Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und
o. Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, vertreten durch Dr. Helwig Aubauer und Mag. Harald Kaszanits, Angestellte der Abteilung für Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrages in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlusso. Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, vertreten durch Dr. Helwig Aubauer und Mag. Harald Kaszanits, Angestellte der Abteilung für Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrages in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrages wird zur Kenntnis genommen.Die Zurückziehung des gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrages wird zur Kenntnis genommen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2004, Rs C-220/02, mit Schriftsatz vom 23. 6. 2003 seinen Feststellungsantrag zurückgezogen.
Anmerkung
E74063 9ObA72.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00072.04K.0707.000Dokumentnummer
JJT_20040707_OGH0002_009OBA00072_04K0000_000