Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. K in G, vertreten durch Oberhofer Lechner Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. April 2005, Zl. UVS 20.1-10,11,12/04-9, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die mit 15. September 2004 datierte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Überprüfung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz durch den Beschwerdeführer erhobene, am 17. September 2004 zur Post gegebene Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, am 29. April 2004 sei durch ein Organ des Sozialamtes der Stadt Graz im Pflegeheim Haus der Barmherzigkeit eine Überprüfung durchgeführt und dabei auch vom Beschwerdeführer angelegte, in einem ihm zur Verfügung stehenden Raum verwahrte Patientenkarteien überprüft worden. Da der Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht anwesend gewesen sei, habe dies einen "Bruch des Ärztegesetzes und des Datenschutzgesetzes" dargestellt, welche rechtswidrige Vorgangsweise ihm erst durch das ihm von der Ärztekammer am 10. September 2004 übermittelte Schriftstück bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. November 2004 darauf hingewiesen worden, dass er "nach den der Behörde vorliegenden Unterlagen offensichtlich schon vor dem 26.5.2004 von der in Beschwerde gezogenen Einsichtnahme in seine Unterlagen erfahren" habe. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich - telefonisch - mitgeteilt, erst am 10. September 2004 von der Amtshandlung erfahren zu haben. Die Ärztekammer Steiermark habe am 13. Dezember 2004 mitgeteilt, vom Beschwerdeführer von der Überprüfung informiert worden zu sein, wobei es jedoch "ausschließlich um die Problematik des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches gemäß § 15 GuKG gegangen" sei. Über die Einsichtnahme in die Klientenkartei sei die Ärztekammer erst später vom Beschwerdeführer informiert worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Namen und Anschrift jener Person mitzuteilen, die dem erhebenden Organ der Stadt Graz Zugang zu den "Klientenkarteien" ermöglicht habe, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt habe, dies sei nicht seine Aufgabe.
Die Überprüfung des Pflegeheimes und die Einsichtnahme in die Patientenkarteien habe am 29. April 2004 stattgefunden, die Beschwerde sei bei der belangten Behörde jedoch erst am 21. September 2004 eingelangt (zur Post gegeben am 17. September 2004). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde habe der Beschwerdeführer lediglich behauptet, erst aus den von der Ärztekammer übermittelten Unterlagen von der Einsichtnahme erfahren zu haben. Der auf die "offensichtliche Verspätung" hingewiesene Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Beweise für die Rechtzeitigkeit vorzulegen, nicht nachgekommen, sondern habe lediglich "lapidar behauptet, erst am 10.9.2004 von der Einsichtnahme erfahren zu haben, ohne dafür irgendwelche Beweise anzubieten". Da er es trotz Aufforderung unterlassen habe, Namen und Anschrift jener Person mitzuteilen, die an der Überprüfung teilgenommen habe, sei es der Behörde nicht möglich gewesen, diese Person als Zeuge darüber zu vernehmen, wann sie den Beschwerdeführer von der Einsichtnahme informiert habe.
Zwar habe die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG grundsätzlich von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, doch befreie dieser Grundsatz die Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weil er hinsichtlich der Rechtzeitigkeit lediglich Behauptungen aufgestellt, aber keine Beweise angeboten habe. Ein derartiges Beweisanbot sei aber Erfordernis einer mängelfreien Beschwerde im Sinne des § 67c Abs. 2 Z 6 AVG.
In den vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde vorgelegten, von der Ärztekammer übermittelten Schriftstücken sei von einer Einsichtnahme in die "Klientenkartei" keine Rede, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, erst durch diese Schriftstücke von der Einsichtnahme erfahren zu haben, unglaubwürdig sei. Dazu komme, dass die Ärztekammer mitgeteilt habe, sie sei vom Beschwerdeführer erst nach Übermittlung der Schriftstücke davon informiert worden, dass auch eine Einsichtnahme in die Patientenkartei stattgefunden habe.
Zudem widerspreche es auch "den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Beschwerdeführer von der Angestellten des Hauses der Barmherzigkeit, welche das überprüfende Organ bei der Kontrolle begleitet hat, nicht umgehend und vollständig informiert wurde". Der Beschwerdeführer habe sich "offensichtlich auf Grund dieses Berichtes sofort bei seiner Standesvertretung über die Rechtmäßigkeit der Beanstandungen erkundigt". Er selbst habe gewusst, dass er Medikamentenverordnungen ausschließlich auf seinen verschlossenen Patientenkarteien vermerkte, sodass die Feststellung des überprüfenden Organs, dass die Anordnungen nicht dem Gesetz entsprächen und im Übrigen unvollständig wären, nur bei Kontrolle dieser Karteien habe erfolgen können. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer "irgendwann Ende April, Anfang Mai, jedenfalls vor dem 24. Mai 2004, dem Datum des Schreibens der Ärztekammer an das Sozialamt der Stadt Graz in dieser Angelegenheit", von der Einsichtnahme in seine Patientenkarteien erfahren habe. Die am 17. September 2004 eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67c Abs. 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß § 67c Abs. 2 Z 6 AVG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Beschwerde habe nicht dem Erfordernis des § 67c Abs. 2 Z 6 AVG entsprochen, weil sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit "bloßen Behauptungen" begnügt habe, ohne dazu Beweise anzubieten. Da er dem deshalb erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei, erweise sich die Zurückweisung der Beschwerde als gerechtfertigt. Zudem hätten die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor dem 24. Mai 2004, dem Datum des Schreibens der Ärztekammer an das Sozialamt der Stadt Graz in dieser Angelegenheit, von der Einsichtnahme in seine Patientenkarteien erfahren habe.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe durch Vorlage der ihm seitens der Ärztekammer für Steiermark am 10. September 2004 übermittelten Schreiben, nämlich einer Stellungnahme von Frau I R vom 22. Juni 2004 und eines Schreibens des Sozialamtes der Stadt Graz vom 26. August 2004, unter Beweis gestellt, dass er erst durch die Übermittlung dieser Schreiben (am 10. September 2004) von der Tatsache der Überprüfung der Patientenkarteien erfahren habe. Aus der Formulierung in der besagten Stellungnahme, dass "angeordnete Medikamente mit den verabreichten Medikamenten nicht übereinstimmen", sei nämlich abzuleiten, dass eine Überprüfung der Patientenkarteien stattgefunden habe, weil nur auf diesen die angeordneten Medikamente vermerkt seien. Demgegenüber beziehe sich die belangte Behörde auf bloße Spekulationen und Vermutungen. Das mit 24. Mai 2004 datierte Schreiben der Ärztekammer Steiermark sei an das Sozialamt der Stadt Graz gerichtet und dem Beschwerdeführer ebenfalls erst am 10. September 2004 zugekommen. Aus dem Inhalt dieses Schreibens gehe an keiner Stelle hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem 10. September 2004 von einer unberechtigten Einsichtnahme in seine Patientenkarteien erfahren hätte. Die Aufforderung der belangten Behörde schließlich, der Beschwerdeführer möge Namen und Anschrift jener Person mitteilen, die an der Überprüfung teilgenommen habe, übersehe, dass diese Überprüfung in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und berücksichtige zudem nicht, dass eine Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Umstände bestehe, deren Ermittlung ohne ihre Mitwirkung nicht möglich sei, weil sie nur der Partei bekannt seien und die die Behörde nicht anders feststellen könne. Die belangte Behörde habe deshalb die Maßnahmenbeschwerde zu Unrecht zurückgewiesen.
Diese Ausführungen sind zielführend.
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Beschwerde einerseits auf das Bestehen eines trotz Aufforderung unverbessert gebliebenen Mangels, andererseits auf die von ihr angenommene Verspätung der Beschwerde gestützt. Beide Argumente sind nicht tragfähig.
Auch in Verfahren nach § 67c AVG gilt § 13 Abs. 3 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0331); die Behörde hat deshalb von Amts wegen die Behebung bestehender Mängel schriftlicher Anbringen zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde erwiese sich demnach dann nicht als rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass der Beschwerde der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Dies trifft aber nicht zu: Ausgehend davon, dass die mit der Beschwerde inkriminierte Amtshandlung mehr als sechs Wochen vor Einbringung der Beschwerde stattgefunden hat, waren zwar gemäß § 67c Abs. 2 Z 6 AVG Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit "erforderlich" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103). Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer insofern entsprochen, als er in der Beschwerde vorbrachte, das gerügte Vorgehen (erzwungener Zugang zu Patientenkartei) sei ihm erst durch Einsichtnahme in die - der Beschwerde angeschlossenen - seitens der Ärztekammer für Steiermark übermittelten Schriftstücke am 10. September 2004 bekannt geworden.
Damit war dem § 67c Abs. 2 Z 6 AVG Genüge getan. Hielt die belangte Behörde diese Angaben für unrichtig, war sie zufolge der auch in Verfahren nach § 67c AVG gemäß § 39 AVG geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407) gehalten, von Amts wegen unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung die notwendigen Feststellungen zu treffen, um - abweichend von den Angaben des Beschwerdeführers - eine Verfristung der Beschwerde annehmen zu können. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.
Die belangte Behörde ist im Übrigen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "jedenfalls vor dem 24.5.2004" von der Einsichtnahme in seine Patientenkarteien erfahren habe. Sie bezieht sich dabei offenbar auf folgenden Passus im genannten Schreiben der Ärztekammer für Steiermark an das Sozialamt der Stadt Graz:
"(Der Beschwerdeführer) hat uns von der Überprüfung des Hauses der Barmherzigkeit und der aufgezeigten Problematik im sogenannten mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gemäß § 15 GuKG in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten."
Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, den weiteren Inhalt des genannten Schreibens, das sich mit dem "Verlangen, die ärztlichen Anordnungen im Rahmen der Pflegedokumentation zu paraphieren" und dessen Vereinbarkeit mit § 15 GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997) befasst und keinen Hinweis auf die - mit der Beschwerde inkriminierte - Einsicht in die Patientenkartei des Beschwerdeführers enthält, zu berücksichtigen. Vor allem aber missachtete die belangte Behörde das - auf ihre eigene Anfrage vom 7. Dezember 2004 ergangene - Schreiben der Ärztekammer für Steiermark vom 13. Dezember 2004, in dem es heißt:
"(Der Beschwerdeführer) hat uns über die Überprüfung des Hauses der Barmherzigkeit informiert, wobei wir uns in diesem Zusammenhang ausschließlich mit der Problematik des sogenannten mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches gemäß § 15 GuKG auseinandergesetzt haben. ... Im Anschluss an den Schriftverkehr hat uns (der Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass es zu einer Einsichtnahme in seine Karteikarten durch Magistratsbeamte als Aufsichtsbehörde gekommen sei, und dass er dagegen Beschwerde erheben werde."
Das Argument der belangten Behörde, in den von der Ärztekammer dem Beschwerdeführer übermittelten Schriftstücken (aus deren Inhalt erst dieser - seinem Vorbringen nach - von der Einsichtnahme in die Patientenkartei erfahren habe) sei "von einer Einsichtnahme keine Rede", woraus die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ableiten möchte, übersieht den Umstand, dass im Schreiben vom 22. Juni 2004 auf eine fehlende Übereinstimmung zwischen angeordneten und verabreichten Medikamenten hingewiesen wird. Erfolgt die Dokumentierung der Anordnung der Medikation aber nur auf den Karteikarten, die in einem in Abwesenheit des Beschwerdeführers versperrten Ärztezimmer verwahrt werden (so der letzte Satz des zitierten Schreibens), erfordert die Feststellung der (angeblichen) Diskrepanz einen Zugriff zu den Patientenkarten. Auch diesem Argument ist also der Boden entzogen.
Der spekulative Hinweis der belangten Behörde schließlich auf nicht näher dargelegte Erfahrungen des täglichen Lebens, denen zufolge der Beschwerdeführer von der "Angestellten ... welche das überprüfende Organ bei der Kontrolle begleitet hat, umgehend und vollständig informiert" worden sei, ebenso wie die daran geknüpfte Folgerung, der Beschwerdeführer habe sich "offensichtlich auf Grund dieses Berichtes sofort bei seiner Standesvertretung über die Rechtmäßigkeit der Beanstandungen erkundigt", ist nicht geeignet, begründete Feststellungen zu ersetzen. Die belangte Behörde hat daher diesbezüglich den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen wegen - vorrangig aufzugreifender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Juni 2007
Schlagworte
Allgemein Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110111.X00Im RIS seit
19.07.2007