TE OGH 2004/7/1 3Nc23/04v

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Delegierungssache der Antragsteller Margarete H*****, Maria P*****, Burchard P*****, Georg P*****, sowie Gertraud W*****, alle vertreten durch Dr. Hans Peter Falkner, öffentlicher Notar in Lienz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegation der Zuständigkeit zur Durchführung der Verlassenschaftssache nach Michael P***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung einer (hier außerstreitigen) Rechtssache setzt stets voraus, dass sie bereits bei einem inländischen Gericht anhängig wurde (SZ 21/3 uva, RIS-Justiz RS0046168; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 2; Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 1). Dass die Verlassenschaftssache nach dem am 30. Mai 2004 in Italien Verstorbenen bereits bei dem angeblich zuständigen oder einem anderen Gericht in Österreich anhängig wäre, behaupten die Antragsteller nicht; das Gegenteil ergab eine österreichweite Namensabfrage im ADV-Register.Die Delegierung einer (hier außerstreitigen) Rechtssache setzt stets voraus, dass sie bereits bei einem inländischen Gericht anhängig wurde (SZ 21/3 uva, RIS-Justiz RS0046168; Mayr in Rechberger², Paragraph 31, JN Rz 2; Ballon in Fasching² Paragraph 31, JN Rz 1). Dass die Verlassenschaftssache nach dem am 30. Mai 2004 in Italien Verstorbenen bereits bei dem angeblich zuständigen oder einem anderen Gericht in Österreich anhängig wäre, behaupten die Antragsteller nicht; das Gegenteil ergab eine österreichweite Namensabfrage im ADV-Register.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs zumindest derzeit nicht vor, der Antrag ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen fehlt nicht pflichtteilsberechtigten Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, die Antragslegitimation (7 Nd 502/97 = EFSlg 85.144 mwN).

Anmerkung

E73971 3Nc23.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030NC00023.04V.0701.000

Dokumentnummer

JJT_20040701_OGH0002_0030NC00023_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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