TE OGH 2004/7/8 6Ob48/04h

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Schenk und Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frank H*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Marlon K*****, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 7.267,28 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. September 2003, GZ 3 R 222/03z-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 7. April 2003, GZ 3 C 2010/02v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 499,39 EUR (davon 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässig. Diesfalls kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unzulässig. Diesfalls kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass den Kläger die Beweislast für die von ihm behauptete Vereinbarung eines um 100.000 S höheren Preises trifft, ist entgegen der Auffassung des Revisionswerbers durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen im Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (JBl 1997, 450 mwN; 6 Ob 106/98a ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 875, 882; Rechberger in Rechberger, ZPO2 vor § 266 Rz 7, 12). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, trifft den Verkäufer daher die Beweislast für seine Behauptung, wenn der Käufer gegen die Klage auf Zahlung eines in bestimmter Höhe vereinbarten Preises die ausdrückliche Abrede eines geringeren einwendet (1 Ob 541/82 = HS 13.092). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis der von ihm behaupteten Höhe des sich aus drei Teilbeträgen zusammensetzenden Preises nicht gelungen. Er hat diese Feststellungen in seiner Berufung ausdrücklich bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge behandelt und die Feststellung als unbedenklich übernommen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers führt der vom Erstgericht festgestellte Inhalt der Urkunde Beilage 1 nicht zu einer Beweislastumkehr, weil danach unklar bleibt, ob die dort ausgewiesene gegenüber den Klagsbehauptungen um 100.000 S niedrigere Restschuld bloß Ergebnis des dem Kläger unterlaufenen Additionsfehlers der vorstehenden Teilbeträge ist, oder trotz dieses Rechenfehlers der Vereinbarung entspricht, weil eben nicht erwiesen ist, dass der Summand 179.360 S die Summe aus der vom Kläger behaupteten vereinbarten Teilbeträge von 100.000 S - insofern strittig - und 79.360 S ist, die in der Urkunde so nicht und insbesondere nicht mit der vom Kläger behaupteten Widmung angeführt werden.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass den Kläger die Beweislast für die von ihm behauptete Vereinbarung eines um 100.000 S höheren Preises trifft, ist entgegen der Auffassung des Revisionswerbers durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen im Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (JBl 1997, 450 mwN; 6 Ob 106/98a ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 875, 882; Rechberger in Rechberger, ZPO2 vor Paragraph 266, Rz 7, 12). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, trifft den Verkäufer daher die Beweislast für seine Behauptung, wenn der Käufer gegen die Klage auf Zahlung eines in bestimmter Höhe vereinbarten Preises die ausdrückliche Abrede eines geringeren einwendet (1 Ob 541/82 = HS 13.092). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis der von ihm behaupteten Höhe des sich aus drei Teilbeträgen zusammensetzenden Preises nicht gelungen. Er hat diese Feststellungen in seiner Berufung ausdrücklich bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge behandelt und die Feststellung als unbedenklich übernommen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers führt der vom Erstgericht festgestellte Inhalt der Urkunde Beilage 1 nicht zu einer Beweislastumkehr, weil danach unklar bleibt, ob die dort ausgewiesene gegenüber den Klagsbehauptungen um 100.000 S niedrigere Restschuld bloß Ergebnis des dem Kläger unterlaufenen Additionsfehlers der vorstehenden Teilbeträge ist, oder trotz dieses Rechenfehlers der Vereinbarung entspricht, weil eben nicht erwiesen ist, dass der Summand 179.360 S die Summe aus der vom Kläger behaupteten vereinbarten Teilbeträge von 100.000 S - insofern strittig - und 79.360 S ist, die in der Urkunde so nicht und insbesondere nicht mit der vom Kläger behaupteten Widmung angeführt werden.

Die weiteren Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil eben nicht fest steht, dass der Kläger erst mit der Anführung der Teilbeträge in der Urkunde Beilage 1 ein Preisanbot erklärte, das der Beklagte akzeptierte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Urkunde Beilage 1 nicht Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen enthält, also eine bloße Beweisurkunde ist. Die Irrtumsregeln (§§ 875 ff ABGB) gelten für Wissenserklärungen nicht (JBl 1956, 990; Rummel in Rummel3, ABGB § 863 Rz 4 mwN aus der Rechtsprechung). Aus der Entscheidung MietSlg 31.085 = 5 Ob 712/78, auf die der Revisionswerber verweist, ist für ihn nichts zu gewinnen, behandelt doch diese Entscheidung einen in einer Willenserklärung unterlaufenen Rechnungsfehler als Erklärungsirrtum. Auch die vom Kläger weiter bezogene Entscheidung EFSlg 17.895 = 3 Ob 30/72 vermag seinen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen. Dort wurde ausgeführt, dass zwar auch ein deutlicher und klarer Ausdruck in einem schriftlich festgehaltenen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergeben könnte und dann korrigiert werden müsse. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Abweichung des Wortlauts der schriftlichen Erklärung vom übereinstimmenden Parteienwillen behauptet und unter Beweis gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall steht aber nicht fest, dass über den Teilbetrag von 100.000 S Konsens zwischen den Streitteilen vorlag und die in Urkunde Beilage 1 festgehaltene Restschuld nicht der Vereinbarung entsprach.Die weiteren Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil eben nicht fest steht, dass der Kläger erst mit der Anführung der Teilbeträge in der Urkunde Beilage 1 ein Preisanbot erklärte, das der Beklagte akzeptierte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Urkunde Beilage 1 nicht Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen enthält, also eine bloße Beweisurkunde ist. Die Irrtumsregeln (Paragraphen 875, ff ABGB) gelten für Wissenserklärungen nicht (JBl 1956, 990; Rummel in Rummel3, ABGB Paragraph 863, Rz 4 mwN aus der Rechtsprechung). Aus der Entscheidung MietSlg 31.085 = 5 Ob 712/78, auf die der Revisionswerber verweist, ist für ihn nichts zu gewinnen, behandelt doch diese Entscheidung einen in einer Willenserklärung unterlaufenen Rechnungsfehler als Erklärungsirrtum. Auch die vom Kläger weiter bezogene Entscheidung EFSlg 17.895 = 3 Ob 30/72 vermag seinen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen. Dort wurde ausgeführt, dass zwar auch ein deutlicher und klarer Ausdruck in einem schriftlich festgehaltenen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergeben könnte und dann korrigiert werden müsse. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Abweichung des Wortlauts der schriftlichen Erklärung vom übereinstimmenden Parteienwillen behauptet und unter Beweis gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall steht aber nicht fest, dass über den Teilbetrag von 100.000 S Konsens zwischen den Streitteilen vorlag und die in Urkunde Beilage 1 festgehaltene Restschuld nicht der Vereinbarung entsprach.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen hingewiesen.

Anmerkung

E74181 6Ob48.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00048.04H.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20040708_OGH0002_0060OB00048_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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