer Trennung ... gegenüber

dem allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Kitzbühel" ab.

Mit den Spruchpunkten II. und III. versagte die belangte Behörde die - mit zwei Eventualanträgen für Projektsmodifikationen begehrte - Errichtungsbewilligung "mangels Vorliegens der Voraussetzung § 3a Abs. 2 lit. a" des Tiroler Krankenanstaltengesetzes.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe über Antrag der Stadtgemeinde Kitzbühel mit Bescheid vom 22. Juli 1999 den Bedarf für eine im Gebäude des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Kitzbühel zu errichtende private Krankenanstalt in der Rechtsform eines Sanatoriums mit 20 Betten für die genannten Fachgebiete festgestellt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 habe die Beschwerdeführerin um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine entsprechende Krankenanstalt in der Rechtsform eines Sanatoriums angesucht und diesen Antrag mit Schreiben vom 29. Jänner 2003 dahin konkretisiert, dass das geplante Sanatorium in der neu zu errichtenden 5. Geschossebene des bestehenden Gebäudes des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Kitzbühel errichtet werden solle. Gemäß dem Antrag sollen die Patienten des Sanatoriums in einem eigenen Aufnahmebüro, das in der Eingangshalle des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses eingerichtet werde, aufgenommen werden. Zur umfassenden Ausschöpfung der möglichen Synergieeffekte sei vorgesehen, bestimmte Funktionseinrichtungen des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Kitzbühel gegen Entgelt mitzubenützen. Daher seien eigene Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräumlichkeiten für das Sanatorium nicht notwendig. Diese Einrichtungen würden zu bestimmten Zeiten vom allgemeinen öffentlichen Krankenhaus angemietet werden. Die medizinischtechnische Einrichtung des Sanatoriums würde sich auf im Stationsbetrieb übliche Gerätschaften beschränken. Medizinische Großgeräte würden daher ebenfalls vom allgemeinen öffentlichen Krankenhaus angemietet werden. Die von der belangten Behörde geforderte Trennung des Sanatoriums von der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt solle in räumlicher Hinsicht einerseits durch die erwähnte Situierung des Sanatoriums in einer eigenen abgeschlossenen Etage des Gebäudes und andererseits, was den Aufnahmebereich betreffe, durch die genannte Errichtung eines eigenen Aufnahmebüros für Patienten des Sanatoriums erfolgen. Die organisatorische Trennung des geplanten Sanatoriums von der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt erfolge durch die Bestellung von eigenem Personal, insbesondere eigenen Ärzten. Was das Catering, die Haustechnik, die Reinigung und die Logistik betreffe, so seien entsprechende Dienstleistungsverträge mit dem allgemeinen öffentlichen Krankenhaus geplant. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 habe die Beschwerdeführerin die geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, das geplante Sanatorium müsse sowohl in räumlicher als auch in organisatorischer und personeller Hinsicht strikt vom öffentlichen Bereich getrennt werden, in Zweifel gezogen, in der Folge aber zwei Eventualanträge auf Erteilung der entsprechenden Errichtungsbewilligung gestellt. Der eine (unter Spruchteil II. abgewiesene) Eventualantrag habe sich vom Primärantrag lediglich dadurch unterschieden, dass der Operationssaal und bestimmte medizinische Geräte "für fix im Vorhinein festgelegte Zeiträume" nach einem dort angeführten Zeitschlüssel ausschließlich für das Sanatorium angemietet werden sollten. Gemäß dem zweiten Eventualantrag, den die belangte Behörde unter Spruchpunkt III. im Detail wiedergab und abwies, solle über dem Bettentrakt in der 5. Geschossebene eine weitere

6. Geschossebene für verschiedene Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume errichtet werden. Daher wäre bei diesem Projekt ein spezielles Aufnahmebüro für Patienten des Sanatoriums in der Eingangshalle der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt nicht erforderlich, die Aufnahme der Patienten würde direkt in der

6. Geschossebene erfolgen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde zunächst die Ansicht, dass auf Grund des genannten Feststellungsbescheides vom 22. Juli 1999 über den bestehenden Bedarf eines Sanatoriums nur die Stadtgemeinde Kitzbühel als Adressat dieses Bescheides berechtigt sei, einen Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung zu stellen. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin sei allerdings deshalb zulässig, weil sich die Stadtgemeinde Kitzbühel im Bewilligungsverfahren mit dem Antrag der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe und überdies einem Wechsel in der Funktion des Rechtsträgers des geplanten Sanatoriums zugestimmt habe. In der Sache vertrat die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass die Errichtung des gegenständlichen Sanatoriums nur dann bewilligt werden könne, wenn dieses in organisatorischer, räumlicher und personeller Hinsicht strikt vom allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Kitzbühel getrennt sei. Dies ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde einerseits aus der auf den vorliegenden Fall übertragbaren Judikatur der Höchstgerichte, wonach "eine Ordinationsstätte von einer Krankenanstalt" vollständig räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein müsse. Andererseits seien auch "selbständige Ambulatorien" gemäß § 1 Abs. 3 lit. g Tiroler Krankenanstaltengesetz organisatorisch selbständige Einrichtungen. Im Beschwerdefall lägen dem primären Antrag und dem ersten Eventualantrag der Beschwerdeführerin allerdings Projekte zu Grunde, die durch die Mitbenützung diverser Räumlichkeiten der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Kitzbühel, wenngleich (erster Eventualantrag) zu bestimmten Zeiten, gekennzeichnet seien. Eine dauernde Zweckwidmung der angemieteten Räumlichkeiten und Gerätschaften für das Sanatorium sei daher nicht gewährleistet. Dies würde nicht nur zu Problemen im Rahmen der Haftung, etwa für defekte Geräte, führen, sondern könnte vor allem die vom Land Tirol gemäß § 25 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sicherzustellende Anstaltspflege gefährden. So könnten bei der geplanten gemeinsamen Nutzung bestimmter medizinischer Einrichtungen beispielsweise Akutfälle im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus nur bzw. erst dann behandelt werden, wenn die entsprechenden Einrichtungen im Rahmen des Sanatoriumsbetriebes nicht mehr benötigt werden. Eine "Vermischung des Betriebes" des geplanten Sanatoriums mit jenem des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses sei daher nicht vertretbar.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. verwies die belangte Behörde auf § 3a Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, und zwar in der Fassung LGBl. Nr. 85/1998, wonach ein Bescheid, mit dem der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt werde, nach dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Erlassung außer Kraft trete. Diese Fassung des § 3a Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sei im vorliegenden Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 70/2001 weiterhin anzuwenden. Somit ergebe sich, dass der am 26. Juli 1999 erlassene Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999, auf den sich die Eventualanträge der Beschwerdeführerin stützten, mittlerweile außer Kraft getreten sei. Eine neuerliche Bedarfsprüfung habe die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da die Eventualanträge der Beschwerdeführerin somit "als verspätet anzusehen" seien, und ein Bedarf für das gegenständliche Sanatorium somit nicht mehr gegeben sei, habe die belangte Behörde diesen Anträgen den Erfolg versagen müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 1618/03-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 46/2003, wesentlich:

"Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die

a) zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b)

zur Vornahme operativer Eingriffe,

c)

zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zur Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

d)

zur Entbindung oder

e)

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind.

(2) Als Krankenanstalten gelten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:

a) allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;

b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

...

f) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;

...

§ 3a

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch ... ein Bedarf gegeben sein. ...

b) Das Eigentum an der für die Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

c) Das Gebäude, das als Betriebsanlage für die Krankenanstalt dienen soll, muss den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

d) Die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten und die vorgesehene personelle Ausstattung muss den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

e) Es muss eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet sein.

f) Der Bewilligungswerber muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes muss die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen erfüllen. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die

1. nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder

2. wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(3) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass innerhalb eines angemessenen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.

(4) Liegt auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, so ist die Errichtungsbewilligung zu versagen.

...

(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann."

In ihren Beschwerdeausführungen teilt die Beschwerdeführerin zunächst ausdrücklich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass gegenständlich während des Verwaltungsverfahrens ein "Wechsel der Trägerschaft für die beantragte Krankenanstalt" zulässig gewesen sei und dass der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Bezüglich der Abweisung ihres Primärantrages unter Spruchpunkt I. bekämpft die Beschwerdeführerin in weitreichenden Ausführungen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt in der Form eines Sanatoriums eine räumliche und organisatorische Trennung von der am selben Ort bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt erfordere. Gegen die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999 sei deshalb nicht außer Kraft getreten, weil vor Ablauf der Frist des § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz zumindest der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, auch wenn dieser noch ergänzungsbedürftig gewesen sei, eingebracht worden sei. Der dadurch bewirkte Erhalt des Feststellungsbescheides ("Reservierung der Bedarfsfeststellung") müsse sich auch zu Gunsten der (später eingebrachten) Eventualanträge auswirken.

Zu den Spruchpunkten I. und II:

Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführerin - als Pächterin der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Kitzbühel - wird zunächst auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. November 2006, Zlen. 2004/11/0163, 0164, verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat mit Scheiben vom 28. Juni 2002 um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine näher beschriebene Krankenanstalt in der Rechtsform eines Sanatoriums angesucht. Unstrittig soll dieses Sanatorium mit insgesamt 10 Zweibettzimmern und Nebenräumen im obersten Geschoss jenes bestehenden Gebäudes, in dem sich die allgemeine öffentliche Krankenanstalt Kitzbühel befindet, errichtet werden. Dies hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. Jänner 2003 wie folgt näher erläutert:

"Da das Sanatorium definitionsgemäß eine über der Sonderklasse eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses liegende Hotel- und Servicekomponente voraussetzt, wären die wesentlichen Unterschiede zum allgemeinen öffentlichen Krankenhaus auch in diesem Bereich zu finden. Zur umfassenden Ausschöpfung der möglichen Synergieeffekte würde das Sanatorium im Bereich von Funktionseinrichtungen diese des H Krankenhauses Kitzbühel gegen Entgelt mitnutzen. Somit wären eigene Untersuchungs- und Behandlungs- oder gar Operationsräumlichkeiten für das Sanatorium nicht notwendig. Diese könnten zu bestimmten Zeiten vom allgemeinen öffentlichen Krankenhaus angemietet werden. Auf Grund der derzeit noch freien Raumkapazitäten im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus würde dies nicht zu Versorgungsengpässen führen."

Was zunächst den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde angesprochenen "Wechsel der Rechtsträgerschaft" für das geplante Sanatorium während des Verwaltungsverfahrens (gemeint ist offenbar ein Wechsel der Person des Antragstellers) betrifft, so ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag vom 28. Juni 2002 auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung von der Beschwerdeführerin stammt, sodass ein Wechsel in der Person des Antragstellers während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus dem Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999 über das Bestehen eines Bedarfs für ein näher umschriebenes Sanatorium gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz, der offenbar nur gegenüber der Stadtgemeinde Kitzbühel erlassen wurde, Rechtswirkungen ableiten kann. Dabei geht es letztlich um die Frage, ob ein Feststellungsbescheid gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz dingliche Wirkung entfaltet. Diese Frage kann - jedenfalls was den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft - dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde die Abweisung des Hauptantrages der Beschwerdeführerin nicht damit begründet hat, dass der Feststellungsbescheid gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erlassen worden sei. Vielmehr hat die belangte Behörde dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung deshalb keine Folge gegeben, weil das geplante Sanatorium räumlich und organisatorisch nicht von der (im selben Gebäude situierten) allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt getrennt sei. Nach der Projektsbeschreibung der Beschwerdeführerin fehlten beim geplanten Sanatorium vor allem eigene Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume, diese würden nach den Angaben der Beschwerdeführerin von der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt bloß angemietet werden. Bei einer Vermietung der Behandlungs- und Operationsräume der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt könne das Land seine öffentliche Anstaltspflege im Sinne des § 25 Tiroler Krankenanstaltengesetzes nicht mehr sicher stellen.

Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt sind im § 3a Tiroler Krankenanstaltengesetz geregelt. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält zwar, anders als die belangte Behörde meint und wie die Beschwerde zutreffend einwendet, keinen Grund für die Versagung der Errichtungsbewilligung für den Fall, dass durch diese Bewilligung der Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt oder die öffentliche Anstaltspflege im Land behindert wird (vgl. allerdings

§ 3a Abs. 3 leg. cit. und die dort vorgesehene Möglichkeit, in der Errichtungsbewilligung Auflagen und Bedingungen aus öffentlichen Interessen vorzuschreiben).

§ 3a Abs. 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz verlangt aber für die Erteilung der Errichtungsbewilligung, dass die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen muss (lit. d) und dass eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist (lit. e). Diese Bestimmungen schließen zwar nicht von vornherein die Errichtung einer Krankenanstalt in gemieteten Räumlichkeiten aus (vgl. dazu § 3a Abs. 2 lit. b leg. cit.). Ein solches Benützungsrecht muss aber so gestaltet sein, dass die zu genehmigende Krankenanstalt jedenfalls sämtlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz entspricht. Die in lit. d und e der letztgenannten Bestimmung normierten Bewilligungsvoraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn, wie beim gegenständlichen Sanatorium, Behandlungs- und Operationsräume nur für bestimmte Zeit angemietet werden. Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass ärztliche Behandlungen im Rahmen eines Sanatoriums auch außerhalb vereinbarter Zeiten der Benützung von Behandlungs- und Operationsräumen notwendig sein werden. Nur dann, wenn der zu genehmigenden Krankenanstalt die notwendigen Einrichtungen dauernd zur Verfügung stehen, kann vom Vorliegen der in § 3a Abs. 2 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes geforderten Ausstattung und von der Gewährleistung der in § 3a Abs. 2 lit. e leg. cit. verlangten ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. Daran ändert auch der im erwähnten Erkenntnis Zlen. 2004/11/0163, 0164 dargestellte Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin auch Pächterin (Betreiberin) des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Kitzbühel ist und dieses mit dem geplanten Sanatorium laut Beschwerde "in Personalunion" leiten wolle, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 leg. cit. für eine neu zu errichtende Krankenanstalten jeweils gesondert zu prüfen sind.

Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen daher weder Bedenken gegen die Abweisung des Hauptantrages der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. noch gegen die Abweisung des Eventualantrages unter Spruchpunkt II. (auch dieser beinhaltete, wie erwähnt, die Anmietung von Behandlungs- und Operationsräumen bloß für bestimmte Zeiten).

Die Beschwerde war daher bezüglich der ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:

Der zweite Eventualantrag der Beschwerdeführerin unterscheidet sich von den beiden anderen Anträgen dadurch, dass über dem geplanten Bettengeschoss des Sanatoriums noch eine weitere Geschossebene für Untersuchungs-, Behandlungs-, Operationsräume und ähnliche Einrichtungen geplant ist, die ausschließlich dem Sanatorium zur Verfügung stehen sollen. Daher kann bei diesem Projekt nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 (insbesondere jene der lit. d und e) des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nicht erfüllt würden. Die belangte Behörde hat nämlich keine Feststellungen getroffen, ob das vom zweiten Eventualbegehren umfasste Vorhaben (so etwa was eigenständige Zugänge, Aufzüge usw. betrifft) den zuletzt genannten Vorschriften entspricht, sondern dem genannten Antrag aus einem anderen Grund nicht stattgegeben:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesem Eventualantrag "mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 3a Abs. 2 lit. a Tiroler Krankenanstaltengesetz" den Erfolg versagt und das Ansuchen somit wegen des Fehlens eines Bedarfes am gegenständlichen Sanatorium abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, dass im Zeitpunkt der Einbringung dieses Eventualantrages der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe. Dieser Feststellungsbescheid, mit dem der Bedarf nach einem Sanatorium in Kitzbühel festgestellt wurde und der am 26. Juli 1999 erlassen wurde, sei gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz (in der nach Ansicht der belangten Behörde maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 85/1998) drei Jahre nach Erlassung, daher mit Ablauf des 26. Juli 2002, außer Kraft getreten. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2003 sei daher "als verspätet" anzusehen (womit die belangte Behörde offensichtlich meinte, der Eventualantrag könne nicht mehr auf den Feststellungsbescheid gestützt werden). Da in diesem Eventualantrag eine "neuerliche Bedarfsprüfung nicht beantragt" worden sei, könne ihrer Ansicht nach auch nicht mehr vom Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Sanatorium ausgegangen werden.

Mit diesen Ausführungen verkennt die belangte Behörde die Rechtslage in zweifacher Hinsicht:

Selbst wenn, wie die belangte Behörde meint, der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999 betreffend den bestehenden Bedarf an dem in Rede stehenden Sanatorium schon bei Einbringung des Bewilligungsantrages (und damit erst Recht im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte, so hätte dies lediglich zur Folge, dass die belangte Behörde auf Grund des gegenständlichen Ansuchens um Erteilung der Errichtungsbewilligung den Bedarf am Sanatorium als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung neu zu beurteilen hätte. Die Verneinung des Bedarfs ohne diesbezügliche Ermittlungen ist in einem solchen Fall rechtswidrig.

Im Beschwerdefall zeigt sich allerdings, dass schon die Annahme der belangten Behörde, der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999 sei auf Grund des § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz drei Jahre nach seiner Erlassung außer Kraft getreten, unrichtig ist:

Unzutreffend geht die belangte Behörde nämlich davon aus, das Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides bestimme sich nach der bei Erlassung dieses Feststellungsbescheides geltenden Rechtslage, somit nach § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 85/1998. Nach dieser Bestimmung trat ein Bescheid, mit dem der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wurde, nach Ablauf von drei Jahren nach seiner Erlassung außer Kraft (vgl. bereits Art. I Z 6 des LGBl. Nr. 82/1995; eine Änderung durch die Novelle LGBl. Nr. 85/1998 ist diesbezüglich nicht erfolgt).

Maßgebend für den Beschwerdefall ist aber vielmehr die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (das war der 14. Oktober 2003) maßgebende Rechtslage, somit § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2001 (die gemäß Art. II Abs. 1 leg. cit. am 12. September 2001 in Kraft getreten war). Diese Bestimmung sah ein Außerkrafttreten des Bescheides, mit dem der Bedarf nach einer Krankenanstalt festgestellt wurde, nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr vor (vgl. gegenteilig erst wieder die hier nicht maßgebende Novelle LGBl. Nr. 3/2006).

Anders als die belangte Behörde meint, lässt sich ihre Ansicht, § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz sei gegenständlich noch in der Fassung LGBl. Nr. 85/1998 anzuwenden, auch nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 der Novelle LGBl. Nr. 70/2001 stützen, weil diese Übergangsbestimmung nur für Verfahren galt, die bei Inkrafttreten dieser Novelle (das war, wie erwähnt, der 12. September 2001) bereits anhängig waren. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren nicht zu, weil selbst der erste Antrag (Hauptantrag) der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung erst vom 28. Juni 2002 stammt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999, mit dem der Bedarf nach einem Sanatorium wie dem gegenständlichen bejaht wurde, weiterhin dem Rechtsbestand angehörte. An der Bedeutung dieses Bescheides ändert nichts, dass er nicht über Antrag der Beschwerdeführerin, sondern "bloß" über Antrag und gegenüber der Stadtgemeinde Kitzbühel erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich Bescheiden die bereits oben erwähnte "dingliche" Wirkung nicht nur dann zu, wenn dies vom Gesetz angeordnet wird, sondern auch dann, wenn sie sich (wie etwa Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungen) derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt (vgl. dazu die etwa bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 489, wiedergegebene Judikatur). Dies trifft auch auf einen Bescheid, mit dem der Bedarf einer Krankenanstalt festgestellt wird, zu. Anders als beim nachfolgenden Bescheid über die Errichtungsbewilligung, bei dem personenbezogene Merkmale eine wesentliche Rolle spielen (vgl. insbesondere § 3a Abs. 2 lit. f Tiroler Krankenanstaltengesetz über die Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers), kommt es bei der Feststellung des Bedarfs, wie sich bereits aus § 3a Abs. 2 lit. a Tiroler Krankenanstaltengesetz ergibt, ausschließlich auf sachbezogene Merkmale, nämlich das bestehende Versorgungsangebot anderer Einrichtungen, an.

Die belangte Behörde hätte sich daher bezüglich des zweiten Eventualantrages der Beschwerdeführerin mit der Frage auseinander setzen müssen, ob sie an den Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999 weiterhin gebunden war oder ob diesem Bescheid - etwa auf Grund zwischenzeitiger Änderungen des ihm zu Grunde gelegenen Sachverhalts - keine Rechtskraftwirkungen mehr zukommen. Im ersten Fall wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich mit den weiteren Genehmigungsvoraussetzungen (wie erwähnt auch in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 lit. d und e Tiroler Krankenanstaltengesetz) auseinander zu setzen. Im letzteren Fall hätte die belangte Behörde, wie ausgeführt, neuerlich prüfen müssen, ob ein Bedarf an dem in Rede stehenden Sanatorium besteht. Dies hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 19. Juni 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110165.X00

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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