Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Ernst S*****, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler und Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Veronika H*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. Februar 2004, GZ 53 R 53/04g-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (vgl § 472 ABGB). Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts ist eine persönliche Dienstbarkeit (§ 478 ABGB). Sie gewährt ihrem Inhaber die Befugnis, eine Wohnung oder ein Haus im Rahmen seiner persönlichen Bedürfnisse zu benützen (WoBl 1996, 243; SZ 73/125; RIS-Justiz RS0011821 [T2]).Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen vergleiche Paragraph 472, ABGB). Die in Paragraph 521, ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts ist eine persönliche Dienstbarkeit (Paragraph 478, ABGB). Sie gewährt ihrem Inhaber die Befugnis, eine Wohnung oder ein Haus im Rahmen seiner persönlichen Bedürfnisse zu benützen (WoBl 1996, 243; SZ 73/125; RIS-Justiz RS0011821 [T2]).
An einem dinglichen Recht, das mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft nach den Regeln des 16. Hauptstücks des ABGB (§§ 825 ff; SZ 23/287; JBl 1980, 318; RIS-Justiz RS0013158). Diese Bestimmungen gelten insbesondere unter persönlich Dienstbarkeitsberechtigten (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 825 Rz 7 mwN) und werden auf nicht dingliche Gemeinschaften, etwa auf das Verhältnis mehrerer obligatorisch Wohnungsberechtigter, analog angewendet (Gamerith aaO Rz 9; 6 Ob 633/88 = MietSlg 40/26).An einem dinglichen Recht, das mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft nach den Regeln des 16. Hauptstücks des ABGB (Paragraphen 825, ff; SZ 23/287; JBl 1980, 318; RIS-Justiz RS0013158). Diese Bestimmungen gelten insbesondere unter persönlich Dienstbarkeitsberechtigten (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 825, Rz 7 mwN) und werden auf nicht dingliche Gemeinschaften, etwa auf das Verhältnis mehrerer obligatorisch Wohnungsberechtigter, analog angewendet (Gamerith aaO Rz 9; 6 Ob 633/88 = MietSlg 40/26).
Nach den Behauptungen des Antragstellers wurde ihm und der Antragsgegnerin mit Dienstbarkeitsvertrag von 29. 12. 1991 ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht zur gesamten Hand an einem Wohnhaus eingeräumt; bisher sei keine Vereinbarung über eine Aufteilung der Nutzung der Liegenschaft erfolgt, weshalb eine richterliche Benützungsregelung begehrt werde.
Das Rekursgericht ist von den zuvor dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es die Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs abgewiesen und dem Erstgericht aufgetragen hat, den Antrag auf Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren meritorisch zu behandeln. Das (einzige) Argument der Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel, sie stehe deshalb nicht in Rechtsgemeinschaft gem §§ 825 ff ABGB mit dem Antragsteller, weil den Parteien das Wohnrecht jeweils "höchstpersönlich" (und nicht ungeteilt) eingeräumt worden sei, geht an der Sache vorbei, weil zwischen zwei Dienstbarkeitsberechtigten, die ein Wohnrecht zur ungeteilten Hand am selben Haus besitzen, jedenfalls eine dingliche Gemeinschaft besteht, gleichgültig, ob sie das Gebrauchsrecht an der Sache seinem Inhalt nach nur selbst ("höchstpersönlich") ausüben dürfen (Wohnungsgebrauchsrecht) oder ob sie auch zur Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sind (Fruchtgenussrecht). Ob die Rechte der Parteien auf demselben Rechtsgrund beruhen ist ohne Bedeutung; der Benützungsregelung zwischen Miteigentümern steht auch nicht entgegen, dass der Erwerb der Miteigentumsanteile auf je verschiedenen Rechtsgründen beruht. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine richterliche Benützungsregelung vor.Das Rekursgericht ist von den zuvor dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es die Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs abgewiesen und dem Erstgericht aufgetragen hat, den Antrag auf Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren meritorisch zu behandeln. Das (einzige) Argument der Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel, sie stehe deshalb nicht in Rechtsgemeinschaft gem Paragraphen 825, ff ABGB mit dem Antragsteller, weil den Parteien das Wohnrecht jeweils "höchstpersönlich" (und nicht ungeteilt) eingeräumt worden sei, geht an der Sache vorbei, weil zwischen zwei Dienstbarkeitsberechtigten, die ein Wohnrecht zur ungeteilten Hand am selben Haus besitzen, jedenfalls eine dingliche Gemeinschaft besteht, gleichgültig, ob sie das Gebrauchsrecht an der Sache seinem Inhalt nach nur selbst ("höchstpersönlich") ausüben dürfen (Wohnungsgebrauchsrecht) oder ob sie auch zur Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sind (Fruchtgenussrecht). Ob die Rechte der Parteien auf demselben Rechtsgrund beruhen ist ohne Bedeutung; der Benützungsregelung zwischen Miteigentümern steht auch nicht entgegen, dass der Erwerb der Miteigentumsanteile auf je verschiedenen Rechtsgründen beruht. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine richterliche Benützungsregelung vor.
Textnummer
E73901European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00137.04G.0706.000Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012