TE OGH 2004/7/1 2Ob314/02v

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache Verlassenschaft nach Dr. Karl M*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Peter Riedmann und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 88.207,67 sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2003, 2 Ob 314/02v wird in ihrem Spruch dahin berichtigt, dass er - mit Ausnahme der unverändert bleibenden Kostenentscheidung - wie folgt zu lauten hat:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 71.326,45 samt 4 % Zinsen aus EUR 58.138,27 vom 1. Juli 2000 bis zum 11. August 2000, aus EUR 66.329,27 vom 12. August 2000 bis zum 7. Dezember 2001, aus EUR 64.149,08 vom 8. Dezember 2001 bis 2. April 2002 und aus EUR 71.326,45 seit 3. April 2002 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 14.701,04 samt 4 % Zinsen seit 3. 4. 2002 sowie 4 % Zinsen aus EUR 69.765,92 seit 1. 9. 1999 bis 30. 6. 2000, 4 % Zinsen aus EUR 11.627,65 vom 1. 7. 2000 bis 11. 8. 2000, 4 % Zinsen aus EUR 13.807,84 vom 12. 8. 2000 bis 2. 4. 2000, sowie weitere 4 % Zinsen aus EUR 2.180,19 seit 8. 12. 2001 zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 22,85 (darin enthalten EUR 3,81 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Offenkundige Schreib- und Rechenfehler können jederzeit, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft, berichtigt werden (Rechberger in Rechberger ZPO² § 419 Rz 1 mwN). Ein solcher offenkundiger Rechenfehler liegt hier vor.Offenkundige Schreib- und Rechenfehler können jederzeit, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft, berichtigt werden (Rechberger in Rechberger ZPO² Paragraph 419, Rz 1 mwN). Ein solcher offenkundiger Rechenfehler liegt hier vor.

Die ehemals klagende Partei hat in ihrer Klage unter Einrechnung eines Eigenverschuldens von einem Fünftel ausgehend von einem insgesamt angemessenen Schmerzengeld von S 1,200.000 S 960.000 geltend gemacht. In der Folge hat sie ihr Klagebegehren um vier Fünftel weiterer Unfallfolgekosten von S 169.065,95, also um S 135.252,76 ausgedehnt. Letztlich hat die Verlassenschaft nach dem Tod des Klägers noch Todfallskosten von S 148.144 (4/5 = S 98.762,67 = EUR 7.177,36) geltend gemacht. Insgesamt wurde zuletzt ein anteiliger Klagebetrag von EUR 88.207,67 geltend gemacht.

Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 23. 11. 2000 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung an Dr. Karl M***** nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Geldstrafe und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von S 30.000 an die Verlassenschaft nach Dr. Karl M***** verurteilt. Das Urteil erwuchs am 7. 12. 2001 in Rechtskraft.Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 23. 11. 2000 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung an Dr. Karl M***** nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Geldstrafe und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von S 30.000 an die Verlassenschaft nach Dr. Karl M***** verurteilt. Das Urteil erwuchs am 7. 12. 2001 in Rechtskraft.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von EUR 2.180,19 (S 30.000) zurück, weil dieser Betrag als Teilschmerzengeld bereits zugesprochen worden sei und in diesem Umfang entschiedene Rechtssache vorliege und sprach im Übrigen EUR 86.027,48 samt gestaffelten Zinsen zu.

Die Zurückweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 2.180,19 blieb unbekämpft.

Das Berufungsgericht erachtete sowohl das geltend gemachte Schmerzengeld als angemessen und auch die Todfallskosten und Unfallsfolgekosten als ersatzfähig, vertrat aber die Ansicht, dass das Verschulden des verstorbenen Dr. Karl M***** überwiege und sprach ausgehend von einer Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der klagenden Partei dieser ein Drittel der Klageforderung zu. Beim Zuspruch berücksichtigte es den Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren gegen den Beklagten.

Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Schmerzengeld im konkreten Fall angemessen sei und die Todfallskosten als noch adäquat ersatzfähig seien; hat aber dem Verschulden des Beklagten ein größeres Gewicht beigemessen, das Verschulden 2 : 1 zu Lasten des Beklagten geteilt und daher der klagenden Partei zwei Drittel ihrer Forderungen zugesprochen.

Bei Berechnung des Schmerzengeldes wurde auf Grund eines offensichtlichen Rechenfehlers der von den Vorinstanzen berücksichtigte, nicht mehr verfahrensgegenständliche, Teilzuspruch von EUR 2.180,19 im Strafverfahren außer Acht gelassen. Die beklagte Partei hat auf diesen Umstand mit Berichtigungsantrag hingewiesen und beantragt, Punkt 1. des Urteilsspruchs dahingehend zu berichtigen, dass der klagenden Partei nur EUR 71.326,44 sA zugesprochen werden (berichtigtes Schmerzengeld EUR 55.958,08 zuzüglich anteilige Unfallfolgekosten von EUR 8.191 zuzüglich anteilige Todfallkosten von EUR 73.446,63 ergibt EUR 71.326,45). Der Berichtigungsantrag ist berechtigt. Es handelt sich - wie dargestellt - um einen offenkundigen Rechenfehler, der zu berichtigen war. Bei Gesamtbetrachtung des Prozesserfolges hatte die Urteilsberichtigung nur einen geringfügigen Einfluss auf die Obsiegensquote, weshalb eine Neuberechnung der Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E74073 2Ob314.02v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00314.02V.0701.000

Dokumentnummer

JJT_20040701_OGH0002_0020OB00314_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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