Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei 1) Republik Österreich, und 2) Land Wien, wider die verpflichtete Partei Thomas Michael R*****, wegen 5.922,18 EUR, infolge Fristsetzungsantrags der verpflichteten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge des von den betreibenden Parteien wider den Verpflichteten geführten Exekutionsverfahrens wies das Erstgericht mit Beschluss vom 13. Jänner 2004 den Verfahrenshilfeantrag des Verpflichteten ab und forderte ihn auf, seine Eingabe vom 29. Dezember 2003 unterfertigt durch einen Rechtsanwalt neuerlich vorzulegen oder den Rekurs mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben.
Gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags erhob der Verpflichtete am 20. Jänner 2004 schriftlich Rekurs und beantragte gleichzeitig, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag mit Beschluss vom 17. Juni 2004 ab. Infolge Abwartens der Rekursfrist bezüglich des zuletzt genannten Beschlusses hat das Erstgericht den Rekurs des Verpflichteten vom 20. Jänner 2004 bislang dem Rekursgericht noch nicht vorgelegt.
Bereits mit Schriftsatz vom 10. Juni 2004 beantragte der Verpflichtete, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer es über den Rekurs des Verpflichteten vom 20. Jänner 2004 zu entscheiden hat.
Rechtliche Beurteilung
Dass über einen Antrag nach § 91 Abs 1 GOG ein übergeordneter Gerichtshof einem Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat, erfordert in allen Fällen Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Solange ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt worden ist, kann es mit dessen Erledigung nicht säumig sein (5 Fsc 1/03x; vgl RIS-Justiz RS0059278).Dass über einen Antrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG ein übergeordneter Gerichtshof einem Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat, erfordert in allen Fällen Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Solange ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt worden ist, kann es mit dessen Erledigung nicht säumig sein (5 Fsc 1/03x; vergleiche RIS-Justiz RS0059278).
Da dem Rekursgericht der Rekurs des Verpflichteten vom 20. Jänner 2004 noch nicht vorgelegt worden ist, es daher mit dessen Erledigung noch nicht säumig sein kann, ist der Fristsetzungsantrag des Verpflichteten zurückzuweisen.
Anmerkung
E73970 3Fsc1.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:003FSC00001.04H.0706.000Dokumentnummer
JJT_20040706_OGH0002_003FSC00001_04H0000_000