TE OGH 2004/7/14 13Os178/03

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Leopold S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Leopold S*****, Alfred S*****, Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** sowie die Berufungen der Privatbeteiligten A*****, B*****, D***** und B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 14 Hv 15/02w-386, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Leopold S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Leopold S*****, Alfred S*****, Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** sowie die Berufungen der Privatbeteiligten A*****, B*****, D***** und B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 14 Hv 15/02w-386, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ing. Leopold S***** (zu A./I./1./ und 3./ sowie A./II./) und Alfred S***** (zu A./I./1./ und 2./ sowie A./II./) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB und die Angeklagten Wolfgang P***** (zu B./1./), Friedrich B***** (zu B./2./ und 3./) und Thomas K***** (zu B./2./) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ing. Leopold S***** (zu A./I./1./ und 3./ sowie A./II./) und Alfred S***** (zu A./I./1./ und 2./ sowie A./II./) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 15 StGB und die Angeklagten Wolfgang P***** (zu B./1./), Friedrich B***** (zu B./2./ und 3./) und Thomas K***** (zu B./2./) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Ebensee und anderen Orten teils unmittelbar, teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung von falschen Urkunden und anderen Beweismitteln zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht und dadurch andere am Vermögen geschädigt (und dies versucht), wobei der durch die Tat entstandene und der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro übersteigt, und zwar:Danach haben sie in Ebensee und anderen Orten teils unmittelbar, teils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung von falschen Urkunden und anderen Beweismitteln zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht und dadurch andere am Vermögen geschädigt (und dies versucht), wobei der durch die Tat entstandene und der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro übersteigt, und zwar:

A./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter I./ Verfügungsberechtigte der A***** AG (im Folgenden kurz: A*****) 1./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** ab Ende März 2000 (im Besonderen am 27. März 2000 und bei einem Koordinierungsgespräch am 31. März 2000) und von April 2000 bis Ende des Jahres 2000 dadurch, dass sie die der Schadensmeldung zu Grunde gelegten Mengenangaben an verbrannten Steco-Boxen und das den Gutachtern der KP***** GmbH (im Folgenden kurz: KP*****) und der E*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: E***** & Y*****) vorgelegte Zahlenmaterial wiederholt, teils konkludent, teils dezidiert als richtig bestätigten und a./ dabei verschwiegen, dass der Lagerbestand bereits im Jahre 1997 um 681.120 Stück Steco-Boxen (richtig: EBH-Boxen) fiktiv erhöht worden war, undA./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter römisch eins./ Verfügungsberechtigte der A***** AG (im Folgenden kurz: A*****) 1./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** ab Ende März 2000 (im Besonderen am 27. März 2000 und bei einem Koordinierungsgespräch am 31. März 2000) und von April 2000 bis Ende des Jahres 2000 dadurch, dass sie die der Schadensmeldung zu Grunde gelegten Mengenangaben an verbrannten Steco-Boxen und das den Gutachtern der KP***** GmbH (im Folgenden kurz: KP*****) und der E*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: E***** & Y*****) vorgelegte Zahlenmaterial wiederholt, teils konkludent, teils dezidiert als richtig bestätigten und a./ dabei verschwiegen, dass der Lagerbestand bereits im Jahre 1997 um 681.120 Stück Steco-Boxen (richtig: EBH-Boxen) fiktiv erhöht worden war, und

b./ in der Versicherungsmeldung einen um 1,679.862 Stück überhöhten Lagerbestand von Kunststoffboxen verschiedener Größen (zu ergänzen: sog Steco-Boxen) im Gesamtwert von 89,316.691 S (= 6,490.897,07 Euro) behaupteten,

wobei dieses Zahlenmaterial mangels anderer Informationen von den Sachverständigen der KP***** und der E***** & Y***** ihren Schadenberechnungen zu Grunde gelegt wurde und sodann auf dieser Basis die Schadensliquidierung teils erfolgte, teils erfolgen sollte; 2./ Alfred S***** alleine dadurch, dass er

a./ Ende März 2000 gegenüber Klaus H***** von der A***** die Anzahl der verbrannten Boxen mit 2,5 bis 3 Millionen Stück bezifferte, b./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 24. März 2000 inhaltlich unrichtige Transportscheine zum Nachweis dafür, dass 54 % der fiktiv angegebenen Steco-Boxen von der Firma W***** von Ebensee nach Aurachkirchen transportiert worden wären, im Nachhinein erstellte bzw erstellen ließ,

c./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 24. März 2000 den Gutachtern der KP***** im Zusammenhang mit der Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens verschwieg, dass die Prognosezahlen für das Jahr 2000 bereits überholt und wesentlich überhöht dargestellt waren, zumal die Verhandlungen mit den Firmen B***** und R***** jedenfalls Ende des Jahres 1999 gescheitert waren; 3./ Ing. Leopold S***** alleine

a./ am 31. März 2000 dadurch, dass er dem Brandsachverständigen Franz D***** die über seinen Auftrag per 27. März 2000 von Friedrich B***** als Logistikleiter erstellten fiktiven Inventurlisten übergab und damit vorspiegelte, die überhöht angegebene Menge von zusätzlich 1,679.862 Kunststoffkisten wäre im Zeitpunkt des Brandes am 24. März 2000 als Umlaufvermögen der S***** GmbH (im Folgenden kurz: SF*****) im Außenlager in Aurachkirchen gelagert gewesen,

b./ Ende April 2000 dadurch, dass er eine über seinen Auftrag vom Logistikleiter Friedrich B***** und vom EDV-Administrator Thomas K***** verfälschte Produktionsstatistik der SF***** (als Produzentin der Kunststoffboxen) für das Jahr 1999 zum Beweis dafür den Gutachtern von E***** & Y***** vorlegte, dass die in Frage stehenden 1,679.862 Stück Steco-Boxen im Laufe des Jahres 1999 in Ebensee produziert worden sind,

c./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte 2000 dadurch, dass er eine inhaltlich unrichtige Produktionsstatistik für die Monate April bis Juli 2000 den Gutachtern E***** & Y***** vorlegte,

d./ am 21. Juni 2000 dadurch, dass er anlässlich eines Gespräches zur Schadensermittlung versicherte, die angegebene Anzahl an verbrannten Boxen seien im versicherten Firmenreal gelagert gewesen, zur Zahlung von zumindest 146,682.867,17 S (= 10,659.859,68 Euro) aus dem Titel des Betriebsunterbrechungsschadens zu verleiten versucht, wobei die Vollbringung der Tat durch Zufall, nämlich infolge einer weiteren Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Brandschadenfall vom 24. März 2000 beim Versuch blieb; II./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** am 16. Jänner 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** durch die Vorgabe, die noch offene Schadenersatzforderung gegenüber der A***** in Höhe von 180,000.000 S (= 13,081.110,15 Euro) um 120,000.000 S (= 8,720.740,10 Euro) verkaufen zu wollen und vorspiegelten, die Auszahlung seitens der A***** stehe unmittelbar bevor, jedenfalls aber zusicherten, diesen Betrag bis spätestens August 2001 zurückzahlen zu wollen, wobei sie jedoch wussten, dass die abgetretene Forderung gegenüber der A***** nicht werthaltig war, zumal dieser eine manipulierte Schadensmeldung zu Grunde lag und letztlich auch eine Zahlung durch die S***** AG (im Folgenden kurz: SI*****) nicht mehr zu erwarten war, zum Forderungskauf und nachstehenden Zahlungen verleitet:d./ am 21. Juni 2000 dadurch, dass er anlässlich eines Gespräches zur Schadensermittlung versicherte, die angegebene Anzahl an verbrannten Boxen seien im versicherten Firmenreal gelagert gewesen, zur Zahlung von zumindest 146,682.867,17 S (= 10,659.859,68 Euro) aus dem Titel des Betriebsunterbrechungsschadens zu verleiten versucht, wobei die Vollbringung der Tat durch Zufall, nämlich infolge einer weiteren Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Brandschadenfall vom 24. März 2000 beim Versuch blieb; römisch II./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** am 16. Jänner 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** durch die Vorgabe, die noch offene Schadenersatzforderung gegenüber der A***** in Höhe von 180,000.000 S (= 13,081.110,15 Euro) um 120,000.000 S (= 8,720.740,10 Euro) verkaufen zu wollen und vorspiegelten, die Auszahlung seitens der A***** stehe unmittelbar bevor, jedenfalls aber zusicherten, diesen Betrag bis spätestens August 2001 zurückzahlen zu wollen, wobei sie jedoch wussten, dass die abgetretene Forderung gegenüber der A***** nicht werthaltig war, zumal dieser eine manipulierte Schadensmeldung zu Grunde lag und letztlich auch eine Zahlung durch die S***** AG (im Folgenden kurz: SI*****) nicht mehr zu erwarten war, zum Forderungskauf und nachstehenden Zahlungen verleitet:

1./ am 16. Jänner 2001 von 30 Millionen S (= 2,180.185,03 Euro);

2./ am 26. Jänner 2001 von 30 Millionen S (= 2,180.185,03 Euro);

3./ am 14. Februar 2001 von 60 Millionen S (= 4,360.370,06 Euro);

B./ Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** zur Ausführung des versuchten schweren Betruges durch Ing. Leopold S***** und Alfred S***** im Umfang des Faktums A./I./ zum Nachteil der A***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), und zwar 1./ Wolfgang P***** am 10. Juli 2000 dadurch, dass er eine inhaltlich unrichtige Schadensaufstellung vom Brandgeschehen am 24. März 2000 unterfertigte und dieses Schreiben an die A***** übermittelt wurde, 2./ Thomas K***** und Friedrich B*****B./ Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** zur Ausführung des versuchten schweren Betruges durch Ing. Leopold S***** und Alfred S***** im Umfang des Faktums A./I./ zum Nachteil der A***** beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), und zwar 1./ Wolfgang P***** am 10. Juli 2000 dadurch, dass er eine inhaltlich unrichtige Schadensaufstellung vom Brandgeschehen am 24. März 2000 unterfertigte und dieses Schreiben an die A***** übermittelt wurde, 2./ Thomas K***** und Friedrich B*****

a./ Ende April 2000 dadurch, dass sie über Auftrag des Ing. Leopold S***** im Nachhinein eine gefälschte Produktionsstatistik über die Kistenproduktion, verteilt auf das Jahr 1999, zur Vorlage an die Versicherung erstellten,

b./ Mitte 2000 dadurch, dass sie eine weitere fingierte Produktionsstatistik für den Zeitraum April bis Juli 2000 (für vier Monate nach dem Brand) verfassten und dem Erstangeklagten Ing. Leopold S***** zur Vorlage an die Versicherung übergaben, 3./ Friedrich B***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 27. März 2000 dadurch, dass er fingierte Transportscheine und Eingangslisten erstellte, die den Anschein erwecken sollten, als seien die ca 1,7 Mio Kisten mittels S*****-Lkw vor dem Brandereignis tatsächlich von Ebensee nach Aurachkirchen transportiert worden. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am 24. März 2000 in Aurachkirchen zu einem von einem unbekannten Tätern gelegten Brand in einer Zeltlagerhalle der SI***** (Vorstandsvorsitzender: Alfred S*****, Aufsichtsratsvorsitzender: Ing. Leopold S*****). Der tatsächlich eingetretene (aus einem Sachschaden von 103,594.321,82 S und einem Betriebsunterbrechungsschaden von 136,206.012,05 S resultierende) Gesamtschaden betrug 239,800.333,87 S (US 29 ff, 120). Ing. Leopold S***** und Alfred S***** verlangten in der Folge vom Versicherer (der A*****) eine darüber weit hinaus gehende Schadenersatzleistung, indem sie auch Sachschäden aus der Vernichtung eines umfangreichen, in diesem Ausmaß in Wahrheit nie existent gewesenen Bestandes an Kunststoffboxen (vgl A./I./1./a./ und b./ des Urteilsspruches) und einen weit überhöhten Betriebsunterbrechungsschaden geltend machten. Insgesamt forderten sie von der A***** einen Schadenersatz von 386,483.201,04 S, indem sie nach Erhalt einer (überwiegend die geltend gemachten Sachschäden abdeckenden) Akontozahlung von 180 Mio S im September 2000 noch einen angeblich offenen weiteren Schaden aus der Betriebsunterbrechung von 206,483.201,04 S behaupteten (US 45 f). Bei Bezahlung dieser von den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** betrügerisch eingeforderten weiteren Versicherungssumme wäre die A***** um einen Betrag von zumindest 146,682.867,17 S (= 10,659.859,68 Euro) am Vermögen geschädigt worden (Schuldspruch A./I./; US 120). Die Angeklagten Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** leisteten zu diesem versuchten schweren (Versicherungs-)Betrug die im Schuldspruch B./ wiedergegebenen Beitragshandlungen. Als sich die finanzielle Situation der SI***** trotz Erhalt der Versicherungsteilzahlung von 180 Mio S weiter verschlechterte, verkauften Ing. Leopold S***** und Alfred S***** die von ihnen gegenüber der Versicherung geltend gemachte restliche Forderung im Wissen, dass diese infolge Vertragsverletzung durch Vornahme von Täuschungshandlungen nicht werthaltig und jedenfalls (im Vergleich zum tatsächlichen Schaden) weit überhöht war, um 120 Mio S an KR Hans As***** und Dr. Manfred As*****. Zur Täuschung der Genannten spiegelten sie vor, von der Versicherung sei im Vergleichsweg eine (weitere) Zahlung in Höhe von 180 Mio S zu erwarten, andernfalls würden sie ihnen die Kaufpreissumme rückerstatten. KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** wurden um die genannte Kaufpreissumme am Vermögen geschädigt, weil sie in der Folge weder von der A***** Zahlung erlangen konnten noch die Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** ihre für diesen Fall eingegangene Rückzahlungsverpflichtung einhielten (Schuldspruch A./II./).b./ Mitte 2000 dadurch, dass sie eine weitere fingierte Produktionsstatistik für den Zeitraum April bis Juli 2000 (für vier Monate nach dem Brand) verfassten und dem Erstangeklagten Ing. Leopold S***** zur Vorlage an die Versicherung übergaben, 3./ Friedrich B***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 27. März 2000 dadurch, dass er fingierte Transportscheine und Eingangslisten erstellte, die den Anschein erwecken sollten, als seien die ca 1,7 Mio Kisten mittels S*****-Lkw vor dem Brandereignis tatsächlich von Ebensee nach Aurachkirchen transportiert worden. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am 24. März 2000 in Aurachkirchen zu einem von einem unbekannten Tätern gelegten Brand in einer Zeltlagerhalle der SI***** (Vorstandsvorsitzender: Alfred S*****, Aufsichtsratsvorsitzender: Ing. Leopold S*****). Der tatsächlich eingetretene (aus einem Sachschaden von 103,594.321,82 S und einem Betriebsunterbrechungsschaden von 136,206.012,05 S resultierende) Gesamtschaden betrug 239,800.333,87 S (US 29 ff, 120). Ing. Leopold S***** und Alfred S***** verlangten in der Folge vom Versicherer (der A*****) eine darüber weit hinaus gehende Schadenersatzleistung, indem sie auch Sachschäden aus der Vernichtung eines umfangreichen, in diesem Ausmaß in Wahrheit nie existent gewesenen Bestandes an Kunststoffboxen vergleiche A./I./1./a./ und b./ des Urteilsspruches) und einen weit überhöhten Betriebsunterbrechungsschaden geltend machten. Insgesamt forderten sie von der A***** einen Schadenersatz von 386,483.201,04 S, indem sie nach Erhalt einer (überwiegend die geltend gemachten Sachschäden abdeckenden) Akontozahlung von 180 Mio S im September 2000 noch einen angeblich offenen weiteren Schaden aus der Betriebsunterbrechung von 206,483.201,04 S behaupteten (US 45 f). Bei Bezahlung dieser von den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** betrügerisch eingeforderten weiteren Versicherungssumme wäre die A***** um einen Betrag von zumindest 146,682.867,17 S (= 10,659.859,68 Euro) am Vermögen geschädigt worden (Schuldspruch A./I./; US 120). Die Angeklagten Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** leisteten zu diesem versuchten schweren (Versicherungs-)Betrug die im Schuldspruch B./ wiedergegebenen Beitragshandlungen. Als sich die finanzielle Situation der SI***** trotz Erhalt der Versicherungsteilzahlung von 180 Mio S weiter verschlechterte, verkauften Ing. Leopold S***** und Alfred S***** die von ihnen gegenüber der Versicherung geltend gemachte restliche Forderung im Wissen, dass diese infolge Vertragsverletzung durch Vornahme von Täuschungshandlungen nicht werthaltig und jedenfalls (im Vergleich zum tatsächlichen Schaden) weit überhöht war, um 120 Mio S an KR Hans As***** und Dr. Manfred As*****. Zur Täuschung der Genannten spiegelten sie vor, von der Versicherung sei im Vergleichsweg eine (weitere) Zahlung in Höhe von 180 Mio S zu erwarten, andernfalls würden sie ihnen die Kaufpreissumme rückerstatten. KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** wurden um die genannte Kaufpreissumme am Vermögen geschädigt, weil sie in der Folge weder von der A***** Zahlung erlangen konnten noch die Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** ihre für diesen Fall eingegangene Rückzahlungsverpflichtung einhielten (Schuldspruch A./II./).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Ing. Leopold S***** (gestützt auf Z 1a, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO), Alfred S***** (gestützt auf Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a leg cit), Wolfgang P***** (gestützt auf Z 5 und 9 lit a leg cit), Friedrich B***** (gestützt auf Z 9 lit a leg cit) und Thomas K***** (gestützt auf Z 5, 5a und 9 lit a leg cit) mit Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Ing. Leopold S***** (gestützt auf Ziffer eins a,, 3, 4, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO), Alfred S***** (gestützt auf Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, leg cit), Wolfgang P***** (gestützt auf Ziffer 5 und 9 Litera a, leg cit), Friedrich B***** (gestützt auf Ziffer 9, Litera a, leg cit) und Thomas K***** (gestützt auf Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, leg cit) mit Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Voranzustellen ist, dass die Äußerungen zur Stellungnahme der Generalprokuratur keine Grundlage für ein Nachholen eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens bieten. Neuen, nicht auf den Inhalt des Croquis abstellenden Argumenten kommt daher keine Beachtung zu, weil § 35 Abs 2 StPO nur die Gelegenheit zur Erwiderung einräumt, aber keine Möglichkeit eröffnet, die nur einmal ausführbare Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich zu erweitern (vgl Schroll in WK-StPO § 35 Rz 17 mwN; 11 Os 40/03).Voranzustellen ist, dass die Äußerungen zur Stellungnahme der Generalprokuratur keine Grundlage für ein Nachholen eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens bieten. Neuen, nicht auf den Inhalt des Croquis abstellenden Argumenten kommt daher keine Beachtung zu, weil Paragraph 35, Absatz 2, StPO nur die Gelegenheit zur Erwiderung einräumt, aber keine Möglichkeit eröffnet, die nur einmal ausführbare Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich zu erweitern vergleiche Schroll in WK-StPO Paragraph 35, Rz 17 mwN; 11 Os 40/03).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Leopold S*****:

Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf Z 1a des § 281 Abs 1 StPO - zunächst, dass er am 14. Verhandlungstag (12. September 2002, ON 257/XVIII) nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre. Wohl sei für ihn mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Wels (vom 11. September 2002, ON 254/XVIII) der Richter des Landesgerichtes Wels Mag. Be***** zum "Notverteidiger" gemäß § 42 Abs 4 StPO bestellt worden, doch sei aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, ob sich Mag. Be***** an diesem Tag an der Hauptverhandlung auch tatsächlich beteiligt habe, weil er nicht unter den Anwesenden genannt werde. Zudem entspreche im schöffengerichtlichen Verfahren die Verteidigung des Angeklagten durch einen (kurzfristig bestellten) Richter des Verhandlungsgerichtes nicht dem im Verfassungsrang stehenden Gebot des Art 6 Abs 3 lit c MRK. Im Licht dieser Verfassungsbestimmung sei § 42 Abs 4 StPO vielmehr einschränkend dahin zu interpretieren, dass eine auf dieser Bestimmung beruhende Verteidigerbestellung in den Fällen der "Pflichtverteidigung" (gemeint: notwendige Verteidigung gemäß § 41 Abs 1 StPO) nicht in Betracht kommen kann. Zu diesem die tatsächliche Verfahrensbeteiligung des Verteidigers gar nicht in Abrede stellenden und lediglich eine unzureichende Protokollierung rügenden Vorbringen ist klarstellen, dass nach dem unmissverständlichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. September 2002 Mag. Be***** - ungeachtet der unterbliebenen Namensnennung in der einleitenden Anwesenheitsliste des Hauptverhandlungsprotokolls (S 445 f/XVIII) - ab Beginn des 14. Verhandlungstages als (Not-)Verteidiger gemäß § 42 Abs 4 StPO des Beschwerdeführers Ing. Leopold S***** eingeschritten war (S 447/XVIII).Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf Ziffer eins a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - zunächst, dass er am 14. Verhandlungstag (12. September 2002, ON 257/XVIII) nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre. Wohl sei für ihn mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Wels (vom 11. September 2002, ON 254/XVIII) der Richter des Landesgerichtes Wels Mag. Be***** zum "Notverteidiger" gemäß Paragraph 42, Absatz 4, StPO bestellt worden, doch sei aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, ob sich Mag. Be***** an diesem Tag an der Hauptverhandlung auch tatsächlich beteiligt habe, weil er nicht unter den Anwesenden genannt werde. Zudem entspreche im schöffengerichtlichen Verfahren die Verteidigung des Angeklagten durch einen (kurzfristig bestellten) Richter des Verhandlungsgerichtes nicht dem im Verfassungsrang stehenden Gebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK. Im Licht dieser Verfassungsbestimmung sei Paragraph 42, Absatz 4, StPO vielmehr einschränkend dahin zu interpretieren, dass eine auf dieser Bestimmung beruhende Verteidigerbestellung in den Fällen der "Pflichtverteidigung" (gemeint: notwendige Verteidigung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, StPO) nicht in Betracht kommen kann. Zu diesem die tatsächliche Verfahrensbeteiligung des Verteidigers gar nicht in Abrede stellenden und lediglich eine unzureichende Protokollierung rügenden Vorbringen ist klarstellen, dass nach dem unmissverständlichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. September 2002 Mag. Be***** - ungeachtet der unterbliebenen Namensnennung in der einleitenden Anwesenheitsliste des Hauptverhandlungsprotokolls (S 445 f/XVIII) - ab Beginn des 14. Verhandlungstages als (Not-)Verteidiger gemäß Paragraph 42, Absatz 4, StPO des Beschwerdeführers Ing. Leopold S***** eingeschritten war (S 447/XVIII).

Die in der Beschwerde angestrebte Beschränkung der Notverteidigung auf Fälle nicht notwendiger Verteidigung wiederum liefe dem in Art 6 Abs 3 lit c MRK verankerten Anspruch des Angeklagten zuwider, gegebenenfalls unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten. § 42 Abs 4 StPO trägt nämlich in Entsprechung der genannten Konventionsbestimmung gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs 2 StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; § 41 Abs 1 Z 1 StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder bestellte Verteidiger etwa - wie fallbezogen - der Wahlverteidiger (Dr. M*****) infolge Erkrankung am Erscheinen gehindert ist (vgl Achammer in WK-StPO § 42 Rz 24 und 26) und dem zweiten Wahlverteidiger (Dr. K*****) zwei Tage (ON 252) und dem dritten Wahlverteidiger (Dr. U*****) einen (ON 255) Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung vom Angeklagten die Vollmachten entzogen werden. Die entgegen den Beschwerdeausführungen auch dem Notverteidiger auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist im Übrigen durch § 152 Abs 1 Z 4 StPO abgesichert. Solcherart besteht auch kein Anlass zur Einleitung eines im Rechtsmittel angeregten, § 42 Abs 4 StPO betreffenden Normprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.Die in der Beschwerde angestrebte Beschränkung der Notverteidigung auf Fälle nicht notwendiger Verteidigung wiederum liefe dem in Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK verankerten Anspruch des Angeklagten zuwider, gegebenenfalls unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten. Paragraph 42, Absatz 4, StPO trägt nämlich in Entsprechung der genannten Konventionsbestimmung gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder bestellte Verteidiger etwa - wie fallbezogen - der Wahlverteidiger (Dr. M*****) infolge Erkrankung am Erscheinen gehindert ist vergleiche Achammer in WK-StPO Paragraph 42, Rz 24 und 26) und dem zweiten Wahlverteidiger (Dr. K*****) zwei Tage (ON 252) und dem dritten Wahlverteidiger (Dr. U*****) einen (ON 255) Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung vom Angeklagten die Vollmachten entzogen werden. Die entgegen den Beschwerdeausführungen auch dem Notverteidiger auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist im Übrigen durch Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO abgesichert. Solcherart besteht auch kein Anlass zur Einleitung eines im Rechtsmittel angeregten, Paragraph 42, Absatz 4, StPO betreffenden Normprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider wurde eine Nichtigkeit aus der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO auch nicht dadurch begründet, dassDem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider wurde eine Nichtigkeit aus der Ziffer eins a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch nicht dadurch begründet, dass

  • -Strichaufzählung
    der Notverteidiger Mag. Be***** ab dem 15. Verhandlungstag nicht mehr an der Hauptverhandlung (in der bereits der mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. September 2002 als Amtsverteidiger des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalts Mag. G***** einschritt; vgl ON 259/XVIII) teilnahm, obwohl er vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels als Notverteidiger formell nicht enthoben worden war,der Notverteidiger Mag. Be***** ab dem 15. Verhandlungstag nicht mehr an der Hauptverhandlung (in der bereits der mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. September 2002 als Amtsverteidiger des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalts Mag. G***** einschritt; vergleiche ON 259/XVIII) teilnahm, obwohl er vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels als Notverteidiger formell nicht enthoben worden war,
  • -Strichaufzählung
    der vom 15. bis zum 24. Oktober 2002 (= 15. bis 18. Verhandlungstag) als (zuvor mit dem obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bestellter) Amtsverteidiger einschreitende Rechtsanwalt Mag. G***** formell verfehlt nur durch Beschluss des Vorsitzenden und nicht durch Entscheidung des Schöffensenats als Verteidiger des Beschwerdeführers - neben dem Wahlverteidiger Dr. M*****, der (nach der am 12. September 2002 erfolgten Vollmachtsauflösung; vgl S 441, 447 und 453/XVIII) am 14. Oktober 2002 wieder eine Vollmacht vorgelegt hatte, zugleich aber aus Krankheitsgründen um eine Vertagung der Hauptverhandlung auf einen Termin nach dem 6. November 2002 gebeten hatte (ON 279/XIX) - zugelassen wurde (siehe dazu den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. November 2002 und den Beschluss des Schöffengerichtes vom 13. Februar 2003; ON 11 in ON 306/XXI und S 241/XXII), undder vom 15. bis zum 24. Oktober 2002 (= 15. bis 18. Verhandlungstag) als (zuvor mit dem obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bestellter) Amtsverteidiger einschreitende Rechtsanwalt Mag. G***** formell verfehlt nur durch Beschluss des Vorsitzenden und nicht durch Entscheidung des Schöffensenats als Verteidiger des Beschwerdeführers - neben dem Wahlverteidiger Dr. M*****, der (nach der am 12. September 2002 erfolgten Vollmachtsauflösung; vergleiche S 441, 447 und 453/XVIII) am 14. Oktober 2002 wieder eine Vollmacht vorgelegt hatte, zugleich aber aus Krankheitsgründen um eine Vertagung der Hauptverhandlung auf einen Termin nach dem 6. November 2002 gebeten hatte (ON 279/XIX) - zugelassen wurde (siehe dazu den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. November 2002 und den Beschluss des Schöffengerichtes vom 13. Februar 2003; ON 11 in ON 306/XXI und S 241/XXII), und
  • -Strichaufzählung
    über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. September 2002 auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (S 450/XVIII) bisher nicht abschließend entschieden wurde.
Denn Nichtigkeit aus der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO liegt nur vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Dabei kommt es nur auf die tatsächliche Vertretung durch einen bestellten (Not-)Verteidiger an; eine allfällige Korrektur dieser Bestellung im Rechtsmittelweg ändert nichts an der (einstweilen) rechtswirksamen Verteidigung (vgl 12 Os 14/01). Der Beschwerde zuwider erlosch durch das Einschreiten des nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidgers die Funktion des nach § 42 Abs 4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedurfte (arg § 42 Abs 3 StPO; vgl Achammer in WK-StPO § 42 Rz 28; die Entscheidung 13 Os 183, 184/77, JBl 1978, 327 und das darauf Bezug nehmende Zitat in Fabrizy StPO9 § 42 Rz 3 beziehen sich auf die Rechtslage vor dem StPÄG 1993). In diesem Sinn war Ing. Leopold S***** aber ohnehin - trotz der teilweise aufgezeigten Formverstöße - an allen Verhandlungstagen durch einen Verteidiger vertreten.Denn Nichtigkeit aus der Ziffer eins a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Dabei kommt es nur auf die tatsächliche Vertretung durch einen bestellten (Not-)Verteidiger an; eine allfällige Korrektur dieser Bestellung im Rechtsmittelweg ändert nichts an der (einstweilen) rechtswirksamen Verteidigung vergleiche 12 Os 14/01). Der Beschwerde zuwider erlosch durch das Einschreiten des nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidgers die Funktion des nach Paragraph 42, Absatz 4, StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach Paragraph 41, StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedurfte (arg Paragraph 42, Absatz 3, StPO; vergleiche Achammer in WK-StPO Paragraph 42, Rz 28; die Entscheidung 13 Os 183, 184/77, JBl 1978, 327 und das darauf Bezug nehmende Zitat in Fabrizy StPO9 Paragraph 42, Rz 3 beziehen sich auf die Rechtslage vor dem StPÄG 1993). In diesem Sinn war Ing. Leopold S***** aber ohnehin - trotz der teilweise aufgezeigten Formverstöße - an allen Verhandlungstagen durch einen Verteidiger vertreten.
Aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer, dass die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils von mündlich verkündeten Urteil (das nicht einmal in Ansätzen habe erkennen lassen, welcher Tat im Sinn des § 260 Abs 1 Z 1 StPO er schuldig erkannt wurde) abweiche, eine nachträgliche Änderung des Inhaltes des Urteils aber unzulässig sei.Aus der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer, dass die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils von mündlich verkündeten Urteil (das nicht einmal in Ansätzen habe erkennen lassen, welcher Tat im Sinn des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO er schuldig erkannt wurde) abweiche, eine nachträgliche Änderung des Inhaltes des Urteils aber unzulässig sei.
Indes ist nicht jede Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, die nicht bloß bedeutungslose Modalitäten der Wortwahl, sondern Veränderungen der Tatindividualisierung, der rechtlichen Subsumtion oder des Sanktionsausspruchs betreffen (vgl 13 Os 54/87, JBl 1988, 191).Indes ist nicht jede Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, die nicht bloß bedeutungslose Modalitäten der Wortwahl, sondern Veränderungen der Tatindividualisierung, der rechtlichen Subsumtion oder des Sanktionsausspruchs betreffen vergleiche 13 Os 54/87, JBl 1988, 191).
Gemäß dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. März 2003 (ON 385/XXIII) erfolgte die mündliche Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden derart, dass alle Angeklagten "im Sinne der modizifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 17. Dezember 2001 mit nachfolgenden (sodann über ca 2 Seiten beschriebenen) Änderungen schuldig erkannt werden" (vgl S 141 ff/XXIII). Die schriftliche Urteilsausfertigung weicht im Spruch von dieser mündlichen Urteilsverkündigung lediglich im - den zugrunde gelegten Anklagetenor in der jeweils modifizierten Form wiedergebenden - Wortlaut, nicht aber inhaltlich ab und entspricht somit den Bestimmungen der §§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO. Demgemäß wurde auch das Begehren des Beschwerdeführers auf Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 zurückgewiesen (ON 441/XXIV; vgl auch die Entscheidung zum inhaltgleichen Begehren des Zweitangeklagten in ON 442/XXIV).Gemäß dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. März 2003 (ON 385/XXIII) erfolgte die mündliche Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden derart, dass alle Angeklagten "im Sinne der modizifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 17. Dezember 2001 mit nachfolgenden (sodann über ca 2 Seiten beschriebenen) Änderungen schuldig erkannt werden" vergleiche S 141 ff/XXIII). Die schriftliche Urteilsausfertigung weicht im Spruch von dieser mündlichen Urteilsverkündigung lediglich im - den zugrunde gelegten Anklagetenor in der jeweils modifizierten Form wiedergebenden - Wortlaut, nicht aber inhaltlich ab und entspricht somit den Bestimmungen der Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4,, 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Demgemäß wurde auch das Begehren des Beschwerdeführers auf Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 zurückgewiesen (ON 441/XXIV; vergleiche auch die Entscheidung zum inhaltgleichen Begehren des Zweitangeklagten in ON 442/XXIV).
Die Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch dient zudem nur ihrer Individualisierung. § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Hiefür ist die Tat eindeutig (zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten), nicht notwendig aber erschöpfend zu beschreiben. Lediglich einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar (vgl 13 Os 14/04; 13 Os 164/02). Eine bestimmte Formvorgabe bei Individualisierung der Tat sieht das Gesetz für die mündliche Urteilsverkündung nicht vor. Dem Gesetz entspricht somit auch die vom Erstgericht bei der mündlichen Urteilsverkündung eingehaltene Vorgangsweise, wurden doch auch dadurch die den Angeklagten angelasteten Taten soweit umschrieben, dass sie mit anderen nicht verwechselt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt geht die substratlose Beschwerdebehauptung ins Leere, es sei nicht zu erkennen gewesen, welcher Tat der Angeklagte Ing. Leopold S***** schuldig gesprochen wurde.Die Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch dient zudem nur ihrer Individualisierung. Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert wurde. Hiefür ist die Tat eindeutig (zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten), nicht notwendig aber erschöpfend zu beschreiben. Lediglich einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Ziffer 3, anfechtbar vergleiche 13 Os 14/04; 13 Os 164/02). Eine bestimmte Formvorgabe bei Individualisierung der Tat sieht das Gesetz für die mündliche Urteilsverkündung nicht vor. Dem Gesetz entspricht somit auch die vom Erstgericht bei der mündlichen Urteilsverkündung eingehaltene Vorgangsweise, wurden doch auch dadurch die den Angeklagten angelasteten Taten soweit umschrieben, dass sie mit anderen nicht verwechselt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt geht die substratlose Beschwerdebehauptung ins Leere, es sei nicht zu erkennen gewesen, welcher Tat der Angeklagte Ing. Leopold S***** schuldig gesprochen wurde.
In der erfolglos gestellte Anträge aufgreifenden Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Angeklagte Ing. Leopold S***** zu Unrecht eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.In der erfolglos gestellte Anträge aufgreifenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet der Angeklagte Ing. Leopold S***** zu Unrecht eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.
Durch das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom 16. April 2002 (1. Verhandlungstag), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (S 104 f/XV) abgewiesen wurde (S 106/XV), den gemäß § 250 Abs 1 StPO gefassten Beschluss des Vorsitzenden (auf abgesonderte Vernehmung der Mitangeklagten P*****, B***** und K***** in Abwesenheit der Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S*****; S 104/XV) entweder zurückzunehmen oder dahingehend abzuändern, dass sämtliche Angeklagte mit Ausnahme des ersten zu Vernehmenden den Verhandlungssaal zu verlassen haben, wurde nicht gegen das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens verstoßen.Durch das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom 16. April 2002 (1. Verhandlungstag), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (S 104 f/XV) abgewiesen wurde (S 106/XV), den gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss des Vorsitzenden (auf abgesonderte Vernehmung der Mitangeklagten P*****, B***** und K***** in Abwesenheit der Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S*****; S 104/XV) entweder zurückzunehmen oder dahingehend abzuändern, dass sämtliche Angeklagte mit Ausnahme des ersten zu Vernehmenden den Verhandlungssaal zu verlassen haben, wurde nicht gegen das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens verstoßen.
Eine gemäß § 250 Abs 1 StPO getroffene Verfügung des Vorsitzenden ist als prozessleitende Ermessensentscheidung unanfechtbar und demgemäß auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar (vgl 12 Os 11/86). Allerdings kann - wie hier - in Ansehung einer derartigen Verfügung eine Senatsentscheidung verlangt und gestützt auf das abweisende Zwischenerkenntnis eine Verfahrensrüge erhoben werden, der in der Regel aber nur dann Berechtigung zukommen kann, wenn der Senat eine willkürliche Ermessensübung durch den Vorsitzenden als gegeben erachtet (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 251, der ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Ermessensmissbrauchs mit Verfahrensrüge abstellt; dies verkennt der Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung zum Croquis der Generalprokuratur).Eine gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO getroffene Verfügung des Vorsitzenden ist als prozessleitende Ermessensentscheidung unanfechtbar und demgemäß auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar vergleiche 12 Os 11/86). Allerdings kann - wie hier - in Ansehung einer derartigen Verfügung eine Senatsentscheidung verlangt und gestützt auf das abweisende Zwischenerkenntnis eine Verfahrensrüge erhoben werden, der in der Regel aber nur dann Berechtigung zukommen kann, wenn der Senat eine willkürliche Ermessensübung durch den Vorsitzenden als gegeben erachtet vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 251, der ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Ermessensmissbrauchs mit Verfahrensrüge abstellt; dies verkennt der Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung zum Croquis der Generalprokuratur).
Ein derartiger Ermessensmissbrauch durch den Vorsitzenden lag im gegebenen Fall nicht vor. Die Angeklagten P*****, B***** und K***** waren nämlich - im Gegensatz zu den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** - im Sinn der Anklageschrift zumindest in Ansehung der objektiven Tatumstände weitgehend geständig und verantworteten sich dahin, nur im Auftrag der Mitangeklagten S***** jun und S***** sen gehandelt zu haben. Somit sprachen durchaus stichhältige Erwägungen dafür, die im Wesentlichen geständigen Angeklagten gemeinsam in Abwesenheit der im vollen Umfang leugnenden Angeklagten einzuvernehmen, die danach ohnehin über alles während ihrer Abwesenheit Vorgefallene in Kenntnis zu setzen waren (§ 250 Abs 1 zweiter Satz StPO).Ein derartiger Ermessensmissbrauch durch den Vorsitzenden lag im gegebenen Fall nicht vor. Die Angeklagten P*****, B***** und K***** waren nämlich - im Gegensatz zu den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** - im Sinn der Anklageschrift zumindest in Ansehung der objektiven Tatumstände weitgehend geständig und verantworteten sich dahin, nur im Auftrag der Mitangeklagten S***** jun und S***** sen gehandelt zu haben. Somit sprachen durchaus stichhältige Erwägungen dafür, die im Wesentlichen geständigen Angeklagten gemeinsam in Abwesenheit der im vollen Umfang leugnenden Angeklagten einzuvernehmen, die danach ohnehin über alles während ihrer Abwesenheit Vorgefallene in Kenntnis zu setzen waren (Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Gleichfalls keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt dem Zwischenerkenntnis vom 23. April 2002 zu Grunde (S 299/XV), mit dem der Antrag des Rechtsmittelwerbers (S 297 f/XV) abgewiesen wurde, Alfred S***** in seiner Anwesenheit zu vernehmen. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den drei übrigen bei dieser Vernehmung anwesenden Mitangeklagten wurde dadurch nicht herbeigeführt, war doch der im Anschluss gemäß § 250 Abs 1 StPO über das in seiner Abwesenheit vorgefallene Geschehen informierte Beschwerdeführer während dieser Prozessphase durch seinen Verteidiger vertreten.Gleichfalls keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt dem Zwischenerkenntnis vom 23. April 2002 zu Grunde (S 299/XV), mit dem der Antrag des Rechtsmittelwerbers (S 297 f/XV) abgewiesen wurde, Alfred S***** in seiner Anwesenheit zu vernehmen. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den drei übrigen bei dieser Vernehmung anwesenden Mitangeklagten wurde dadurch nicht herbeigeführt, war doch der im Anschluss gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO über das in seiner Abwesenheit vorgefallene Geschehen informierte Beschwerdeführer während dieser Prozessphase durch seinen Verteidiger vertreten.
Die vorerst nur den Vorsitzenden, sodann sämtliche Senatsmitglieder betreffenden Ablehnungsanträge vom 1. und 4. Verhandlungstag wies das Schöffengericht zu Recht ab (S 110/XV und S 9/XVI). Eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden leitete der Beschwerdeführer Ing. Leopold S***** am ersten Verhandlungstag (S 107 f/XV) sowohl aus dem Inhalt als auch aus der Begründung des (vorgenannten) Zwischenerkenntnisses vom 16. April 2002 (S 106/XV) ab, wonach die abgesonderte Vernehmung (der Mitangeklagten P*****, B***** und K*****) dazu diene, dass diese Angeklagten "unbefangen die Wahrheit dem Gericht mitteilen können". Zum einen war die abgesonderte Vernehmung - wie bereits angeführt wurde - durchaus gerechtfertigt, zum anderen gab der Vorsitzende mit der kritisierten Begründung nur die herrschende Judikatur über den Zweck einer abgesonderten Vernehmung im Wortlaut wieder (vgl Fabrizy StPO9 § 250 Rz 1). Am 4. Verhandlungstag lehnte der Beschwerdeführer sämtliche Senatsmitglieder deshalb ab (S 7 ff/XVI), weil sie beschlussmäßig (S 6 f/XVI) den Antrag des Verteidigers Dr. M***** (S 4 f/XVI) abgewiesen hatten, den Angeklagten Alfred S***** sogleich nach dessen abgesonderter Vernehmung von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Tatsächlich wurde dieser Informationspflicht erst am 6. Verhandlungstag entsprochen (S 352/XVI).Die vorerst nur den Vorsitzenden, sodann sämtliche Senatsmitglieder betreffenden Ablehnungsanträge vom 1. und 4. Verhandlungstag wies das Schöffengericht zu Recht ab (S 110/XV und S 9/XVI). Eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden leitete der Beschwerdeführer Ing. Leopold S***** am ersten Verhandlungstag (S 107 f/XV) sowohl aus dem Inhalt als auch aus der Begründung des (vorgenannten) Zwischenerkenntnisses vom 16. April 2002 (S 106/XV) ab, wonach die abgesonderte Vernehmung (der Mitangeklagten P*****, B***** und K*****) dazu diene, dass diese Angeklagten "unbefangen die Wahrheit dem Gericht mitteilen können". Zum einen war die abgesonderte Vernehmung - wie bereits angeführt wurde - durchaus gerechtfertigt, zum anderen gab der Vorsitzende mit der kritisierten Begründung nur die herrschende Judikatur über den Zweck einer abgesonderten Vernehmung im Wortlaut wieder vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 250, Rz 1). Am 4. Verhandlungstag lehnte der Beschwerdeführer sämtliche Senatsmitglieder deshalb ab (S 7 ff/XVI), weil sie beschlussmäßig (S 6 f/XVI) den Antrag des Verteidigers Dr. M***** (S 4 f/XVI) abgewiesen hatten, den Angeklagten Alfred S***** sogleich nach dessen abgesonderter Vernehmung von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Tatsächlich wurde dieser Informationspflicht erst am 6. Verhandlungstag entsprochen (S 352/XVI).
Auch aus dieser Beschlussfassung ist eine Voreingenommenheit der Tatrichter nicht ableitbar, sollte durch die kritisierte Vorgangsweise doch lediglich Sinn und Zweck der vorangegangenen abgesonderten Vernehmung der Mitangeklagten P*****, B***** und K***** sichergestellt werden. Denn bei einer (nach § 250 Abs 2 StPO nicht notwendig sofortigen) Information des Angeklagten Alfred S***** hätte auch der ebenfalls im Verhandlungssaal anwesende Mitangeklagte Ing. Leopold S***** noch vor seiner Einvernahme vom wesentlichen Inhalt der Aussagen der bereits Vernommenen Kenntnis erlangt. Zu Recht abgewiesen (S 136/XV) wurde auch der Antrag (S 135 f/XV), dem Gutachter Mag. Dr. Ko***** die Möglichkeit zu verwehren, an den zu diesem Zeitpunkt vernommenen Angeklagten P***** Fragen zu stellen, weil ein Sachverständiger nicht zu dem im § 249 Abs 1 StPO abschließend aufgezählten Personenkreis zähle, der zur Fragestellung in der Hauptverhandlung berechtigt ist.Auch aus dieser Beschlussfassung ist eine Voreingenommenheit der Tatrichter nicht ableitbar, sollte durch die kritisierte Vorgangsweise doch lediglich Sinn und Zweck der vorangegangenen abgesonderten Vernehmung der Mitangeklagten P*****, B***** und K***** sichergestellt werden. Denn bei einer (nach Paragraph 250, Absatz 2, StPO nicht notwendig sofortigen) Information des Angeklagten Alfred S***** hätte auch der ebenfalls im Verhandlungssaal anwesende Mitangeklagte Ing. Leopold S***** noch vor seiner Einvernahme vom wesentlichen Inhalt der Aussagen der bereits Vernommenen Kenntnis erlangt. Zu Recht abgewiesen (S 136/XV) wurde auch der Antrag (S 135 f/XV), dem Gutachter Mag. Dr. Ko***** die Möglichkeit zu verwehren, an den zu diesem Zeitpunkt vernommenen Angeklagten P***** Fragen zu stellen, weil ein Sachverständiger nicht zu dem im Paragraph 249, Absatz eins, StPO abschließend aufgezählten Personenkreis zähle, der zur Fragestellung in der Hauptverhandlung berechtigt ist.
Denn der Vorsitzende kann den genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter; nur insoweit setzt die in der Beschwere zitierte Entscheidung 13 Os 34/01 eine Grenze) erweitern. Dieser kann sogar gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz StPO verlangen, dass ihm aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen (nach herrschender Meinung und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO auch durch Vernehmung des Angeklagten; vgl Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 409) jene Aufklärungen über von ihm bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben wird, die er für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachtet. Die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilte Vorschrift hat der Vorsitzende auch in der Hauptverhandlung zu beobachten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO). Eine direkte (und entgegen der einschränkenden Wortinterpretation des Beschwerdeführers in der Äußerung zum Croquis der Generalprokuratur nicht bloß über den Vorsitzenden auszuübende) Fragestellung des Sachverständigen an Angeklagte zu - wie hier - genau umschriebene Themenkreise des Beweisverfahrens stellt somit (entgegen der weiteren Antragsbegründung) keine unmittelbare Mitwirkung an der Stoffsammlung der Tatrichter, sondern eine Möglichkeit der Befunderhebung des Sachverständigen dar, deren Nutzung - der Beschwerde zuwider - mit keiner Parteilichkeit einhergeht, sondern lediglich der Verbreiterung der Gutachtensbasis dient.Denn der Vorsitzende kann den genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter; nur insoweit setzt die in der Beschwere zitierte Entscheidung 13 Os 34/01 eine Grenze) erweitern. Dieser kann sogar gemäß Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz StPO verlangen, dass ihm aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen (nach herrschender Meinung und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO auch durch Vernehmung des Angeklagten; vergleiche Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 409) jene Aufklärungen über von ihm bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben wird, die er für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachtet. Die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilte Vorschrift hat der Vorsitzende auch in der Hauptverhandlung zu beobachten (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO). Eine direkte (und entgegen der einschränkenden Wortinterpretation des Beschwerdeführers in der Äußerung zum Croquis der Generalprokuratur nicht bloß über den Vorsitzenden auszuübende) Fragestellung des Sachverständigen an Angeklagte zu - wie hier - genau umschriebene Themenkreise des Beweisverfahrens stellt somit (entgegen der weiteren Antragsbegründung) keine unmittelbare Mitwirkung an der Stoffsammlung der Tatrichter, sondern eine Möglichkeit der Befunderhebung des Sachverständigen dar, deren Nutzung - der Beschwerde zuwider - mit keiner Parteilichkeit einhergeht, sondern lediglich der Verbreiterung der Gutachtensbasis dient.
Auch die Abweisung (S 283/XVII) des Antrags vom 11. Juni 2002, alle in gerichtliche Verwahrung genommene Beweisgegenstände zunächst in ein § 507 Abs 4 Z 4 Geo entsprechendes Verzeichnis aufnehmen und sodann gemäß § 239 StPO in den Gerichtssaal oder in einen dem Landesgericht Wels zurechenbaren und in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Verwahrungsraum bringen zu lassen (S 5 ff/XVII), gereichte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.Auch die Abweisung (S 283/XVII) des Antrags vom 11. Juni 2002, alle in gerichtliche Verwahrung genommene Beweisgegenstände zunächst in ein Paragraph 507, Absatz 4, Ziffer 4, Geo entsprechendes Verzeichnis aufnehmen und sodann gemäß Paragraph 239, StPO in den Gerichtssaal oder in einen dem Landesgericht Wels zurechenbaren und in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Verwahrungsraum bringen zu lassen (S 5 ff/XVII), gereichte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.
Weder durch die Verletzung der zitierten Ordnungsvorschrift der Geo noch durch die Aufbewahrung der (für die Fortführung des Geschäftsbetriebes der S*****Firmen zum Teil weiter erforderlichen) umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen (vgl S 129/XVII) teils beim Buchsachverständigen in Wien (vgl Fotodokumentation ON 202/XVI), teils in versperrten Räumlichkeiten der ehemaligen "S*****-Betriebe" in Ebensee war der Verteidiger des Beschwerdeführers an einer Akteneinsicht gehindert. Die allen Verfahrensparteien an bestimmten Tagen wiederholt angebotene (vgl S 360/XVI, S 5/XVII) Akteneinsicht wurde zwar von anderen Parteienvertretern, nicht aber von diesem Verteidiger genutzt (ON 196, 198). Auch der vorgebrachte (höhere) Zeitaufwand zur Sichtung der außerhalb des Gerichts gelagerten Beweisgegenstände fällt unter dem Aspekt einer zu ermöglichenden effektiven Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit b MRK nicht ins Gewicht, stand doch dem Wahlverteidiger schon während des Vorverfahrens hinreichend Zeit und Gelegenheit offen, auf eine Einsicht zu dringen und das Beweismaterial zu sichten. Im Übrigen waren die als entlegen kritisierten Verwahrungsorte (Wien und Ebensee) auch für den Verteidiger ohne übermäßigen Zeitaufwand erreichbar. In den Verhandlungssaal zu verschaffen sind zudem nicht sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, sondern nur jene, die "zur Beweisführung etwa erforderlich sind und dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind" (§ 239 StPO). Soweit der Beschwerdeführer den vom Gericht in den Verhandlungssaal verschafften Teil der beschlagnahmten Unterlagen als unzureichend befunden hat, wäre es an ihm gelegen, jene Gegenstände (Schriftstücke) konkret zu bezeichnen, die er für seine Beweisführung zusätzlich benötigt und die daher in den Verhandlungssaal zu bringen wären. Eine derartige Antragstellung hat der Beschwerdeführer indes unterlassen. Da der Beschwerdeführer in diesem Antrag auch keine konkrete Beweismittelfälschung oder -unterdrückung behauptete, betreffen die bloß spekulativen Erwägungen zu einer möglichen Manipulation an den nicht bei Gericht befindlichen beweisrelevanten Unterlagen kein verfahrenserhebliches Beweisthema. Die Rechtsmittelausführungen, wonach ihm durch diese Vorgangsweise eine Erörterung von außerhalb des Gerichtes verwahrten Urkunden, die nach dieser nunmehr relevierten Antragstellung in das Beweisverfahren eingeführt wurden, zumindest erschwert worden sei, gehen nicht mehr von der Antragsbegründung aus und sind daher prozessual verspätet; sie übergehen zudem erneut, dass es dem Verteidiger jederzeit offen gestandenen wäre, eine entsprechende Beweismittelerörterung zu begehren.Weder durch die Verletzung der zitierten Ordnungsvorschrift der Geo noch durch die Aufbewahrung der (für die Fortführung des Geschäftsbetriebes der S*****Firmen zum Teil weiter erforderlichen) umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen vergleiche S 129/XVII) teils beim Buchsachverständigen in Wien vergleiche Fotodokumentation ON 202/XVI), teils in versperrten Räumlichkeiten
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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