TE OGH 2004/7/8 6Ob299/03v

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk und Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W***** , vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 6.685,60 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 1 R 275/03t-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 9. Oktober 2002, GZ 11 Cg 177/02p-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit insgesamt 1.757,50 EUR (darin enthalten 204,58 EUR USt und 530 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt einen sogenannten Tauschring (Gegengeschäftsvermittlung). Das von der Beklagten ihren "Mitgliedern" angebotene Verrechnungssystem beruht darauf, dass Entgeltforderungen aus Geschäften unter den "Mitgliedern" nicht durch Barzahlung, sondern durch den Anspruch auf eine in Geld ausgedrückte gleichwertige geschäftliche Leistung irgendeines anderen Mitglieds getilgt werden. Es finden grundsätzlich nur Waren- und Leistungsströme, nicht jedoch Geldströme statt. Verkäufe führen nicht zu einem Erhalt von Bargeld, sondern zu einer dem vereinbarten Preis entsprechenden Gutschrift auf einem Wertkonto, Käufe demgegenüber zu einer Lastschrift. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen "Vermittlungsauftrag", dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrundegelegt wurden. Diese lauten auszugsweise:

"1. Angebotsliste

Waren/Dienstleistungen des Mitgliedes werden mit seinem Namen in eine Computerliste aufgenommen, die für seine Angebote wirbt, und sämtlichen anderen Firmenmitgliedern zugänglich ist.

Nachfragen nach bestimmten Waren/Dienstleistungen werden ebenfalls in eine für alle anderen Mitgliedern zugängliche Computerliste aufgenommen.

Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlosen Bezug der Mitglieder-Angebotsliste im Rahmen des von ihm angefragten Bedarfs. Jedes Mitglied kann jederzeit die ihn betreffenden Daten in den Listen ergänzen oder löschen lassen.

2. Gegengeschäftsformulare

Sämtliche Gegengeschäftsformulare dienen der internen Kontrolle und Belegung der abgewickelten Gegengeschäfte zwischen Mitgliedern von E*****, sowie der Verrechnung der Gegengeschäfte ....

2.1. Das Formular "Buchungsauftrag" wird für ein Geschäft zwischen zwei abschlusswilligen Mitgliedern benützt ...

2.2. Das Formular "Verrechnungsauftrag" wird zwischen einem E*****-Mitglied und einem Nichtmitglied als Verkäufer verwendet. Der Verkäufer wird durch Gegenzeichnung automatisch Interimsmitglied, und E***** errichtet ein Wertkonto mit einem der Leistung entsprechenden Guthaben. Das Interimsmitglied kann nur in diesem Ausmaß Leistungen anderer E*****-Mitglieder beanspruchen. Das Interimsmitglied wird nicht in die Angebotsliste von E***** aufgenommen.

2.3. Das Formular "Gutschriftsauftrag" kann ein Verkäufer benützen, um im Wege eines Geschäftsabschlusses mit einem Nichtmitglied sein Wertkonto zu erhöhen. Gleichzeitig wirbt er dadurch ein neues Mitglied für E*****. Da das neue Mitglied jedoch noch nicht E***** angeschlossen ist, kann E***** nicht verbindlich die Gutbuchung des Geschäftes auf dem Wertkonto des Verkäufers zusagen. Sollte der Leistungsempfänger nicht als ordentliches Mitglied von E***** aufgenommen und ihm kein eigenes Wertkonto eingerichtet werden bzw sollte dieser auch nicht den Rechnungsbetrag in bar an E***** entrichten, so wird keine Gutschrift auf dem Wertkonto des Verkäufers vorgenommen, und hat er selbst vom Käufer den Gegenwert seiner Leistung zu begehren. Sollte danach der Käufer eine Zahlung an E***** leisten, so wird diese unverzüglich an den Verkäufer weiter geleitet.

3. Wertkonto

Das Mitglied hat Anspruch auf Verrechnung der von ihm erbrachten bzw bezogenen Lieferungen/Leistungen zwischen ihm und einem anderen E*****-Mitglied über sein bei E***** geführtes Wertkonto. Dies jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen:

...

3.3.1. Jedes Mitglied stimmt jeder Belastung bzw Gutschrift auf seinem Wertkonto mittels eines ordnungsgemäß durch beide Seiten ausgefüllten Formulars unwiderruflich zu. Ausdrücklich vereinbart ist, dass die Kontobewegungen, nämlich die Belastung des Käuferkontos sowie Gutschrift des Buchungsbetrages auf dem Verkäuferkonto an zahlungsstatt erfolgen und den Geschäftsfall quittieren.

3.3.2. Jedes Mitglied darf auf seinem Wertkonto einen beliebig hohen Guthabensstand ansammeln und über diesen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E***** auch im Gegengeschäftsverkehr frei verfügen, eine Barauszahlung kann nicht begehrt werden.

3.3.3. Ein Debetsaldo wird in der Regel durch Gutschriften aus Gegengeschäften auf dem Wertkonto wieder ausgeglichen. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so hat das Mitglied den Debetsaldo binnen neun Monaten ab erfolgter Buchung (Fälligkeit) durch Zahlung an E***** auszugleichen.

Das im Debet befindliche Mitglied anerkannt die Rechtsverbindlichkeit des Wertkontos und die Richtigkeit desselben mangels Widerspruch und verpflichtet sich hiemit ausdrücklich gegenüber E*****, den Debetsaldo nach Fälligkeit unverzüglich durch Zahlung auszugleichen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche erklären die übrigen Mitglieder, insbesondere die letzten Vertragspartner des im Debet befindlichen Mitgliedes, E***** zu ermächtigen, die Forderungen in ihren Namen geltend zu machen und zu betreiben und bieten zu diesem Zwecke E***** die Zession allfälliger Forderungen gegenüber dem säumigen Mitglied an. E***** behält sich die Annahme dieser Zession für den Bedarfsfall ausdrücklich vor.....

3.6. Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu E***** wird ein allfälliger Debetsaldo auf dem Wertkonto des Mitgliedes zur Zahlung fällig, das Mitglied verpflichtet sich, den aushaftenden Betrag fristgerecht an E***** zu zahlen (siehe Punkt 5.).

5. Kündigung des Vermittlungsauftrages

5.1. Jedes Mitglied kann die Teilnahme an der E*****-Gegengeschäftsvermittlung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer nur vierzehntägigen Kündigungsfrist (Aufgabedatum des Poststempels) mittels eingeschriebenem Brief jeweils zum Monatsletzten beenden. Ein Guthaben auf dem Wertkonto des kündigenden Mitgliedes soll jedoch zuvor durch Gegengeschäfte mit den Mitgliedern der E***** aufgebraucht, bzw muss ein Debetsaldo durch unverzügliche Zahlung ausgeglichen werden.

Ausdrücklich untersagt ist den Mitgliedern die Übertragung von Wertkontensalden an andere Mitglieder oder fremde Personen sowie andere Verfügungen zum Nachteil von E***** oder Mitgliedern, so beispielsweise auch die Verfügung durch Zessionen.

E***** kann den Vermittlungsauftrag ebenso wie das Mitglied unter Einhaltung der oben angeführten Fristen/Termine aufkündigen. In diesem Fall hat das Mitglied ein allfälliges Guthaben auf dem Wertkonto durch Gegengeschäfte mit E*****-Mitgliedern aufzubrauchen (Punkt 3.3.2.), bzw einen allfälligen Debetsaldo binnen 9 Monaten ab erfolgter Buchung durch Zahlung an E***** auszugleichen. (Punkt 3.3.3.)

5.2. Ferner hat E***** das Recht, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt insbesonders:

- Überschreitung von zugebilligten Gegengeschäftslimits

- Missbrauch von Formularen

- Rückstand mit fälligen Gebühren, Provisionen oder ein unausgeglichener Debetsaldo auf dem Wertkonto über einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen ab Fälligkeit.

- Veränderungen in der Person/Firma oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitgliedes.

Die fristlose Beendigung der Vereinbarung zur Vermittlung von Gegengeschäften bewirkt die sofortige Fälligkeit des auf dem Wertkonto ausgewiesenen Debet-Saldos des ausscheidenden Mitgliedes und ist der offene Saldo unverzüglich durch Zahlung an E***** auszugleichen.

Ebenso erlischt die Vereinbarung zur Vermittlung von Gegengeschäften sowie die Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern unter Verrechnung über das E*****-Wertkonto automatisch, wenn über das Mitglied beim hiefür zuständigen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gestellt wird. Ein Debetsaldo wird sofort zur Zahlung fällig.

7. Rechtsbeziehungen

Sämtliche zu vermittelnde Gegengeschäfte geschehen auf freiwilliger Basis, Rechtsbeziehungen aus Lieferungen/Leistungen bestehen grundsätzlich nur zwischen den Gegengeschäftspartnern. E***** tritt nur als Geschäftsvermittler un Buchungsstelle der abgewickelten Gegengeschäfte auf und ist nur insoweit beteiligt, als vertragsgemäß die Verbuchung auf dem Wertkonto vorgenommen wird.

Haftungen von E*****, gleich welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen ..."

Der Kläger sammelte auf seinem Wertkonto ein Guthaben an, weil er mehr eigene Waren verkaufte als fremde Waren einkaufte. Er kündigte das Vertragsverhältnis auf. Er versuchte, sein Guthaben von zuletzt 6.685,60 EUR aufzubrauchen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Ein Grund dafür liegt darin, dass auch andere Vertragspartner der Beklagten mit dem Problem eines zu hohen Guthabens zu kämpfen hatten und daher nicht mehr oder nicht mehr nur über das Tauschsystem kontrahieren wollten. Dem Kläger stehen trotz Vertragsauflösung nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten werden, zur Verfügung.

Mit seiner am 28. 2. 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Auszahlung seines Guthabens. Er habe die Mitgliedschaft bei der Beklagten ordnungsgemäß gekündigt. Die AGB der Beklagten seien sittenwidrig, insbesondere Punkt 3.3.2., weil zwar der Ausgleich von Debetsalden durch Barzahlung der Mitglieder der Beklagten, nicht aber die Auszahlung von Guthaben vorgesehen sei, wodurch die Geschäftspartner der Beklagten gröblich benachteiligt würden. Dem Kläger sei ein Abbau des Guthabens nicht gelungen, weil geeignete Vertragspartner gefehlt hätten oder nicht bereit gewesen seien, über den Tauschkreis zu kontaktieren oder weil sie ihre Ware zu überhöhten Preisen angeboten hätten. Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand werde bestritten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei an den konkreten Geschäftsabschlüssen nicht als Gläubigerin oder Schuldnerin beteiligt. Die Rechtsbeziehung aus Lieferungen und Leistungen bestehe nur zwischen den Gegengeschäftspartnern. Die Beklagte sei nur Geschäftsvermittler und Buchungsstelle. Eine Barzahlung könne vereinbarungsgemäß niemals begehrt werden. Ein positiver Saldo auf dem Wertkonto sei vor der Kündigung aufzubrauchen. Allenfalls infolge der Nachschusspflicht zum Ausgleich von Debetsalden eingezahltes Bargeld komme nicht der Beklagten zugute, sondern werde in Tauschobjekte investiert, die dem Warenkreislauf zugeführt würden. Dass der Kläger das Guthaben nicht abgebaut habe, sei nicht auf das Fehlen kontaktierungswilliger und lieferbereiter Vertragspartner zurückzuführen, sondern am Kläger selbst gelegen. Im Übrigen werde im Hinblick auf die Aussage des Klägers, dass der Höchststand des Guthabens am 8. 6. 1998 184.624 S betragen habe und das nunmehrige Guthaben ein Teil davon sei, Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf weiters die - in der Berufung des Klägers bekämpfte und vom Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen nicht übernommene - Feststellung, dass das zum Abschluss eines bei Vertragsauflösung bestehenden Debetsaldos eines Mitgliedes eingezahlte Geld von der Beklagten auf ein Treuhandkonto gelegt und für den Ankauf von Waren verwendet werde, die von Mitgliedern des Tauschringes nachgefragt würden, im Tauschring aber nicht angeboten würden. Das Erstgericht verneinte die eingewendete Sittenwidrigkeit der AGB. Ob die Bemühungen des Klägers, das Guthaben abzubauen, erfolglos geblieben seien, sei nicht maßgebend. Entscheidend sei vielmehr, dass objektiv die Möglichkeit bestanden habe, das Guthaben abzubauen. Der Vertragspunkt, dass negative Wertkonten bei Vertragsauflösung durch Geldzahlungen auszugleichen seien, stelle zwar eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder dar, die für ihre Guthaben keine Geldleistung erhielten. Es sei jedoch die Natur des Geschäftes zu berücksichtigen. Die Regelung sei für Bartergeschäfte geradezu typisch und jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das eingezahlte Geld, wie hier, nicht der Barterorganisation selbst zukomme, sondern in der Höhe der empfangenen Zuzahlungen Waren angeschafft würden und damit der empfangene Geldstrom wieder in einen Warenstrom umgewandelt werde. Die Benachteiligung des Klägers sei daher im Hinblick auf die Natur des Geschäftes sachlich gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der aus dem Vertrag abzuleitende "Kontoglattstellungsanspruch" bei bestehendem Debetsaldo eines ausscheidenden Mitgliedes stehe der Beklagten unzweifelhaft zu. Der Rechtsgrund liege in der Teilnahme der Mitglieder an dem von der Beklagten aufrecht erhaltenen Verrechnungsverkehr und sei unbedenklich. Diesem Anspruch entspreche, auch wenn dies aus dem Formulartext nicht ausdrücklich hervorgehe, eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr durch Verrechnung ausgleichbaren Guthabens des ausgeschiedenen Mitglieds. Punkt 3.3.2. der AGB, wonach ein Mitglied eine Barauszahlung des Guthabens nicht begehren könne, regle nur das Rechtsverhältnis während aufrechten Vertragsverhältnisses. Es fehle somit eine Regelung, was mit einem Guthaben eines ehemaligen Mitgliedes nach Vertragsauflösung zu geschehen habe. Punkt 5.1. der AGB sehe lediglich vor, dass das Mitglied ein allfälliges Guthaben aufbrauchen "solle". Eine Verpflichtung hiezu werde gemäß Punkt 5.1. Abs 3 der AGB nur für den Fall einer Aufkündigung durch die Beklagte festgelegt. Es liege somit ein Konfliktfall vor, der von den Parteien bei Vertragsabschluss offenbar nicht bedacht und daher auch nicht geregelt worden sei. Der Vertrag sei daher ergänzend auszulegen. Redlichen, auf die Interessen des anderen Bedacht nehmenden Parteien des Vermittlungsvertrages könne nicht unterstellt werden, dass ein solches Guthaben im Fall der Vertragsauflösung einfach verfallen solle, wodurch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des ausgeschiedenen Mitgliedes eintreten würde. Der zu beurteilende Vertrag sei als Treuhandschaft zu qualifizieren, wobei die Rollen derart verteilt seien, dass die Verrechnungsstelle Treuhänder, die Mitglieder Treugeber seien. Für den Fall, dass der Austritt auf Grund einer Willenserklärung eines der Vertragspartner erfolge, sei eine Barauszahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines Guthabens eines ausscheidenden Teilnehmers dann systemwidrig, wenn es die AGB dem ausgeschiedenen ehemaligen Teilnehmer ohne zeitliche Begrenzung ermöglichten, sein Guthaben durch Partnergeschäfte mit verbliebenen Teilnehmern des Pools aufzubrauchen. Wie sich aus den Punkten 2.2. und 2.3. der AGB der Beklagten ergebe, stünden zwar dem Kläger, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten würden, zur Verfügung. Eine Verrechnung im Bereich des Pools setze jedoch eine neuerliche Mitgliedschaft des Klägers voraus. Nach dem letzten Absatz des Punktes 5. der AGB gehe die Beklagte von einem Ende der Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern bei Beendigung der Mitgliedschaft aus. Dem Kläger wäre zwar freigestanden, erst nach Aufbrauchen des Guthabens zu kündigen. Nach den Feststellungen sei es ihm aber nicht gelungen, das Guthaben aufzubrauchen, obwohl er dies versucht habe. Der Kläger habe daher insbesondere im Hinblick auf die bei aufrechter Vertragsbindung weiterhin an die Beklagte zu zahlenden Jahresbeiträge mit der Kündigung nicht weiter zuwarten müssen. Da jede Möglichkeit einer bargeldlosen Befriedigung eines ehemaligen Mitglieds nach Vertragsablösung an die neuerliche Mitgliedschaft im Pool geknüpft sei und eine derartige neue Mitgliedschaft einem die Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeiführenden Mitglied nicht zumutbar sei, bleibe zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung nur die bare Auszahlung eines bestehenden Guthabens. Die Beklagte sei infolge ihrer Treuhänderstellung auch passiv legitimiert. Werde das Treueverhältnis hinsichtlich eines Mitgliedes beendet, sodass dieses keine zumutbare Möglichkeit mehr habe, sein Guthaben durch Gegengeschäfte zu verbrauchen, könne eine ergänzende Vertragsauslegung nur zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte als Inhaberin des Rechts, die den Guthaben gegenüber stehenden Debetsalden einzufordern, nach außen hin verpflichtet sei, das Guthaben durch Barzahlung auszugleichen. Das Klagebegehren sei auch nicht verjährt, weil der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens frühestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen entstehe. Auch infolge der nicht bestrittenen Fälligkeit der Forderung im Jahr 2001 sei eine Verjährung der Klageforderung zu verneinen. Das Klagebegehren bestehe daher zu Recht. Die vom Kläger gerügte Feststellung über die tatsächliche Verwendung von Zahlungen infolge Debetsalden durch die Beklagte sei entbehrlich, sodass diese nicht übernommen werde. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites von der rechtlichen Beurteilung eines Verrechnungssystems abhänge, das mit einer Vielzahl von Personen vereinbart worden sei und erst einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 629/89 = SZ 62/126 = ÖBA 1989, 362 = RdW 1989, 362) gewesen sei.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der aus dem Vertrag abzuleitende "Kontoglattstellungsanspruch" bei bestehendem Debetsaldo eines ausscheidenden Mitgliedes stehe der Beklagten unzweifelhaft zu. Der Rechtsgrund liege in der Teilnahme der Mitglieder an dem von der Beklagten aufrecht erhaltenen Verrechnungsverkehr und sei unbedenklich. Diesem Anspruch entspreche, auch wenn dies aus dem Formulartext nicht ausdrücklich hervorgehe, eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr durch Verrechnung ausgleichbaren Guthabens des ausgeschiedenen Mitglieds. Punkt 3.3.2. der AGB, wonach ein Mitglied eine Barauszahlung des Guthabens nicht begehren könne, regle nur das Rechtsverhältnis während aufrechten Vertragsverhältnisses. Es fehle somit eine Regelung, was mit einem Guthaben eines ehemaligen Mitgliedes nach Vertragsauflösung zu geschehen habe. Punkt 5.1. der AGB sehe lediglich vor, dass das Mitglied ein allfälliges Guthaben aufbrauchen "solle". Eine Verpflichtung hiezu werde gemäß Punkt 5.1. Absatz 3, der AGB nur für den Fall einer Aufkündigung durch die Beklagte festgelegt. Es liege somit ein Konfliktfall vor, der von den Parteien bei Vertragsabschluss offenbar nicht bedacht und daher auch nicht geregelt worden sei. Der Vertrag sei daher ergänzend auszulegen. Redlichen, auf die Interessen des anderen Bedacht nehmenden Parteien des Vermittlungsvertrages könne nicht unterstellt werden, dass ein solches Guthaben im Fall der Vertragsauflösung einfach verfallen solle, wodurch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des ausgeschiedenen Mitgliedes eintreten würde. Der zu beurteilende Vertrag sei als Treuhandschaft zu qualifizieren, wobei die Rollen derart verteilt seien, dass die Verrechnungsstelle Treuhänder, die Mitglieder Treugeber seien. Für den Fall, dass der Austritt auf Grund einer Willenserklärung eines der Vertragspartner erfolge, sei eine Barauszahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines Guthabens eines ausscheidenden Teilnehmers dann systemwidrig, wenn es die AGB dem ausgeschiedenen ehemaligen Teilnehmer ohne zeitliche Begrenzung ermöglichten, sein Guthaben durch Partnergeschäfte mit verbliebenen Teilnehmern des Pools aufzubrauchen. Wie sich aus den Punkten 2.2. und 2.3. der AGB der Beklagten ergebe, stünden zwar dem Kläger, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten würden, zur Verfügung. Eine Verrechnung im Bereich des Pools setze jedoch eine neuerliche Mitgliedschaft des Klägers voraus. Nach dem letzten Absatz des Punktes 5. der AGB gehe die Beklagte von einem Ende der Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern bei Beendigung der Mitgliedschaft aus. Dem Kläger wäre zwar freigestanden, erst nach Aufbrauchen des Guthabens zu kündigen. Nach den Feststellungen sei es ihm aber nicht gelungen, das Guthaben aufzubrauchen, obwohl er dies versucht habe. Der Kläger habe daher insbesondere im Hinblick auf die bei aufrechter Vertragsbindung weiterhin an die Beklagte zu zahlenden Jahresbeiträge mit der Kündigung nicht weiter zuwarten müssen. Da jede Möglichkeit einer bargeldlosen Befriedigung eines ehemaligen Mitglieds nach Vertragsablösung an die neuerliche Mitgliedschaft im Pool geknüpft sei und eine derartige neue Mitgliedschaft einem die Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeiführenden Mitglied nicht zumutbar sei, bleibe zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung nur die bare Auszahlung eines bestehenden Guthabens. Die Beklagte sei infolge ihrer Treuhänderstellung auch passiv legitimiert. Werde das Treueverhältnis hinsichtlich eines Mitgliedes beendet, sodass dieses keine zumutbare Möglichkeit mehr habe, sein Guthaben durch Gegengeschäfte zu verbrauchen, könne eine ergänzende Vertragsauslegung nur zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte als Inhaberin des Rechts, die den Guthaben gegenüber stehenden Debetsalden einzufordern, nach außen hin verpflichtet sei, das Guthaben durch Barzahlung auszugleichen. Das Klagebegehren sei auch nicht verjährt, weil der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens frühestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen entstehe. Auch infolge der nicht bestrittenen Fälligkeit der Forderung im Jahr 2001 sei eine Verjährung der Klageforderung zu verneinen. Das Klagebegehren bestehe daher zu Recht. Die vom Kläger gerügte Feststellung über die tatsächliche Verwendung von Zahlungen infolge Debetsalden durch die Beklagte sei entbehrlich, sodass diese nicht übernommen werde. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites von der rechtlichen Beurteilung eines Verrechnungssystems abhänge, das mit einer Vielzahl von Personen vereinbart worden sei und erst einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 629/89 = SZ 62/126 = ÖBA 1989, 362 = RdW 1989, 362) gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 629/89 (SZ 62/126) war das Begehren der hier Beklagten auf Abdeckung des Debetsaldos eines ehemaligen Mitgliedes, welches das Vertragsverhältnis aufgekündigt hatte, durch Barzahlung zu beurteilen. Dem dortigen Vertragsverhältnis lagen weitgehend ähnliche Geschäftsbedingungen wie hier zugrunde. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Wirksamkeit der vereinbarten Kontoausgleichsverpflichtung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und führte in diesem Zusammenhang - obiter - aus, dass dieser Verpflichtung, auch wenn das in dem von der Klägerin (hier: Beklagten) abgefassten Formulartext nicht ausdrücklich angeführt sei, im Fall eines nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr durch Verrechnung ausgleichbaren Guthabens des ausgeschiedenen Mitglieds eine entsprechende Zahlungspflicht der Klägerin entspreche.

Von einer mit dem "Kontoglattstellungsanspruch" korrespondierenden Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Inhaber eines Verrechnungsguthabens ist jedoch in den AGB der Beklagten weder ausdrücklich noch sinngemäß oder auch nur andeutungsweise die Rede. Da der hier vorliegende Fall der Kündigung eines Mitglieds mit einem positiven Konto nicht Gegenstand der zitierten Entscheidung war, kann der Kläger sein Barzahlungsbegehren auch nicht auf eine entsprechende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Der in der Entscheidung SZ 62/126 nicht weiter begründeten Bejahung einer Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines Guthabens des ausgeschiedenen Mitgliedes widerspricht vielmehr Punkt 3.3.2. der AGB, in dem es ausdrücklich heißt, dass eine Barauszahlung nicht begehrt werden kann; im Übrigen beziehen sich sämtliche Bestimmungen der AGB, die einen Wertausgleich durch Zahlung vorsehen, ausschließlich auf Debetsalden von Mitgliedern. Der Fall, dass dasjenige Mitglied, dessen Konto ein Guthaben aufweist, selbst kündigt, ist in den AGB teilweise missverständlich und unvollständig geregelt. Während gemäß Punkt 5.1. erster Absatz das kündigende Mitglied das Guthaben "zuvor" durch Gegengeschäfte mit anderen Mitgliedern aufbrauchen "soll", sieht Punkt 5.1. dritter Absatz vor, dass das Mitglied "in diesem Fall" ("E***** kann den Vermittlungsauftrag ebenso wie das Mitglied ... kündigen") das Guthaben durch Gegengeschäfte "aufzubrauchen hat", wobei unklar ist, ob unter "diesem Fall" nur die Aufkündigung durch die Beklagte oder auch die Aufkündigung durch das Mitglied zu verstehen ist. Keine Regelung findet sich für den Fall, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis mit einem Mitglied mit Guthaben aus wichtigem Grund im Sinn des Punktes 5.2. fristlos beendet. Ein Einklang der Bestimmungen betreffend die Aufkündigung durch das Mitglied kann durch die Auslegung, dass das kündigende Mitglied schon vor der Kündigungserklärung das Guthaben nach Möglichkeit abbauen soll und nach der Kündigungserklärung durch Gegengeschäfte aufzubrauchen hat, erzielt werden.

Offen bleibt nach dem Vertragstext, ob diese Gegengeschäfte nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder beliebig darüber hinaus, allenfalls bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, durchgeführt werden können, obgleich die Mitgliedschaft durch den Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird. Für die Auslegung dahin, dass das Guthaben auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft vom nunmehr ehemaligen Mitglied durch Tauschgeschäfte mit den verbleibenden Mitgliedern aufgebraucht werden kann, spricht zunächst die Kündigungsfrist von bloß 14 Tagen, in der es insbesondere bei hohem Guthabensstand oft gar nicht möglich sein wird, sinnvolle Anschaffungen aus dem Angebot der Mitglieder zu tätigen. Bei einem sofortigen Vertragsrücktritt der Beklagten aus wichtigem Grund, der in Punkt 5.2. der AGB vorgesehen ist, stünde überhaupt keine Zeit zur Verfügung, das Guthaben abzubauen. Der Text des mit dem Wort "ebenso" eingeleiteten letzten Absatzes des Punktes 5.2. spricht zwar dafür, dass die Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern unter Verrechnung über das Konto bei der Beklagten nicht nur im Konkursfall, sondern auch bei sonstiger fristloser Beendigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund erlöschen soll. Der Fall eines solchen Vertragsrücktritts seitens der Beklagten ist aber hier nicht zu beurteilen, sodass die sich darauf beziehende Vertragsbestimmung keiner weiteren rechtlichen Wertung zu unterziehen ist. Selbst wenn diese nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien dahin zu verstehen wäre, dass sich die Beklagte von "unzuverlässigen" Mitgliedern, die einen Grund für die sofortige Vertragsauflösung verwirklichten, sofort und endgültig trennen und weitere Gegengeschäfte (auch zum Schutz der anderen Mitglieder) unterbinden könnte, ergäbe sich daraus noch nicht zwingend, dass in gleicher Weise auch bei Beendigung der Mitgliedschaft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes das ausscheidende Miglied von weiteren Tauschgeschäften mit den verbleibenden Mitgliedern ausgeschlossen werden soll. Punkt 2.3. der AGB eröffnet grundsätzlich auch Nichtmitgliedern die Möglichkeit, als "Käufer" Geschäfte mit Mitgliedern abzuschließen, ohne Mitglied der Organisation zu werden. Für den hier vorliegenden Fall ist der Satz maßgebend: "Sollte der Leistungsempfänger nicht als ordentliches Mitglied von E***** aufgenommen und ihm kein eigenes Wertkonto eingerichtet werden bzw sollte dieser auch nicht den Rechnungsbetrag in bar an E***** errichten, so wird keine Gutschrift auf dem Wertkonto des Verkäufers vorgenommen, und hat er selbst vom Käufer den Gegenwert seiner Leistung zu begehren". Im Zusammenhang mit der Regelung des Punktes 5.1., dass kündigende oder gekündigte Mitglieder ihr Guthaben durch Gegengeschäfte abbauen sollen (oder abzubauen haben) und im Hinblick auf den Grundsatz, dass Barauszahlungen nicht begehrt werden können (Punkt 3.3.2.) lässt dieser Satz die Auslegung zu, dass ein "Einkauf" eines ehemaligen Mitgliedes, für das noch ein Wertkonto (mit einem Guthabensstand) bei der Beklagten geführt wird, zu einer Lastschrift auf diesem Konto und einer Gutschrift auf dem Konto des "verkaufenden" Mitglieds führt. Der Nachteil für das ausgeschiedene Mitglied besteht allerdings auch bei dieser Auslegung darin, dass es keinen Anspruch mehr auf den kostenlosen Bezug der Angebotslisten und sonstige Serviceleistungen der Beklagten hat. Dafür entfällt aber auch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Will das Mitglied, das ein Guthaben hat, das Vertragsverhältnis beenden, die Serviceleistungen der Beklagten aber weiterhin in Anspruch nehmen, hat es die Möglichkeit, die Kündigung erst zum Jahresletzten zu erklären, ohne dadurch einen finanziellen Nachteil zu erleiden, weil der Jahresbeitrag für das nächste Geschäftsjahr (erst) fällig wird, wenn die Kündigung nicht rechtzeitig des Ende Geschäftsjahres vorgenommen wird; die Vertragsauflösung während des Geschäftsjahres führt nicht zu einer aliquoten Rückzahlung des Jahresbeitrages (Punkt 4. der AGB).

Dem Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, dass bei Kündigung durch ein Mitglied mit Guthabensstand ein Anspruch gegen die Beklagte auf Geldausgleich bestehen solle, steht der im Vertragswerk eindeutig dokumentierte Wille der Beklagten entgegen, Barauszahlungen jedenfalls und auch bei Guthaben zu vermeiden, überhaupt Bargeldflüsse auf ein zur Aufrechterhaltung der Betriebsorganisation unumgängliches Maß zu beschränken (beim Debetsaldo, wenn ein anderer Ausgleich wirtschaftlich nicht zumutbar erscheint [vgl Binder in Schwimann2 ABGB V § 1045 Rz 19]; beim Nichtmitglied, für das kein Wertkonto geführt oder eingerichtet wird) und die eigene Tätigkeit der Beklagten auf die Geschäftsvermittlung, die Durchführung der Buchungsvorgänge und die Kontoführung zu beschränken.Dem Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, dass bei Kündigung durch ein Mitglied mit Guthabensstand ein Anspruch gegen die Beklagte auf Geldausgleich bestehen solle, steht der im Vertragswerk eindeutig dokumentierte Wille der Beklagten entgegen, Barauszahlungen jedenfalls und auch bei Guthaben zu vermeiden, überhaupt Bargeldflüsse auf ein zur Aufrechterhaltung der Betriebsorganisation unumgängliches Maß zu beschränken (beim Debetsaldo, wenn ein anderer Ausgleich wirtschaftlich nicht zumutbar erscheint [vgl Binder in Schwimann2 ABGB römisch fünf Paragraph 1045, Rz 19]; beim Nichtmitglied, für das kein Wertkonto geführt oder eingerichtet wird) und die eigene Tätigkeit der Beklagten auf die Geschäftsvermittlung, die Durchführung der Buchungsvorgänge und die Kontoführung zu beschränken.

Tauschmärkte in dem von der Beklagten betriebenen Sinn ("Barter-Clubs") sind seit etlichen Jahren fester Bestandteil des Handelslebens in verschiedenen Staaten und werden - wie vorliegendes und andere anhängig gewesene Verfahren zeigen - auch im österreichischen Wirtschaftsleben von einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Unternehmern als Institution angenommen (vgl Lurger, Zur Typologie internationaler Gegengeschäfte, WBl 1990, 353 [361]; Wagner, Bartergeschäfte - Aufbruch zu neuen Märkten? SWK 1992 C 16; Binder in Schwimann, ABGB2 V § 1045 Rz 17-19). Eine wesentliche Voraussetzung, dass diese Handelsform funktioniert, ist, dass dem Mitglied seine Lieferungen oder Leistungen ausschließlich durch Lieferungen oder Leistung eines anderen Mitglieds abgegolten werden. Stünde es dem Mitglied frei, nach Belieben nach einem von ihm bestimmten Zeitpunkt Barauszahlung - sei es von den anderen Mitgliedern, sei es vom Organisator - zu verlangen, würde das System zusammenbrechen. Es erhielte nicht nur das Mitglied Barleistungen, obwohl Gegengeschäfte vereinbart waren. Es müssten umgekehrt Mitglieder, die gerade zu diesem Zeitpunkt weniger geleistet als erhalten haben, nun Geldzahlungen - sei es an das ausscheidende Mitglied, sei es an die Organisation - erbringen und könnten ihre Debetsalden nicht mehr durch Gegengeschäfte ausgleichen, obwohl sie sich ganz bewusst auf ein auf Gegengeschäften basierendes Handelssystem eingelassen haben. Da ein Mitglied nach den hier zu beurteilenden AGB jederzeit kündigen kann, hätte es bei der Lösung des Berufungsgerichtes die Möglichkeit, zunächst Waren auf dem ihm nur durch den Beitritt zum Barter-Club eröffneten neuen Markt letztlich gegen Barzahlung und ohne Beschränkung auf Gegengeschäfte loszuwerden. Andererseits müssten letztlich Mitglieder, die (zu einem nicht von ihnen bestimmbaren Zeitpunkt) mehr Waren oder Leistungen erhalten als geliefert oder erbracht haben, nun für die erhaltenen Leistungen bar zahlen. Damit wären aber die von den Teilnehmern an Barter-Clubs erwarteten Vorteile dieser Handelsform (vgl Wagner aaO: Teilnahme an einem sich tendentiell vergrößernden Zusatzmarkt; Erzielung überproportionaler Zusatzgewinne bei Kapazitätsreserven; relativer Rückgang der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und damit Vergrößerung der Liquidität) vorübergehend zunichte gemacht und derartige Organisationen überhaupt nicht aufrecht zu erhalten. Die von der Beklagten betriebene Organisation würde über kurz oder lang zerfallen; die Beklagte wäre unabhängig von der Einbringlichkeit der Debetsalden und trotz der vereinbarten 90-tägigen Fälligkeitsfrist für Barzahlungen zum Ausgleich der Wertkonten verpflichtet, Guthaben von Mitgliedern mit positiven Saldo bar auszuzahlen und sich selbst um die Eintreibung der Außenstände zu kümmern. Dieses Ergebnis widerspricht aber ihren sich aus den AGB ergebenden Intentionen und dem Sinn einer Barterorganisation überhaupt, wie auch für Geschäftspartner und Mitglieder der Beklagten nicht unschwer zu erkennen ist.Tauschmärkte in dem von der Beklagten betriebenen Sinn ("Barter-Clubs") sind seit etlichen Jahren fester Bestandteil des Handelslebens in verschiedenen Staaten und werden - wie vorliegendes und andere anhängig gewesene Verfahren zeigen - auch im österreichischen Wirtschaftsleben von einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Unternehmern als Institution angenommen vergleiche Lurger, Zur Typologie internationaler Gegengeschäfte, WBl 1990, 353 [361]; Wagner, Bartergeschäfte - Aufbruch zu neuen Märkten? SWK 1992 C 16; Binder in Schwimann, ABGB2 römisch fünf Paragraph 1045, Rz 17-19). Eine wesentliche Voraussetzung, dass diese Handelsform funktioniert, ist, dass dem Mitglied seine Lieferungen oder Leistungen ausschließlich durch Lieferungen oder Leistung eines anderen Mitglieds abgegolten werden. Stünde es dem Mitglied frei, nach Belieben nach einem von ihm bestimmten Zeitpunkt Barauszahlung - sei es von den anderen Mitgliedern, sei es vom Organisator - zu verlangen, würde das System zusammenbrechen. Es erhielte nicht nur das Mitglied Barleistungen, obwohl Gegengeschäfte vereinbart waren. Es müssten umgekehrt Mitglieder, die gerade zu diesem Zeitpunkt weniger geleistet als erhalten haben, nun Geldzahlungen - sei es an das ausscheidende Mitglied, sei es an die Organisation - erbringen und könnten ihre Debetsalden nicht mehr durch Gegengeschäfte ausgleichen, obwohl sie sich ganz bewusst auf ein auf Gegengeschäften basierendes Handelssystem eingelassen haben. Da ein Mitglied nach den hier zu beurteilenden AGB jederzeit kündigen kann, hätte es bei der Lösung des Berufungsgerichtes die Möglichkeit, zunächst Waren auf dem ihm nur durch den Beitritt zum Barter-Club eröffneten neuen Markt letztlich gegen Barzahlung und ohne Beschränkung auf Gegengeschäfte loszuwerden. Andererseits müssten letztlich Mitglieder, die (zu einem nicht von ihnen bestimmbaren Zeitpunkt) mehr Waren oder Leistungen erhalten als geliefert oder erbracht haben, nun für die erhaltenen Leistungen bar zahlen. Damit wären aber die von den Teilnehmern an Barter-Clubs erwarteten Vorteile dieser Handelsform vergleiche Wagner aaO: Teilnahme an einem sich tendentiell vergrößernden Zusatzmarkt; Erzielung überproportionaler Zusatzgewinne bei Kapazitätsreserven; relativer Rückgang der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und damit Vergrößerung der Liquidität) vorübergehend zunichte gemacht und derartige Organisationen überhaupt nicht aufrecht zu erhalten. Die von der Beklagten betriebene Organisation würde über kurz oder lang zerfallen; die Beklagte wäre unabhängig von der Einbringlichkeit der Debetsalden und trotz der vereinbarten 90-tägigen Fälligkeitsfrist für Barzahlungen zum Ausgleich der Wertkonten verpflichtet, Guthaben von Mitgliedern mit positiven Saldo bar auszuzahlen und sich selbst um die Eintreibung der Außenstände zu kümmern. Dieses Ergebnis widerspricht aber ihren sich aus den AGB ergebenden Intentionen und dem Sinn einer Barterorganisation überhaupt, wie auch für Geschäftspartner und Mitglieder der Beklagten nicht unschwer zu erkennen ist.

Die Auslegung der zum Teil unklaren AGB kann unter diesem Gesichtspunkt daher nur dahin erfolgen, dass ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft beenden will, sein Guthaben nur duch Gegengeschäfte, also nur "durch Einkäufe" von Waren oder Dienstleistungen von anderen Mitgliedern aufbrauchen kann, sei es vor Vertragsbeendigung unter Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten und Weiterzahlung von allenfalls fällig werdenden Mitgliedsbeiträgen oder nach Vertragsbeendigung ohne Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten oder allenfalls durch Inanspruchnahme sodann kostenpflichtiger Hilfestellung der Beklagten. Dies ist zwar, wie bereits dargestellt, für das Mitglied, das ein Guthaben aufgebaut hat, nachteilig. Mit diesem Nachteil muss jedoch das Mitglied rechnen, wenn es dem Barter-Club beitritt, weil objektiv erkennbar ist, dass ansonsten die Tauschorganisation nicht aufrecht zu erhalten ist und der von der Beklagten angebotene und organisierte Zusatzmarkt letztlich nicht mehr zur Verfügung stünde. Das Mitglied muss akzeptieren, dass anstelle des Bargelds ein systemeigenes Zahlungsmittel, nämlich ein unter den Mitgliedern einlösbares "Buchgeld" geschaffen wurde (SZ 62/126) und die Verrechnungskonten den Zweckcharakter der "Währung" erfüllen (Lurger aaO).

Die "Natur des Geschäftes" steht nicht nur der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, dass ein Mitglied durch Kündigung eine Geldzahlungspflicht der Beklagten auslösen könne, entgegen, sondern auch, wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, der vom Kläger behaupteten Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Krejci in Rummel ABGB3 I § 879 Rz 241). Da bei Abdeckung des Guthabens eines kündigenden Mitgliedes durch Barauszahlung andere Mitglieder mit Debetsalden mit einer Kündigung seitens der Beklagten, um zu Bargeld zu kommen, rechnen müssten und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr durch Gegengeschäfte abbauen könnten, ist eine im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB "gröbliche" (vgl Krejci aaO Rz 242) Benachteiligung von Mitgliedern mit Guthaben gegenüber solchen mit Debetsalden bei Verweigerung einer Barablöse zu verneinen.Die "Natur des Geschäftes" steht nicht nur der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, dass ein Mitglied durch Kündigung eine Geldzahlungspflicht der Beklagten auslösen könne, entgegen, sondern auch, wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, der vom Kläger behaupteten Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Krejci in Rummel ABGB3 römisch eins Paragraph 879, Rz 241). Da bei Abdeckung des Guthabens eines kündigenden Mitgliedes durch Barauszahlung andere Mitglieder mit Debetsalden mit einer Kündigung seitens der Beklagten, um zu Bargeld zu kommen, rechnen müssten und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr durch Gegengeschäfte abbauen könnten, ist eine im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB "gröbliche" vergleiche Krejci aaO Rz 242) Benachteiligung von Mitgliedern mit Guthaben gegenüber solchen mit Debetsalden bei Verweigerung einer Barablöse zu verneinen.

Die Sittenwidrigkeit des Ausschlusses einer Barablöse käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte ein Mitglied, das für andere Mitglieder attraktive Angebote hat, aufnimmt, obwohl sich abzeichnet, dass die bestehenden Mitglieder nur mehr am sonstigen Markt unverkäufliche Ware anbieten oder nur ein sehr eingeschränktes Angebot vorhanden ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar ist, dass die Angebote der bestehenden Mitglieder nicht dazu geeignet sind, wirtschaftlich sinnvolle Gegengeschäfte zu tätigen. Auch eine massive Verschlechterung der Angebotslage könnte zur Vermeidung ungerechtfertigter Bereicherung Anlass sein, Bargeldflüsse zuzulassen. Eine solche Situation, die im Vertragswerk nicht behandelt wird und die allenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinn einer Barzahlungsverpflichtung der Mitglieder oder der Beklagten gegenüber ausscheidenden Mitgliedern mit Guthaben führen könnte, ist hier aber nicht Gegenstand der Beurteilung. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes lag zwar ein Grund dafür, dass der Kläger sein Guthaben nicht abbaute, darin, dass auch andere Vertragspartner Guthaben angesammelt hatten und nicht bereit waren, über das Tauschsystem zu kontrahieren. Dass innerhalb dieses Systems überhaupt keine brauchbaren Waren (mehr) angeboten worden wären, steht aber nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Dass das Risiko besteht, allenfalls auch subjektiv nicht genehme Waren für eigene Leistungen einzutauschen oder längere Zeit nach geeigneten Waren suchen zu müssen, um eine adäquate und wirtschaftlich sinnvolle Abgeltung eigener Leistungen zu erlangen, liegt bei dem Handelssystem, an dem der Kläger teilnahm, auf der Hand. Wie sich aus der Feststellung des Erstgerichts, dass dem Kläger nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten werden, zur Verfügung stehen, ergibt, verwehrt die Beklagte dem Kläger auch nach seiner Aufkündigung nicht die Teilnahme an ihrer Organisation. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass sein Wertkonto bereits aufgelöst und das Guthaben von der Beklagten vereinnahmt worden sei. Der Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern ist daher durch eine Auslegung des Vertrages dahin, dass der Kläger als kündigendes Mitglied sein Guthaben auch nach der Kündigung durch Gegengeschäfte mit Mitgliedern der Beklagten abbauen kann, zu finden. Ob die Vertragsbestimmungen, die ihrerseits eine Geldzahlungspflicht der Mitglieder mit Debetsaldo in bestimmten Fällen vorsehen, ohne gleichzeitige Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Guthaben sittenwidrig sind, kann hier dahingestellt bleiben. Sie wäre es nicht, wenn, wie es dem System entspricht und von der Beklagten behauptet sowie vom Erstgericht festgestellt wurde, um diese Gelder im Tauschkreis nachgefragte Waren angeschafft und diese Waren den Kreislauf zugeführt würden. Dafür, dass sich die Beklagte persönlich durch das Inkasso von Barzahlungen von Mitgliedern mit Debetsalden bereichert und dadurch zudem das Warenangebot derart verringert hätte, das für Mitglieder mit entsprechenden Guthaben nicht mehr ausreichend Waren zum "Ankauf" zur Verfügung stünden, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Das zutreffende klageabweisende Urteil des Erstgerichtes ist daher wiederherzustellen, ohne dass auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten und der in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angenommenen Treuhandschaft sowie auf die Frage der Verjährung eingegangen zu werden braucht.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E74177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00299.03V.0708.000

Im RIS seit

07.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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