TE OGH 2004/6/30 7Ob136/04g

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei August Z*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 22.000,-- und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. März 2004, GZ 4 R 29/04y-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht (RIS-Justiz RS0032784). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, für die Unterbrechung der Verjährung reiche ein deklaratives Anerkenntnis sowie ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach aus, entspricht der hM (Mader in Schwimann ABGB2 VII, § 1497 Rz 2; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 1497 jeweils mwN;Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht (RIS-Justiz RS0032784). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, für die Unterbrechung der Verjährung reiche ein deklaratives Anerkenntnis sowie ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach aus, entspricht der hM (Mader in Schwimann ABGB2 römisch VII, Paragraph 1497, Rz 2; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1497, jeweils mwN;

SZ 58/114 = RdW 1986, 14 = JBl 1986, 124 = EvBl 1986/115; 1 Ob 38/92,

SZ 66/11 = EvBl 1993/192; 6 Ob 143/98t, SZ 71/146 uva). Dem

widerspricht der Revisionswerber auch gar nicht. Einziger Streitpunkt ist in dritter Instanz nur noch, ob das Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 18. 3. 2002, mit dem die Klägerin zur Übersendung von Belegen zur Höhe der von ihr zuvor bereits aufgeschlüsselt mitgeteilten Forderung aufgefordert wurde, als deklaratives Anerkenntnis zu qualifizieren ist (das sich der Beklagte unstrittigerweise zurechnen lassen müsste). Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (RIS-Justiz RS0044468, zuletzt etwa 7 Ob 257/01x, 9 ObA 18/02s und 7 Ob 126/03k). Dies ist aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers hier keineswegs der Fall: Der Beklagte bringt nichts vor, was die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Gesamtverhalten des Haftpflichtversicherers des Beklagten habe keine objektiven Zweifel an seiner Bereitschaft erwecken können, die (nur noch der Höhe nach zu klärenden) Ansprüche der Klägerin abzudecken, bezweifeln ließe.widerspricht der Revisionswerber auch gar nicht. Einziger Streitpunkt ist in dritter Instanz nur noch, ob das Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 18. 3. 2002, mit dem die Klägerin zur Übersendung von Belegen zur Höhe der von ihr zuvor bereits aufgeschlüsselt mitgeteilten Forderung aufgefordert wurde, als deklaratives Anerkenntnis zu qualifizieren ist (das sich der Beklagte unstrittigerweise zurechnen lassen müsste). Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (RIS-Justiz RS0044468, zuletzt etwa 7 Ob 257/01x, 9 ObA 18/02s und 7 Ob 126/03k). Dies ist aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers hier keineswegs der Fall: Der Beklagte bringt nichts vor, was die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Gesamtverhalten des Haftpflichtversicherers des Beklagten habe keine objektiven Zweifel an seiner Bereitschaft erwecken können, die (nur noch der Höhe nach zu klärenden) Ansprüche der Klägerin abzudecken, bezweifeln ließe.

Die Revision erweist sich daher als unzulässig und muss zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74080 7Ob136.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00136.04G.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20040630_OGH0002_0070OB00136_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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