TE OGH 2004/7/7 9ObA72/04k

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und

o. Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, vertreten durch Dr. Helwig Aubauer und Mag. Harald Kaszanits, Angestellte der Abteilung für Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrages in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlusso. Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, vertreten durch Dr. Helwig Aubauer und Mag. Harald Kaszanits, Angestellte der Abteilung für Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrages in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrages wird zur Kenntnis genommen.Die Zurückziehung des gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrages wird zur Kenntnis genommen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2004, Rs C-220/02, mit Schriftsatz vom 23. 6. 2003 seinen Feststellungsantrag zurückgezogen.

Anmerkung

E74063 9ObA72.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00072.04K.0707.000

Dokumentnummer

JJT_20040707_OGH0002_009OBA00072_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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