TE OGH 2004/7/1 2Ob75/04z

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr. Klaus Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1.) Klaus-Jürgen W***** und 2.) D*****AG, *****, beide vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 1.111,98 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 2004, GZ 2 Ob 75/04z, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 4. 2004, 2 Ob 75/04z, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruches der Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 22,38 (darin enthalten USt von EUR 3,73, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem oben angeführten Beschluss wurde dem Rekurs der beklagten Parteien gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass die klagende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen haben. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der gemäß §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen war.Mit dem oben angeführten Beschluss wurde dem Rekurs der beklagten Parteien gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass die klagende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen haben. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der gemäß Paragraphen 430,, 419 ZPO zu berichtigen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E73797 2Ob75.04z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00075.04Z.0701.000

Dokumentnummer

JJT_20040701_OGH0002_0020OB00075_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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