TE OGH 2004/6/30 7Ob89/04w

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung und Aufhebung eines Vertrages, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 3 R 212/03y-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob sich - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Anwendungsbereich des § 25d KSchG auf Passivprozesse und entsprechende Einreden des Interzedenten beschränkt oder - wie die Revisionswerberin meint - der Interzedent die Anwendung des § 25d KSchG (Mäßigung der Kreditschuld durch den Richter) mittels Feststellungsklage auch von sich aus begehren kann.Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob sich - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Anwendungsbereich des Paragraph 25 d, KSchG auf Passivprozesse und entsprechende Einreden des Interzedenten beschränkt oder - wie die Revisionswerberin meint - der Interzedent die Anwendung des Paragraph 25 d, KSchG (Mäßigung der Kreditschuld durch den Richter) mittels Feststellungsklage auch von sich aus begehren kann.

Diese Frage muss hier allerdings nicht beantwortet werden, weil eine Mäßigung iSd § 25d KSchG im vorliegenden Fall schon mangels eines Interzessionsverhältnisses nicht in Frage kommt. Unter dem im bürgerlichen Recht nicht allgemein geregelten (EvBl 1972/86) Begriff der Interzession (Gutstehung) ist das Einstehen für eine materiell-fremde Verbindlichkeit durch Vertrag mit dem Gläubiger zu verstehen (Gamerith in Rummel ABGB3 Rz 2 zu §§ 342 bis 1344 mwN). § 25c und § 25d KSchG, die diesen Begriff (wieder) eingeführt haben, verstehen darunter den (vertraglichen, nicht gesetzlichen) Beitritt zu einer fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant, nicht aber "echte Mitschuldner", die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG 196f). Dies ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen hier der Fall: Entgegen der Meinung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht eine Interzession iSd § 25c KSchG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die beiden gegenständlichen Kreditverträge als Mitschuldnerin geschlossen hat, sondern deshalb, weil die Kreditgewährung auch in ihrem eigenen (nach eingehenden Beratungen wohlbedachten) Interesse lag, da sie ja in dem damit finanzierten Haus mit ihrem Lebensgefährten, den sie zu heiraten beabsichtigte, wohnen wollte. Dass es in der Folge dann nicht zur Heirat mit dem Liegenschaftseigentümer kam und die Klägerin daher nicht mehr im Haus wohnte, lag allein in ihrer Sphäre; darauf hatte die Beklagte keinen Einfluss. Wollte man das wirtschaftliche Interesse an der Kreditgewährung nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilen, würde der Kreditgeberin das Risiko späterer Veränderungen in der Sphäre des Mitschuldners (hier der Klägerin) aufgebürdet, was keineswegs gerechtfertigt erscheint.Diese Frage muss hier allerdings nicht beantwortet werden, weil eine Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG im vorliegenden Fall schon mangels eines Interzessionsverhältnisses nicht in Frage kommt. Unter dem im bürgerlichen Recht nicht allgemein geregelten (EvBl 1972/86) Begriff der Interzession (Gutstehung) ist das Einstehen für eine materiell-fremde Verbindlichkeit durch Vertrag mit dem Gläubiger zu verstehen (Gamerith in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraphen 342 bis 1344 mwN). Paragraph 25 c und Paragraph 25 d, KSchG, die diesen Begriff (wieder) eingeführt haben, verstehen darunter den (vertraglichen, nicht gesetzlichen) Beitritt zu einer fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant, nicht aber "echte Mitschuldner", die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen (KosesnikWehrle/Lehofer/Mayer, KSchG 196f). Dies ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen hier der Fall: Entgegen der Meinung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht eine Interzession iSd Paragraph 25 c, KSchG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die beiden gegenständlichen Kreditverträge als Mitschuldnerin geschlossen hat, sondern deshalb, weil die Kreditgewährung auch in ihrem eigenen (nach eingehenden Beratungen wohlbedachten) Interesse lag, da sie ja in dem damit finanzierten Haus mit ihrem Lebensgefährten, den sie zu heiraten beabsichtigte, wohnen wollte. Dass es in der Folge dann nicht zur Heirat mit dem Liegenschaftseigentümer kam und die Klägerin daher nicht mehr im Haus wohnte, lag allein in ihrer Sphäre; darauf hatte die Beklagte keinen Einfluss. Wollte man das wirtschaftliche Interesse an der Kreditgewährung nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilen, würde der Kreditgeberin das Risiko späterer Veränderungen in der Sphäre des Mitschuldners (hier der Klägerin) aufgebürdet, was keineswegs gerechtfertigt erscheint.

Da die Revisionswerberin damit und auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen vermag (die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes können sich auf die jeweils ohnehin angeführte oberstgerichtliche Judikatur stützen), erweist sich die ao Revision als unzulässig und ist daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die Revisionswerberin damit und auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen vermag (die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes können sich auf die jeweils ohnehin angeführte oberstgerichtliche Judikatur stützen), erweist sich die ao Revision als unzulässig und ist daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E74099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00089.04W.0630.000

Im RIS seit

30.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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