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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Klage eines Beamten gegen den Bund auf Zahlung derKinderzulage; keine bloße Liquidierung eines Bezugsteiles, sondernbescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit erforderlichSpruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Kläger steht als Polizeibeamter in einemrömisch eins. 1. Der Kläger steht als Polizeibeamter in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
In seiner gegen die Republik Österreich (richtig: Bund) eingebrachten und auf Art137 B-VG gestützten Klage führt der Kläger aus, dass er unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes am 10. Jänner 1992 dem Dienstgeber dies bekannt gegeben habe, um in den Genuss der Kinderzulage gemäß §4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. 54, zu gelangen. Nach Angaben des Klägers wurde ihm jedoch die Zahlung der Kinderzulage von der beklagten Partei verweigert. In seiner gegen die Republik Österreich (richtig: Bund) eingebrachten und auf Art137 B-VG gestützten Klage führt der Kläger aus, dass er unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes am 10. Jänner 1992 dem Dienstgeber dies bekannt gegeben habe, um in den Genuss der Kinderzulage gemäß §4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt 54, zu gelangen. Nach Angaben des Klägers wurde ihm jedoch die Zahlung der Kinderzulage von der beklagten Partei verweigert.
Nach Meinung des Klägers sind jedoch auch für seinen Sohn die Voraussetzungen des §4 GehG betreffend die Kinderzulage gegeben; aus diesem Grund beantragt er die Fällung des Erkenntnisses, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag in der Höhe von € 1.880 samt 4 % Zinsen innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen.
2. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) als beklagte Partei legte die Akten vor und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Mit der Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund geltend gemacht. Er gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache (§1 JN) oder um eine andere Angelegenheit handelt, die vor den Gerichten auszutragen ist, sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den Anspruch nicht zuständig. Es ist aber zu prüfen, ob über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.
3. Der geltend gemachte Anspruch wird aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei und aus §4 GehG abgeleitet. Diese Bestimmung lautet in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wie folgt: 3. Der geltend gemachte Anspruch wird aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei und aus §4 GehG abgeleitet. Diese Bestimmung lautet in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, wie folgt:
"Kinderzulage
§4. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:§4. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden - wie die beklagte Partei zutreffend ausführt - in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa VfSlg. 10.756/1986, 11.395/1987, 12.313/1990, 17.535/2005). Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden - wie die beklagte Partei zutreffend ausführt - in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden vergleiche die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa VfSlg. 10.756/1986, 11.395/1987, 12.313/1990, 17.535/2005).
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Kinderzulage kraft Gesetzes besteht, dass es aber bei einer allein auf das Gesetz gestützten Klage auf Auszahlung dieses Bezugsteiles nicht bloß um die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage - im Konkreten darum, ob die in §4 GehG enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind - der Gebührlichkeit der Kinderzulage geht. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm eine Kinderzulage gebührt. Ein Antrag des Klägers auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung; er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Bescheides (vgl. VfSlg. 7173/1973, 10.266/1984). Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Kinderzulage kraft Gesetzes besteht, dass es aber bei einer allein auf das Gesetz gestützten Klage auf Auszahlung dieses Bezugsteiles nicht bloß um die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage - im Konkreten darum, ob die in §4 GehG enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind - der Gebührlichkeit der Kinderzulage geht. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm eine Kinderzulage gebührt. Ein Antrag des Klägers auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung; er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Bescheides vergleiche VfSlg. 7173/1973, 10.266/1984).
4. Da somit über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht zuständig, über das Klagsbegehren zu entscheiden. Der Anspruch auf Verzugszinsen könnte beim Verfassungsgerichtshof gegebenenfalls erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit der Kinderzulage eingeklagt werden.
Die Klage war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG. Der beklagte Bund hat die Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet, sodass ihm keine Kosten zuzusprechen waren (vgl. zB VfSlg. 16.858/2003). Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG. Der beklagte Bund hat die Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet, sodass ihm keine Kosten zuzusprechen waren vergleiche zB VfSlg. 16.858/2003).
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:A10.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010