Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sava Aurel C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig - teils auch gewerbsmäßig durch Einbruch - begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jovica J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 5. April 2004, GZ 25 Hv 28/04m-50, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sava Aurel C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig - teils auch gewerbsmäßig durch Einbruch - begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer 3,, 130 erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jovica J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 5. April 2004, GZ 25 Hv 28/04m-50, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Jovica J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Sava Aurel C***** und Ionut P***** wegen schweren und gewerbsmäßig - teils auch gewerbsmäßig durch Einbruch - begangenen Diebstahls von Fahrrädern sowie einen unangefochtenen Teilfreispruch Jovica J*****s enthaltenden Urteil wurde dieser des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB (B. II.) schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juli 2003 und Mitte Oktober 2003 in Linz in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig Sachen, nämlich mindestens 20 Fahrräder im Wert von jeweils zwischen 100 und 600 Euro, die C***** und P***** durch Diebstahl, mithin eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, zu einem Kaufpreis von jeweils zwischen 30 und 40 Euro gekauft hatte, wobei der Wert der verhehlten Sachen 2.000 Euro überstieg.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Sava Aurel C***** und Ionut P***** wegen schweren und gewerbsmäßig - teils auch gewerbsmäßig durch Einbruch - begangenen Diebstahls von Fahrrädern sowie einen unangefochtenen Teilfreispruch Jovica J*****s enthaltenden Urteil wurde dieser des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB (B. römisch II.) schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juli 2003 und Mitte Oktober 2003 in Linz in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig Sachen, nämlich mindestens 20 Fahrräder im Wert von jeweils zwischen 100 und 600 Euro, die C***** und P***** durch Diebstahl, mithin eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, zu einem Kaufpreis von jeweils zwischen 30 und 40 Euro gekauft hatte, wobei der Wert der verhehlten Sachen 2.000 Euro überstieg.
Rechtliche Beurteilung
Die von Jovica J***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von Jovica J***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fache der Bewertung von Fahrrädern zum Beweis dafür, dass die von J***** übernommenen Fahrräder keinen über 2.000 Euro liegenden Wert aufwiesen (S 472), als unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 30 f) mit Recht der Abweisung (S 472 f). Mangelt es doch - angesichts der von den bekannten Geschädigten angegebenen "Durchschnittsschadensbeträge" pro Fahrrad von ca 313 Euro (S 227) und der Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, es habe sich (bei den zahlreichen Tatobjekten) um keine gewöhnlichen Fahrräder, sondern um solche mit vielen Gängen gehandelt, von denen keine defekt gewesen seien (S 468) - an der gebotenen Darlegung im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Nichterreichen der Wertgrenze erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz aaO Rz 347). Dies umso weniger, als die in Rede stehenden Fahrräder - wie im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausgeführt (S 473) - nicht mehr "vorhanden" sind und auch der Beweisantrag eine Zuordnung der verhehlten Fahrräder zu einzelnen, den Mittätern angelasteten Diebstahlsfakten unterlässt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der deliktischen Herkunft der Räder logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten (vgl S 463) sowie auf den Umstand gestützt, dass eine große Zahl von Fahrrädern in einem Kellerraum um einen geringen Kaufpreis übergeben wurde. Dabei erachteten sie die Aussage des mit dem Beschwerdeführer verschwägerten Zeugen B***** schon aufgrund der Sprachdivergenzen als unglaubwürdig (US 10 f).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fache der Bewertung von Fahrrädern zum Beweis dafür, dass die von J***** übernommenen Fahrräder keinen über 2.000 Euro liegenden Wert aufwiesen (S 472), als unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 30 f) mit Recht der Abweisung (S 472 f). Mangelt es doch - angesichts der von den bekannten Geschädigten angegebenen "Durchschnittsschadensbeträge" pro Fahrrad von ca 313 Euro (S 227) und der Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, es habe sich (bei den zahlreichen Tatobjekten) um keine gewöhnlichen Fahrräder, sondern um solche mit vielen Gängen gehandelt, von denen keine defekt gewesen seien (S 468) - an der gebotenen Darlegung im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Nichterreichen der Wertgrenze erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz aaO Rz 347). Dies umso weniger, als die in Rede stehenden Fahrräder - wie im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausgeführt (S 473) - nicht mehr "vorhanden" sind und auch der Beweisantrag eine Zuordnung der verhehlten Fahrräder zu einzelnen, den Mittätern angelasteten Diebstahlsfakten unterlässt. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der deliktischen Herkunft der Räder logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten vergleiche S 463) sowie auf den Umstand gestützt, dass eine große Zahl von Fahrrädern in einem Kellerraum um einen geringen Kaufpreis übergeben wurde. Dabei erachteten sie die Aussage des mit dem Beschwerdeführer verschwägerten Zeugen B***** schon aufgrund der Sprachdivergenzen als unglaubwürdig (US 10 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit ihrer Kritik an der Qualifikation nach § 164 Abs 3 StGB die ausdrücklichen Urteilsannahmen zum 2.000 Euro übersteigenden Wert der verhehlten Fahrräder (US 8) und der Kenntnis J*****s davon (US 9). Wie schon aus der Bezugnahme auf die "Zweifelsregel" erhellt, bekämpft sie vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die - auf Schadensberechnungen gestützte (US 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit ihrer Kritik an der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB die ausdrücklichen Urteilsannahmen zum 2.000 Euro übersteigenden Wert der verhehlten Fahrräder (US 8) und der Kenntnis J*****s davon (US 9). Wie schon aus der Bezugnahme auf die "Zweifelsregel" erhellt, bekämpft sie vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die - auf Schadensberechnungen gestützte (US 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E7422414Os75.04Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3671XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00075.04.0713.000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009