TE OGH 2004/7/8 6Ob108/04g

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk und Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst C*****, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 7.220,39 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Oktober 2003, GZ 6 R 242/03k-26, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 20. Juni 2003, GZ 3 C 351/02z-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Anwendungsbereich und Inhalt der §§ 861 Satz 2 und 1152 ABGB sind im Gesetz eindeutig geregelt. Einer weiteren Rechtsprechung bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles nicht. § 861 ABGB normiert das Zustandekommen eines Vertrags durch übereinstimmenden Willen der Parteien und ist grundsätzlich auf alle Verträge anzuwenden. Ob das Zustandekommen eines Vertrags auch einer Einigung über den Preis (seiner Höhe nach) bedarf, richtet sich nach der Art des abzuschließenden Vertrags. Für das Zustandekommen eines Werkvertrags reicht die Einigung über die Herstellung des Werks gegen Entgelt, ohne dass es einer konkreten Vereinbarung seiner Höhe bedürfte. Wurde keine (gültige) Entgeltabrede getroffen, greift die Vermutung des § 1152 ABGB ein (RIS-Justiz RS0021559).Anwendungsbereich und Inhalt der Paragraphen 861, Satz 2 und 1152 ABGB sind im Gesetz eindeutig geregelt. Einer weiteren Rechtsprechung bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles nicht. Paragraph 861, ABGB normiert das Zustandekommen eines Vertrags durch übereinstimmenden Willen der Parteien und ist grundsätzlich auf alle Verträge anzuwenden. Ob das Zustandekommen eines Vertrags auch einer Einigung über den Preis (seiner Höhe nach) bedarf, richtet sich nach der Art des abzuschließenden Vertrags. Für das Zustandekommen eines Werkvertrags reicht die Einigung über die Herstellung des Werks gegen Entgelt, ohne dass es einer konkreten Vereinbarung seiner Höhe bedürfte. Wurde keine (gültige) Entgeltabrede getroffen, greift die Vermutung des Paragraph 1152, ABGB ein (RIS-Justiz RS0021559).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklang, einer Befassung des Obersten Gerichtshofes bedarf es nicht. Ob die Streitteile - wie die Beklagte meint - ein Pauschalhonorar vereinbart haben oder das angemessene Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB geschuldet wird, ist eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Frage, der - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen in Einklang, einer Befassung des Obersten Gerichtshofes bedarf es nicht. Ob die Streitteile - wie die Beklagte meint - ein Pauschalhonorar vereinbart haben oder das angemessene Entgelt im Sinn des Paragraph 1152, ABGB geschuldet wird, ist eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Frage, der - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revision der Beklagten wird mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision der Beklagten wird mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Klägers diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Klägers diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E74168 6Ob108.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00108.04G.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20040708_OGH0002_0060OB00108_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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