TE OGH 2004/7/7 9Ob69/04v

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder David, geboren 1. Oktober 1993, Jakob, geboren 3. Juni 1995, und Lisa S*****, geboren 11. Dezember 1998, wegen Besuchsrechtes, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Eberhard S*****, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 2. April 2004, GZ 4 R 95/04v-337, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge, mit welcher der Revisionsrekurswerber die mangelnde gerichtliche Anhörung seiner beiden Söhne releviert:

Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet in der Regel keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Der Revisionsrekurswerber vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannte Durchbrechung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit einer Besuchsrechtsausweitung geboten wäre.

Zur Rechtsrüge:

Zum Ersatzbesuchsrecht:

Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Rekursgerichtes entspricht völlig einhelliger Rechtsprechung, nach der das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG nicht so weit geht, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden können (RIS-Justiz RS0006796). Der Alternativantrag vom 20. 11. 2003 (ON 293) bezog sich aber ausdrücklich nur auf den - nicht eingetretenen - Fall, dass die Beschlussfassung über das Ferienbesuchsrecht verzögert würde.Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Rekursgerichtes entspricht völlig einhelliger Rechtsprechung, nach der das Neuerungsrecht des Paragraph 10, AußStrG nicht so weit geht, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden können (RIS-Justiz RS0006796). Der Alternativantrag vom 20. 11. 2003 (ON 293) bezog sich aber ausdrücklich nur auf den - nicht eingetretenen - Fall, dass die Beschlussfassung über das Ferienbesuchsrecht verzögert würde.

Zum Umfang des Besuchsrechtes:

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0097114). Die Nichtzuerkennung eines Besuchsrechtes mit Übernachtung und eines Ferienbesuchsrechtes zur im Vorschulalter befindlichen Tochter des Revisionsrekurswerbers steht in vertretbarer Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047735).

Den Ausführungen zur Bemessung der über die Mutter verhängten Beugestrafe fehlt es an einer Beschwer, zumal der Rechtsmittelwerber selbst darauf hinweist, auf eine derartige Forderung zu verzichten. Zusammenfassend vermag der Revisionsrekurswerber sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Den Ausführungen zur Bemessung der über die Mutter verhängten Beugestrafe fehlt es an einer Beschwer, zumal der Rechtsmittelwerber selbst darauf hinweist, auf eine derartige Forderung zu verzichten. Zusammenfassend vermag der Revisionsrekurswerber sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.

Anmerkung

E73879 9Ob69.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00069.04V.0707.000

Dokumentnummer

JJT_20040707_OGH0002_0090OB00069_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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